24 Februar, 2010 - 12:57
 

Kosten für die Kinderbetreuung steuerlich absetzen

Kinder zu haben, ist eine teure Angelegenheit. Auch wenn man gerne in die eigenen Kinder investiert, so sind Einsparmöglichkeiten doch sehr willkommen. Eine Möglichkeit, die Ausgaben für die Kinder zu begrenzen, ist die Nutzung des Steuerfreibetrages für die Kinderbetreuungskosten.

 
Voraussetzung dafür, dass man Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen kann, ist die Berufstätigkeit der Elternteile. Je nachdem, ob es sich um einen oder zwei Verdiener handelt oder ob ein Elternteil alleinerziehend ist, können verschiedene steuerliche Vorteile genutzt werden. Erste Bedingung ist, dass die Kosten auch tatsächlich anfallen. Aus diesem Grund müssen sie mit geeigneten Nachweisen belegt werden. Dann werden sowohl die Kosten für den Kindergarten als auch für eine Tagesmutter, ein Au-pair- oder ein Kindermädchen im Haushalt anerkannt. Die Gestaltung der Betreuungszeiten ist dagegen für das Finanzamt nicht relevant. Grundlage für die Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten ist das Einkommenssteuergesetz.
 

Doppelverdiener und berufstätige Alleinerziehende

In diesem Fall sind die Kosten für die Kinderbetreuung oft ziemlich hoch. Die Kosten, die jährlich steuerlich geltend gemacht werden können, betragen 2/3 der tatsächlichen Betreuungskosten bis zu einer Höhe von maximal 4.000 €. Diese Regelung gilt für Kinder von 0 bis 14, der Freibetrag kann je Kind angesetzt werden. Bei behinderten Kindern entfällt diese Altersbeschränkung dann, wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.

Bei Angestellten werden diese Kosten unter den Werbungskosten angegeben, Selbständige setzen die Kinderbetreuung als Betriebsausgaben ab. Bei Krankheit, Behinderung oder auch bei Elternteilen in Ausbildung werden die Kosten als Sonderausgaben abgesetzt und ebenso berücksichtigt.
 

Alleinverdiener und nicht arbeitende Alleinerziehende

Bei dieser Konstellation gilt ebenso die 2/3-Regelung und die Obergrenze von 4.000€ als steuerlich absetzbare Sonderausgabe, allerdings nur für Kinder zwischen drei und sechs Jahren. Der Besuch eines Kindergartens ist in diesem Zeitraum durch Rechtsanspruch gesichert, deshalb werden auch die Kosten vom Finanzamt anerkannt. Werden jüngere oder ältere Kinder im Haushalt betreut, dann kann die Betreuung als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistung ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Auch hier sind wieder die tatsächlich entstehenden Kosten maßgeblich. Die Betreuung durch Vater oder Mutter wird nicht anerkannt, auch unverheiratete Partner, die zugleich Lebensgefährte und Betreuungsperson des Elternteils sind, können nicht mit abzugsfähigen Kosten berücksichtigt werden.
Eine Sonderregelung besteht, wenn einer oder beide Elternteile nicht arbeiten können, da sie krank oder behindert sind. Dann gilt auch hier die Altersgrenze des Kindes für die steuerliche Entlastung bei 14 Jahren. Auch Elternteile in Ausbildung profitieren von dieser steuerlichen Bestimmung. Dies gilt für verheiratete Eltern ebenso wie für Alleinerziehende.
 

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Unter diesen Begriff fällt die häusliche Betreuung von Kindern. Auch hier können die tatsächlich entstandenen Kosten steuerlich berücksichtigt werden. Seit 2009 können direkt von der zu zahlenden Einkommenssteuer 20 Prozent der Kosten oder maximal 4.000€ abgezogen werden, allerdings nur, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht als 400€-Job besteht. In dem Fall liegt der abziehbare Betrag bei maximal 510€ pro Jahr. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur die haushaltsnahen Dienstleistungen als Betreuungskosten angesetzt werden können, die nicht bereits unter den Abzug bei Werbungskosten, Betriebs- oder Sonderausgaben fallen. Das kann man sich nicht aussuchen, sondern die Zuordnung wird entsprechend der Rechtslage vorgeschrieben. Dadurch entfällt für Doppelverdiener und berufstätige Alleinerziehende die Möglichkeit, Kinderbetreuungskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen abzusetzen.

Gerade für berufstätige Eltern ist die finanzielle Entlastung durch die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten eine große Erleichterung, die dabei hilft Familie und Beruf unter einen Hut zu bringen.
 

Nützliche Links:

http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/stichwortverzeichnis,did=93596.html

http://www.familienhandbuch.de/cmain/f_Programme/a_Leistungen_fuer_Familien/s_2667.html

 

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Redaktion Vaterfreuden.de
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