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Expertenartikel - Rechte und Pflichten rund ums Kind – die aktuelle Rechtslage

Bekommt ein Paar ein Kind, so stehen meist andere Dinge im Vordergrund als die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten. Gerade bei nicht verheirateten Eltern macht es aber durchaus Sinn, sich hierüber bereits im Vorfeld zu informieren, um Nachteile zu vermeiden.

Wird ein nicht verheiratetes Paar Eltern, so ist die Rechtslage in Deutschland (noch!) so, dass alleine sorgeberechtigt die Mutter ist und der Vater ohne die Zustimmung der Mutter auch keine Teilhabe an der elterlichen Sorge erreichen kann. 

 

Gemeinsames Sorgerecht muss bei unverheirateten Paaren beantragt werden
Gemeinsame elterliche Sorge entsteht also nicht automatisch, auch wenn beide dies wollen, sondern es muss beim zuständigen Jugendamt gemeinsam eine sogenannte Sorgeerklärung abgegeben werden. Erst dann haben beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind.

Die elterliche Sorge für das Kind umfasst sowohl die Personensorge als auch die Vermögenssorge. Beide Bereiche beinhalten sowohl die tatsächliche Sorge als auch die gesetzliche Vertretung des Kindes in diesen Belangen.

Personensorge bedeutet, über alle wichtigen Dinge im Leben des Kindes zu entscheiden, d.h. also insbesondere, die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung: Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind ausdrücklich gesetzeswidrig.

Vermögenssorge bedeutet, dass das gesamte Kindesvermögen - ohne Rücksicht auf seine Herkunft - grundsätzlich durch die Sorgeberechtigten in eigener Verantwortung verwaltet wird. Bestimmte Geschäfte, die die Eltern als gesetzliche Vertreter im Namen ihres Kindes abschließen wollen, bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts. 

 

Unverheiratete Väter wurden nach deutschem Recht diskriminiert

Die deutsche Sicht der Rechtsstellung unverheirateter Väter qualifizierte der Europäische Gerichtshof allerdings jüngst als Diskriminierung. Denn aufgrund der rigorosen Sicht des deutschen Gesetzgebers ist es bislang selbst dem Kindesvater, bei dem nach einer Trennung von der Kindesmutter sein nichteheliches Kind lebt, verwehrt, ohne Zustimmung der Mutter die Teilhabe an der elterlichen Sorge gerichtlich zu beantragen. Dieser Antrag scheitert bereits an der Zulässigkeit - ohne jegliche Prüfung des Kindeswohls.

Gegen diese Benachteiligung hat ein lediger Vater nach sämtlichen deutschen Instanzen, einschließlich des Bundesverfassungsgerichts, vor dem Straßburger Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geklagt. Er beklagte, die deutschen Gesetze zur Elterlichen Sorge würden nichteheliche Väter gegenüber den Müttern diskriminieren, Art 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dem folgte der Europäische Gerichtshof.

Der deutsche Gesetzgeber ist nun verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen im Rahmen der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu ändern. Er muss ein Recht nichtehelicher Väter auf Teilhabe an der elterlichen Sorge oder Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge zulassen. Maßstab für die Begründetheit einer solchen Klage wird voraussichtlich  sein, ob dies im konkreten Fall dem Kindeswohl dient. Die Rechte der nichtehelichen Väter werden dadurch also deutlich gestärkt werden.


Gemeinsames Sorgerecht für verheiratete Paare – von Anfang an

Werden Ehegatten Eltern, bestimmt das Gesetz bereits das gemeinsame Sorgerecht. 

Die Personen- und Vermögenssorge ist dann von den Eltern gemeinsam auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen sich zu einigen. Nur bei Gefahr in Verzug (Beispiel: Unfall des Kindes - ein Elternteil ist nicht zu erreichen) ist jeder Elternteil berechtigt, die notwendigen Rechtshandlungen (z.B. die Einwilligung zu einer Operation) allein zu treffen. Der andere Elternteil ist anschließend unverzüglich zu benachrichtigen.

Können sich die Eltern in einer bestimmten Angelegenheit, die von erheblicher Bedeutung für das Kind ist, nicht einigen, wie das bei geschiedenen Ehegatten manchmal der Fall ist, so kann jeder von ihnen das Familiengericht anrufen. Ein Antragsrecht des Kindes besteht nicht. Das Familiengericht entscheidet die Angelegenheit nicht selbst, sondern überträgt einem der beiden Eltern die Entscheidungsbefugnis.

Ist das Kindeswohl erheblich gefährdet, kann beiden Eltern auch die elterliche Sorge insgesamt oder in Teilen im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung durch ein Familiengericht entzogen werden.

Bei einer Scheidung sieht das Gesetz im Gegensatz zu früher vor, dass die elterliche Sorge dennoch bei beiden Elternteilen bleibt.

Für einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil gegen den Willen des anderen bestehen hohe Hürden. Einigen sich die Eltern aber darüber, dass nach der Trennung  nur ein Elternteil das Sorgerecht innehaben soll, so wird das Familiengericht dem üblicherweise auch entsprechen.

 

Grundsätzlich uneingeschränktes Recht auf Umgang mit dem Kind

Von der elterlichen Sorge unabhängig ist das Recht auf Umgang mit dem Kind. Dies steht auch einem nichtehelichen Elternteil grundsätzlich uneingeschränkt zu.

Hierfür gibt es im zeitlichen Umfang oder der Gestaltung keine rechtlichen Vorgaben, wie dies oft von juristischen Laien angenommen wird (z.B. jedes zweite Wochenende beim Vater oder dergleichen). Ausschlaggebend ist immer der Einzelfall und die zeitliche Machbarkeit für die Beteiligten unter Berücksichtigung des Kindeswohls.

In der Praxis gab es und gibt es immer noch oft Probleme mit der Durchsetzbarkeit des Rechts auf Umgang, wenn der betreuende Elternteil dies verhindern möchte. Mit der jüngsten Reform wurde daher die Möglichkeit der Einsetzung eines Umgangpflegers gesetzlich verankert, der für die Regelung eines solchen schwierigen Umgangs zuständig ist und diesem zur Durchsetzung verhelfen soll.

Kinder bringen bekanntlich auch finanzielle Verpflichtungen mit sich. Die Eltern sind dem Kind zum Unterhalt verpflichtet, bis dieses eine eigene Lebensstellung erreicht hat. Leben die Eltern zusammen, gibt es üblicherweise keine Probleme, nach einer Trennung durchaus. Barunterhaltspflichtig ist dann der Elternteil, der das Kind nicht betreut. Gemeinsame Unterhaltspflichten bestehen erst mit Volljährigkeit oder vorher, wenn das Kind von beiden Eltern tatsächlich zu genau gleichen Zeitanteilen betreut wird.

Nicht zuletzt im Erbrecht macht sich ein Kind bemerkbar. Ein Kind ist im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge Erbe ersten Ranges und so soll es doch eigentlich auch sein.

©Sibylle Cavar-Weigl, Reinald Harnisch



Reinald Harnisch ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht. Gemeinsam mit Sibylle Cavar-Weigl, ebenfalls Fachanwältin für Familienrecht, betreibt er das "anwaltskontor" in München, eine auf Familienrecht spezialisierte Kanzlei. Mehr Informationen finden Sie unter www.anwaltskontor.com