© garteneidechse - Fotolia.com

Elterngeld – das sollten Sie beachten

Seit Monaten freuen Sie sich auf Ihren Nachwuchs, Ihre Partnerin befindet sich bereits im Mutterschutz und nur noch wenige Wochen werden vergehen, bis Sie endlich Ihren kleinen Goldschein in den Armen halten. Aber Moment, da war doch noch was! Wie schaut es mit dem Finanziellen aus? Kinder sind teuer und Ihre Partnerin oder Sie selbst können unmöglich ein Kind versorgen und gleichzeitig einen Fulltime-Job ausüben.

Mittlerweile ist es keine Neuigkeit mehr, dass das einstige Erziehungsgeld seit dem 01.01.2007 vom Elterngeld abgelöst wurde. Geändert haben sich nicht nur die Berechtigung und die Höhe des staatlichen "Zuschusses", sondern auch das Antragsverfahren.

 

Das Antragsverfahren hat sich ein wenig verkompliziert!

 

Eckdaten des Elterngeldantrags
An dieser Stelle könnten jetzt ellenlange Ausschweifungen über das Elterngeld erfolgen, allerdings halten wir es für wichtiger, dass Sie wissen, was Ihnen zusteht und Sie erfahren, wie Sie korrekterweise (ohne Verzögerungen durch eine fehlerhafte Antragstellung) Ihren "staatlichen Zuschuss fürs Kinderkriegen" erhalten. (http://www.elterngeld.net/elterngeld-einleitung.html)

 

Das Elterngeld wird in Höhe von mindestens 300,00 € ausgezahlt, höchstens jedoch in Höhe von 1.800,00 €, immer bemessen nach dem, was Sie bzw. Ihre Partnerin (mithin der Antragsteller) vorher verdient hat. (http://www.elterngeld.net/elterngeld-berechnung.html)

 

Wer ist berechtigt, Elterngeld zu beantragen?
Grundsätzlich hat jeder Anspruch auf Elterngeld, auch HartzIV-Empfänger oder ALG1-Empfänger. Des Weiteren haben auch ausländische Mitbürger einen Anspruch auf Elterngeld, sofern sie - wie deutsche Bürger auch - die gem. § 1 Abs. 1 BEEG festgelegten Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Wohnsitz des Antragstellers muss gewöhnlich innerhalb Deutschlands liegen (hier gibt es Ausnahmen)
  • Grundsätzlich müssen Antragsteller und Kind in einem Haushalt leben (auch hier gibt es Ausnahmen)
  • Der Antragsteller muss das Kind selbst betreuen und erziehen
  • Der Antragsteller darf während der beantragten Zeit keine volle Erwerbstätigkeit ausüben (Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel)

 

Einschlägige Informationen zur Antragsberechtigung und Berechtigungsprüfung finden Sie auf http://www.elterngeld.net/elterngeld-anspruch.html.

 

Der Elterngeldantrag
Die Antragstellung darf frühestens nach der Geburt des Kindes und spätestens 3 Monate nach Geburt des Kindes erfolgen. Wird der Elterngeldantrag später gestellt, kann dieser zwar noch beschieden werden, allerdings werden Elterngelder rückwirkend höchstens für 3 Monate von den Elterngeldzahlstellen ausgezahlt.

 

Der Elterngeldantrag selbst besteht aus einem Antragsformular und einer Erläuterung, auch wenn diese Formulare im Internet zum Download bereitstehen, kann man nicht "irgendein" Formular verwenden. Jedes Bundesland führt eigene Elterngeldanträge, siehe http://www.elterngeld.net/elterngeldantrag.html.

 

Beim Ausfüllen sollten Sie ruhig und gelassen zunächst einmal die Erläuterungen und Ausfüllhinweise bis ins Detail nachlesen, damit beim Ausfüllen selbst keine "Fehler" auftreten, die eine Antragsbearbeitung durch die Elterngeldstelle verzögern können.

 

Sicherheitshalber sollten Sie evtl. den Antrag persönlich einreichen und direkt Kontakt mit Ihrem Sachbearbeiter aufnehmen und sich erkundigen, ob alle Angaben vollständig sind. 

 

Komplizierte Einkommensangaben und sonstige Einnahmen …
Das seit 2007 geltende Elterngeld sieht es vor, einen Betrag bis zu einer Höhe 1.800,00 € auszuzahlen, je nach dem, welcher Einkommensklasse Sie bzw. Ihre Partnerin sich befinden.

 

Hierzu ist es erforderlich, dass Sie sämtliche Einnahmen (Arbeitsverhältnis, Arbeitslosengeld, HartzIV, Zuschüsse, bereits laufende Kindergelder, Eigentum an Immobilien, Eigentum an Wertpapieren etc. pp.) auflisten.

 

Dieser "komplizierte" Vorgang schreckt viele Antragsteller ab, so dass sie lediglich die Mindestsumme beantragen (mithin 300,00 € ankreuzen). Verzichten Sie nicht auf Gelder, die Ihnen als Antragsteller zustehen und erkundigen Sie sich über die Angaben, die Sie im Antrag machen müssen: http://www.elterngeld.net/elterngeld-antragstellung.html.

 

Missverständnisse beim Elterngeld
Den Antrag haben Sie bzw. Ihre Frau gestellt … auch der Bescheid ging Ihnen bereits zu. Aber wieso befindet sich der erste Auszahlungstermin erst zwei Monate nach der Geburt? Sie gingen doch bisher davon aus, dass Sie das Elterngeld volle 12 Monate nach der Geburt Ihres Kindes beziehen dürften!?

 

Das Mutterschaftsgeld wird angerechnet, dies bedeutet, dass die Zahlungen, die Sie bzw. Ihre Partnerin nach der Geburt (für 6 Wochen lang) noch von der Krankenkasse und ihrem Arbeitgeber erhalten haben, auf das Elterngeld angerechnet werden. Folglich erhalten Sie aufgrund dieser Regelung die ersten 6 Wochen lang kein Elterngeld. Die Zahlungen beginnen also erst 6 Wochen nach der Geburt, mithin im zweiten Bezugsmonat des Elterngeldes. Im Grunde genommen erhalten Sie bzw. Ihre Partnerin also für ca. 10,5 Monate Elterngeld.

 

Wurde oder wird Ihrer Partnerin kein Mutterschaftsgeld ausgezahlt, erhalten Sie bereits im Geburtsmonat die erste Zahlung der Elterngeldkasse in Höhe des errechneten Betrages.

 

Wenn beide Partner ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen erhöht sich der Anspruch auf Elterngeld um zwei Monate - die sogenannten Partnermonate.

 

Kann man ein Rechtsmittel gegen den Bescheid einlegen?
Endlich ist der Tag gekommen, an welchem Sie erfahren, wie das nächste Jahr finanziell aussehen wird. Und plötzlich der Schock! Sie sollen viel weniger Geld erhalten, als Ihnen vorab telefonisch mitgeteilt wurde. Vielleicht gab es auch Probleme auf der Elterngeldstelle und Sie möchten sich beschweren!? Auch dies ist selbstverständlich möglich. (http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/BMFSFJ/familie,did=97002.html)

 

Fazit:
Es ist gar nicht so einfach, das Elterngeld zu beantragen und die Anmerkungen bzw. Ausfüllhinweise zu verstehen. Erkundigen Sie sich daher, bevor Sie den Antrag abschicken, ob Sie nichts vergessen und den Antrag richtig ausgefüllt haben. Notfalls können Sie den Antrag auch persönlich bei der Elterngeldstelle einreichen und um "Kurzüberprüfung" bitten, ob alle Angaben getätigt wurden.
 

 

Update: Änderungen zum Elterngeld 2013


Für Kinder, die im Jahr 2013 geboren werden, müssen Eltern einige Änderungen beim Elterngeld mit einplanen. Der Gesetzgeber hat mit den Änderungen einige Vereinfachungen eingeführt – dies gilt vor allem hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens, das wiederum die Höhe des Elterngeldes bestimmt.

 

  • Um die Verwaltung zu entlasten und die Beantragungszeiten zu verkürzen, werden Steuern und Abgaben zukünftig nach Pauschalsätzen ermittelt – das gilt sowohl für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, als auch für Selbständige. Der Satz beträgt 21% vom durchschnittlichen Bruttogehalt der letzten 12 Monate. Damit kommen viele Arbeitnehmer schlechter weg als bisher.
  • Wer Gewinneinkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieben oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bezieht, für den wird das Elterngeld auf Grundlage des letzten Steuerbescheids vor der Geburt des Kindes berechnet. Das Einkommen während des Bezugs wird wie bisher per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, für Betriebsausgaben kann allerdings eine Pauschale von 25% angesetzt werden.
  • Eine weitere Änderung, die auf den ersten Blick harmlos erscheint, kann Eltern viel Geld kosten: So muss spätestens sieben Monate vor dem Geburtstermin die günstigere Steuerklasse III wechseln. Wird dieser Termin verpasst, dann zählt die zuvor gültige Steuerklasse.

Ähnliche Artikel