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Kinder und Hartz IV

In Deutschland beziehen etwa 2 Millionen Kinder Leistungen nach Hartz IV. Damit wird der Mindestbedarf für das Kind gedeckt, die sogenannte Grundsicherung. Ein Anspruch entsteht, wenn die Eltern arbeitslos sind und selbst Hartz IV beziehen oder zu wenig verdienen, um die gesamte Familie zu versorgen.

Voraussetzungen für den Hartz IV Anspruch

Damit ein Kind zusätzliche Geldleistungen nach Hartz IV erhält, müssen bestimmte finanzielle Grundvoraussetzungen erfüllt sein:

  • Das eigene Vermögen der Kinder, zum Beispiel auf Sparbüchern, darf den Freibetrag von 3.000 Euro nicht überschreiten. Alles was darüber liegt, wird auf den Bezug von Hartz IV-Leistungen angerechnet.
  • Der Kinderzuschlag in Höhe von 140 Euro wird für Kinder nur dann gewährt, wenn die Eltern keinen Anspruch auf Hartz IV haben.
  • Kinder erhalten selbst Hartz IV-Regelleistungen, wenn die Eltern Hartz IV-Empfänger sind. Die Regelsätze richten sich nach dem Alter des Kindes.

 

Regelleistungen nach Hartz IV für Kinder

Je nachdem, wie alt das Kind ist, sind nach § 29 Abs. 2 – 3 SGB II verschiedene Regelsätze festgelegt, die monatlich ausgezahlt werden. Das Kindergeld wird voll auf diese Beträge angerechnet:

  • Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erhalten 215 Euro (60% des Regelsatzes)
  • Kinder vom 6. bis zum vollendeten 13. Lebensjahr erhalten 251 Euro (70% des Regelsatzes)
  • Kinder ab 14 erhalten 287 Euro (80% des Regelsatzes).

Alleinerziehende Eltern haben jeweils Anspruch auf einen Mehrbedarf, der von der Anzahl der Kinder abhängig ist und sich prozentual zum Hartz IV-Bezug der Eltern berechnet.

 

Einmalige Leistungen für Kinder

Neben den Regelleistungen können Sie für Ihr Kind einmalige Leistungen beantragen, die gewährt werden, wenn Sie selbst Geringverdiener sind:

  • Erstausstattung für Bekleidung
  • Mehrtägige Klassenfahrten, die nach den Bestimmungen des Schulrechtes durchgeführt werden.

 

Bei der Beantragung dieser Leistungen ist zu beachten, dass auch Einkommen berücksichtigt werden kann, dass Sie bis zu sechs Monate nach der Antragstellung beziehen.

  • Kinder, die selbst oder deren Eltern Anspruch auf ALG II haben und die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, erhalten einmal jährlich (zum 01. August) einen Zuschlag von 100 Euro. Damit sollen Lehrmittel für die Schule finanziert werden. Auch Kinder, die Kinderzuschlag beziehen, haben auf diese Leistung Anspruch.

 

Wohngeld für Kinder

Je nach der Höhe des Leistungsbezuges kann für Kinder auch Wohngeld beantragt werden. Allerdings muss man dabei beachten, dass sie dann aus dem Hartz IV-Bezug herausfallen, da es nur entweder Wohngeld oder Leistungen nach Hartz IV gibt. Das Wohngeld wird in voller Höhe auf das ALG II der gesamten Bedarfsgemeinschaft (alle Mitglieder eines Haushaltes) angerechnet, so dass unterm Strich dann meist weniger herauskommt. Die ARGE, die für die Hartz IV-Bescheide zuständig ist, kann bestimmen, dass Sie für Ihr Kind einen Wohngeldantrag stellen müssen.

Die Gesetzgebung und die Regelungen für den Bezug von Hartz IV sind vielfältig, viele Leistungsbezüge schließen einander aus und durch abstrakte Begrifflichkeiten wird es für den „Otto Normalverbraucher“ schwer, die Regelungen zu durchschauen. Wer Hartz IV für sich oder sein Kind beantragen muss, sollte sich daher gründlich informieren. Dies ist zum einen bei der ARGE möglich, zum anderen können Internetforen oder örtliche Beratungsstellen helfen.

 


Zum Weiterlesen:
http://www.rp-online.de/politik/deutschland/Was-Kinder-wirklich-kosten_aid_817241.html
http://www.gegen-hartz.de/hartzivregelleistung.php