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Schulkind zurückstellen – oft leichter gesagt als getan

Mit dem vollendeten 6. Lebensjahr ist ein Kind schulreif, die Schulpflicht tritt ein. Manche Kinder sind jedoch in diesem Alter einfach noch nicht bereit für die Umstellung. Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Kind noch nicht schulreif ist, können Sie Ihr Schulkind zurückstellen lassen.

Ob ein Kind zurückgestellt wird, entscheidet die Schulleitung. Den Antrag dafür müssen allerdings die Eltern stellen und sehr gut begründen. Kinderarzt und die Erzieher im Kindergarten sind Ansprechpartner, bei denen Sie sich Rat und Hilfe holen können.

 

Wann gilt ein Kind als schulreif?

In der Regel wird die Schulreife eines Kindes anhand einer Einschulungsuntersuchung festgestellt. Dort wird der Entwicklungsstand des Kindes festgestellt. Durch verschiedene Aufgaben werden fein- und grobmotorische Entwicklung, die geistigen Fähigkeiten und die Sprachentwicklung geprüft. Darüber hinaus wird festgestellt, ob das Kind zu sozialer Interaktion in der Lage ist und sich konzentrieren kann. Neben der Untersuchung des Kindes werden auch den Eltern Fragen zur Entwicklung gestellt. Am Ende der Schuluntersuchung beurteilt der Schularzt, der diese Untersuchung durchführt, ob das Kind schon reif für die Schule ist. Die Einschulungsuntersuchung ist nicht in allen Bundesländern Pflicht, sollte von den Eltern aber trotzdem durchgeführt werden, um Gewissheit zu erlangen. Allerdings ist auch Vorsicht geboten: Denn die Tagesform von Kindern ist höchst unterschiedlich. Sehr schüchterne oder sehr sensible Kinder „versagen“ vielleicht beim Schulreifetest, weil sie sehr aufgeregt oder ängstlich sind. An einem schlechten Tag kann das Ergebnis stark verfälscht ausfallen.

Die Stichtagsregelung

Mit der sogenannten Stichtagsregelung wird der Beginn der Schulpflicht geregelt. Bis 1997 war dieser Stichtag der 30. Juni. Kinder, deren sechster Geburtstag vor diesem Termin lag, galten als schulpflichtig. Seit 1997 ist diese Regelung über den Eintritt der Schulpflicht erheblich gelockert worden. So liegt in Berlin der Stichtag zum Beispiel am 31. Dezember, in Brandenburg und Niedersachsen (ab 2012) am 30. September und in Thüringen am 01. August. Wird ein Kind nach diesem Termin sechs Jahre alt, gilt es als sogenanntes Kann-Kind. Es darf bei bestandener Einschulungsuntersuchung in die Schule, muss aber nicht.
Die Stichtage aller Bundesländer können Sie hier nachlesen: http://de.wikipedia.org/wiki/Einschulung

Die Verschiebung der Stichtage bedeutet gleichzeitig, dass Kinder bei Schulbeginn immer jünger werden und zum Teil bereits schon mit fünf Jahren eingeschult werden. Für viele Kinder ist das kein Problem, für manche aber doch – sie sind einfach noch nicht so weit. In diesem Fall können und sollten die Eltern eine Rückstellung beantragen, selbst wenn die Schuluntersuchung ergeben hat, dass das Kind bereits schulreif ist.

Ein Schulkind zurückstellen – so gehen Sie vor

In dem Jahr, in dem Ihr Kind laut Stichtagsregelung schulpflichtig wird, erhalten Sie eine Aufforderung vom Schulamt zur Schuleinschreibung. Das Erscheinen dort ist Pflicht, auch dann, wenn Sie Ihr Kind zurückstellen lassen wollen. Für diesen Fall bringen Sie zur Schuleinschreibung das ärztliche Attest mit, das eine Rückstellung aus gesundheitlichen Gründen (zum Beispiel, weil Ihr Kind oft oder lange krank war) begründet, bzw. das Ergebnis des Schulreifetests, falls dieser entsprechend ausgefallen ist. Auch das Attest eines Psychologen, der eine Rückstellung befürwortet, ist bindend. Dabei sollte man eventuell auf einen unabhängigen Psychologen zurückgreifen, um sicher zu gehen, dass das Kind ganz unvoreingenommen und nicht mit Blick auf eventuell zu erreichende Klassengrößen beurteilt wird.

Um zu begründen, warum Sie Ihr Schulkind zurückstellen möchten, sollten Sie sich so viele Gutachten und Stellungnahmen wie möglich besorgen und alle Mittel ausschöpfen. In den verschiedenen Bundesländern gibt es Ansprechpartner, die Sie bei diesem Anliegen unterstützen können, in Berlin sind das zum Beispiel die Schulpsychologischen Beratungszentren.

Eltern sollte immer klar sein, dass Rückstellungen von Schulkindern von Schulen und Schulämtern unerwünscht sind, denn die Schülerzahlen sind sinkend und jedes Schulkind wird „gebraucht“. Deshalb ist es wichtig, frühzeitig tätig zu werden und sich auf einige Widerstände gefasst zu machen. Es bedarf häufig großer Hartnäckigkeit und mehrmaligem Vorsprechen bei Schule und Schulamt, bis die Rückstellung  eines Kindes genehmigt wird, Zeiträume von sechs Monaten vom Antrag bis zur endgültigen Entscheidung sind nicht selten. Oft wird eher die Aufnahme in eine Förderschule empfohlen als eine Rückstellung zu akzeptieren.