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Rundumversorgung für Kinder - das müssen unverheiratete Paare beachten

Nicht für jedes Paar sind gemeinsame Kinder ein Grund, auch gleich den Bund zur Ehe zu schließen. Mehr als ein Drittel aller Eltern in Deutschland sind mittlerweile unverheiratet. Die Gründe dafür sind unterschiedlich und meist sehr individuell. Doch egal, was auch immer der Grund dafür ist: Um die Kinder in diesen Fällen gut abzusichern, gibt es ein paar Dinge, um die sich verantwortungsvolle Eltern kümmern sollten.

Vaterschaft und Sorgerecht

Wenn unverheiratete Paare in Deutschland Eltern werden, gibt es für Mütter und Väter unterschiedliche Regelungen zu beachten:

  • Mütter: Die Frau ist die biologische Mutter und wird auch vor dem Gesetz als Mutter des Kindes anerkannt.
  • Väter: Der Mann ist zwar der biologische Vater, rechtlich ist er das aber nicht automatisch. Dazu ist es erforderlich, dass er seine Vaterschaft anerkennt. Diese Anerkennung kann bereits vor, aber auch erst nach der Geburt erfolgen und ist gebührenfrei beim Jugend- oder Standesamt möglich. Alternativ dazu kann die Anerkennung auch (gegen Gebühr) bei einem Notar erfolgen.

Das Sorgerecht für den neuen Sprössling liegt zunächst ebenfalls ausschließlich in den Händen der Mutter. Um das zu ändern und gemeinsam Verantwortung für das Kind zu nehmen, kann beim Jugendamt eine sogenannte Sorgeerklärung abgegeben werden. 

Nach der Geburt erhält das Neugeborene den Nachnamen seiner Mama. Wenn die Vaterschaft vom Vater anerkannt wurde und auch die Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts bereits erfolgt ist, kann das Kind auch den Familiennamen des Vaters übernehmen. Zuständig für die Namensänderung ist das Standesamt am Wohnort. Übrigens: Ein Doppelname bestehend aus den Namen der Mutter und des Vaters ist gesetzlich in Deutschland nicht erlaubt. Das bedeutet: Ist der Name der Mutter beispielsweise Schneider und der des Vaters Müller, darf das Kind nicht den Familiennamen Schneider-Müller beziehungsweise Müller-Schneider tragen. 

Für die Zukunft sind allerdings verschiedene Änderungen im Bereich des Kindschaftsrechts geplant. Sie zielen vor allem darauf ab, die Rolle der Väter zu stärken. Eine Arbeitsgruppe hat ganze 50 Empfehlungen dazu erarbeitet. Auch unverheiratete Väter sollen etwa automatisch das Sorgerecht für ihre Kinder zugesprochen bekommen – ohne gesonderte Erklärung der Eltern.  

Insgesamt zielen die Reformvorschläge darauf ab, dass es künftig leichter werden soll, eine gemeinsame Sorge für Kinder zu gestalten und umzusetzen. Vor allem, da sich die Familienverhältnisse in den letzten Jahrzehnten stärker gewandelt haben, sollen neue Regelungen diese Veränderungen berücksichtigen und das Kindeswohl noch stärker in den Mittelpunkt rücken. 

 

Krankenversicherung und Kindergeld

Sind sowohl Mama als auch Papa bei der gesetzlichen Krankenversicherung, kommt der Nachwuchs automatisch als familienversichertes Mitglied ohne zusätzliche Kosten ebenfalls in diesen Genuss. Als Nachweis dafür wird lediglich die Geburtsurkunde des Kindes benötigt.

Ein wenig anders verhält sich die Situation bei einer privaten Krankenversicherung. Wenn ein Elternteil gesetzlich und der andere privat versichert ist, können die Eltern sich für ihr Kind für beide Optionen entscheiden. Sinnvoll ist es, sich bereits vor der Geburt entsprechende Angebote beider Anbieter einzuholen und in aller Ruhe die Vor- und Nachteile zu vergleichen und sich dann für das bessere Komplettpaket zu entscheiden. 

Beim Kindergeld und dem Kinderfreibetrag gibt es grundsätzlich keinen Unterschied zu Paaren, die verheiratet sind. Das bedeutet, auch unverheiratete Eltern erhalten das Kindergeld bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Wenn die Kinder in Ausbildung sind, wird das Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr weiterbezahlt, bei Arbeitslosigkeit bis zum 21. Lebensjahr. 

Der Kinderfreibetrag kann bei unverheirateten Paaren auf Wunsch an nur einen Elternteil übertragen werden. Dazu ist es allerdings erforderlich, dass beide Eltern eine getrennte Steuererklärung abgeben und jener Elternteil, der den Antrag stellt, auch seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommt.

 

Vollmachten für den Ernstfall

Situationen im Leben ändern sich oft schneller, als einem lieb ist. Aus diesem Grund ist es wichtig, sich bereits im ruhigen Fahrwasser darüber Gedanken zu machen, was passieren soll, wenn Mama oder Papa beispielsweise einen Unfall haben oder krank werden und nicht darauf zu warten, bis der Ernstfall eintritt. 

Denn gerade bei unverheirateten Paaren besteht gesetzlich nicht immer automatisch der gleiche Anspruch wie bei Ehepaaren. Deshalb ist es wichtig, entsprechende Personen im Bedarfsfall ins Vertrauen zu ziehen und diese auch mit den entsprechenden Vollmachten auszustatten. 

Nicht alle Schriftstücke haben dabei direkt mit dem eigenen Nachwuchs zu tun. Viele davon sind nur dazu da, um sich als Vater und Mutter gegenseitig abzusichern. Doch schließlich trägt auch das dazu bei, dass sich die Kinder weniger Sorgen machen müssen und ruhiger schlafen können, weil sie wissen, dass ihre Eltern ohnehin über alles gründlich nachgedacht und entsprechend vorgesorgt haben. 

Einige Dokumente sind dabei von entscheidender Bedeutung, um sich abzusichern, wenn ein Elternteil aus unterschiedlichen Gründen keine eigenen Entscheidungen mehr treffen kann. Damit kann etwa rechtssicher die Betreuung minderjähriger Kinder geregelt werden. Aber auch Zuständigkeiten die Eltern betreffend lassen sich festhalten, beispielsweise, wer gegebenenfalls auf ihre Konten zugreifen darf.

 Gerade unverheiratete Paare müssen hier an zahlreiche Details denken. Als Nicht Familienmitglieder haben sie keinen Einblick in laufende Versorgungsverträge oder das Bankkonto. Stößt einem Partner etwas zu, kann auch das problematisch werden. Deshalb kann es sinnvoll sein, bestimmte Verträge gemeinsam abzuschließen oder auch ein gemeinsames Konto zu führen. 

 

Absicherung für den schlimmstmöglichen Fall

Niemand möchte im normalen Leben auch nur daran denken. Dennoch ist es von entscheidender Bedeutung, auch entsprechende Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass beide Elternteile nicht mehr am Leben sind. 

Eine der wichtigsten Maßnahmen in solchen Fällen ist das Verfassen einer entsprechenden Sorgerechtsverfügung. Verstirbt einer der beiden Elternteile, geht das Sorgerecht automatisch auf den anderen über. Doch wenn beide Eltern nicht mehr am Leben sind, muss das Gericht einen gesetzlichen Vormund bestellen. Dabei handelt es sich nicht automatisch um einen nahen Verwandten. Wenn das Gericht der Meinung ist, dass eine fremde Person geeigneter ist, kann sie auch diese als Vormund bestimmen. In der Sorgerechtsverfügung können Eltern ihre Wünsche formulieren, wer im Falle des Falles für die Kinder sorgen soll. Achtung: Das Dokument muss selbst mit der Hand geschrieben werden. Zusätzlich ist es mit dem Datum zu versehen und mit dem Vor- und Nachnamen zu unterschreiben. 

Der letzte Wille lässt sich bei unverheirateten Paaren wie bei allen anderen Menschen in einem Testament regeln. Allerdings können Unverheiratete im Gegensatz zu Ehepaaren kein gemeinsames Testament aufsetzen, sondern nur jeder für sich seinen Nachlass regeln. Doch es gibt die Möglichkeit, sich mit einem Erbvertrag abzusichern und sich gegenseitig als Alleinerbe einzusetzen. Für dieses Schriftstück ist allerdings eine notarielle Beglaubigung erforderlich, die mit entsprechenden Kosten verbunden ist. 

Kommt der Erbvertrag zum Einsatz, wird leider auch die Erbschaftssteuer fällig. Und das kann bei Mamas und Papas ohne gemeinsamen Trauschein richtig teuer werden. Denn während Ehepaare in diesem Fall im Erbrecht einen Freibetrag von 500.000 Euro zugesprochen bekommen, wird die wilde Ehe der Kategorie „alle anderen“ zugeordnet. Das hat zur Folge, dass der Freibetrag in diesen Fällen lediglich 20.000 Euro beträgt. 

Daher entscheiden sich viele unverheiratete Paare für eine interessante Alternative: Sie schließen beide eine Risikolebensversicherung ab und geben den Partner als versicherte Person an. In diesem Fall wird die Versicherungssumme ohne Erbschaftssteuer ausbezahlt, da sie nicht ins Erbe des Verstorbenen fällt. 
 

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