© FotoMike1976 - Fotolia.com

Das Baby ist da – Behördengänge unumgänglich

Der große Moment ist da: die Geburt des eigenen Kindes! Ihre Partnerin und Sie würden jetzt am liebsten ununterbrochen mit Ihrem kleinen Sprössling schmusen – und dennoch, so herzlos es auch klingen mag, die Behördengänge stehen an und müssen erledigt werden.

Sie werden nicht drum herum kommen, diese Ämtergänge zu unternehmen, so dass wir Ihnen hier entsprechende Anhaltspunkte geben möchten, damit Sie diese schnell erledigt wissen und Ihre Zeit voll und ganz Ihrem Baby widmen können.

Tipp: Erledigen Sie die Behördengänge, während Ihre Partnerin sich noch in der Klinik befindet. So können Sie sich nach der Heimkehr Ihrer Partnerin und Ihres Babys voll und ganz auf Ihre Familie konzentrieren.


Standesamtliche Anmeldung Ihres Babys

Eine Geburtsanzeige beim Standesamt des Geburtsortes muss innerhalb von einer Woche nach der Geburt erfolgen. Hier zählt nicht der Wohnort der Eltern, sondern der Ort, an welchem Ihr Kind geboren wurde. Bei der standesamtlichen Anmeldung steht auch die Wahl des Vor- und Zunamens Ihres Kindes zur Debatte. In der Regel kann die standesamtliche Anmeldung Ihres Kindes direkt über die Klinik erfolgen, so dass Sie nur noch die entsprechenden Urkunden vom Standesamt abholen müssen. Hierzu erhalten Sie i.d.R. vom Standesamt eine schriftliche Mitteilung, wenn die Urkunden erstellt wurden und zur Abholung bereitliegen.

Sofern Sie verheiratet sind, benötigen Sie für die Anmeldung folgende Unterlagen:

-    Klinikgeburtsbescheinigung
-    Heiratsurkunde (beglaubigte Abschrift) Familienstammbuch, Personalausweis

Sofern Sie nicht verheiratet sind, benötigen Sie für die Anmeldung folgende Unterlagen:

-    Personalausweis, Mutter und Vater
-    Geburtsurkunde der Mutter
-    Ihre Vaterschaftsanerkennung (falls bereits vorhanden)


Vaterschaftsanerkennung (nur bei nicht verheirateten Paaren)

Für den Fall, dass Sie und Ihre Partnerin Ihr Baby nichtehelich großziehen möchten, sollte eine entsprechende Vaterschaftsanerkennung vorliegen, bestenfalls bereits vor der Geburt, damit Sie als Vater direkt in die Geburtsurkunde Ihres Kindes aufgenommen werden können.

Hierzu legen Sie bitte folgende Unterlagen bereit:

-    Personalausweis (Vater und Mutter)
-    Geburtsurkunde (Vater und Mutter)
-    Geburtsurkunde des Babys (*)

In der Vaterschaftsanerkennung können Sie, sofern Sie diese beim Jugendamt vornehmen, auch das gemeinsame Sorgerecht erklären, selbstverständlich nur dann, wenn die Mutter ihre Zustimmung erteilt hat.

*Sofern Sie die Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt abgeben möchten, liegt selbstverständlich noch keine Geburtsurkunde des Babys vor. Bei der nachträglichen Vaterschaftserklärung werden Sie zunächst nicht in die Geburtsurkunde des Babys aufgenommen, diese ist bei der Vaterschaftsanerkennung mitzubringen.


Gesetzliche Krankenversicherungsanmeldung

Ganz gleich, ob Sie verheiratet sind oder nicht, Sie können Ihr Baby über Ihre eigene Krankenversicherung mitversichern. Hierzu benötigen Sie im Falle der Tatsache, dass Sie nicht verheiratet sind, die entsprechende Vaterschaftsanerkennung.

Die Anmeldung zur Krankenversicherung sollte innerhalb kürzester Zeit nach der Geburt erfolgen, da i.d.R. auch bereits die nächsten Untersuchungen beim Kinderarzt anstehen und dieser nach der Versichertenkarte fragen wird. Eine krankenversicherungstechnische Anmeldung erfolgt per Formular, welches auszufüllen und an die Krankenkasse zu übermitteln ist – teilweise wird auch die Vorlage der Geburtsurkunde von den Krankenkassen gefordert.
Ihr Kind erhält eine eigene Versicherungskarte, die Ihnen innerhalb von ca. 2 Wochen zugesandt wird.


Anmeldung in der privaten Krankenversicherung

Sie können Ihr Kind auch dann mitversichern, wenn Sie eine private Krankenversicherung haben. Hierzu sollten Sie sich direkt mit Ihrer Krankenversicherung in Verbindung setzen, da hier gesonderte Konditionen gelten können.


Einwohnermeldeamtsanmeldung

Nach der Geburt Ihres Kindes müssen Sie dieses beim Einwohnermeldeamt Ihres Wohnortes anmelden. Grundsätzlich verhält es sich hier so, dass das Standesamt die entsprechenden Kindsdaten direkt an das zuständige Einwohnermeldeamt weiterleitet, so dass Sie selbst hier keinen Behördengang vornehmen müssen.
Im Zweifelsfalle sollten Sie jedoch kurz beim Einwohnermeldeamt anrufen und nachfragen, ob diese Anmeldung erfolgt ist. Sofern dies nicht der Fall ist, holen Sie die Anmeldung bitte schnellstmöglich nach.


Lohnsteuerkartenänderung

Sofern Sie und Ihre Partnerin sich geeinigt haben, wer die Elternzeit antritt, steht ein Lohnsteuerklassenwechsel auf dem Programm. Sinnvoll wäre es, wenn der Alleinverdiener / Besserverdiener das Kind auf seine Lohnsteuerkarte nimmt. Diese Lohnsteuerklassenänderung kann beim Finanzamt vollzogen werden. Hierzu benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Personalausweis (beider Elternteile – sofern die Lohnsteuerklasse auch geändert werden soll)
  • Lohnsteuerkarten (beider Elternteile – sofern die Lohnsteuerklasse auch geändert werden soll)
  • Geburtsurkunde des Babys
  • Bei nicht verheirateten Paaren: die Vaterschaftsanerkennung

 

Kindergeld

Mit dem Tag der Geburt haben Sie (oder Ihre Partnerin) Anspruch auf Kindergeld für Ihr Baby.

Zu beantragen ist das Kindergeld bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit im Kreis Ihres Wohnortes. Das Antragsformular ist bei der Familienkasse erhältlich, des Weiteren kann dieses aber auch von der Website der Arbeitsagentur im Internet heruntergeladen werden.

Sie haben vom Standesamt eine Geburtsbescheinigung Ihres Kindes zur Vorlage bei der Familienkasse erhalten, diese ist dem Antrag beizufügen.
In der Regel werden diese Anträge schnell bearbeitet, so dass Sie noch im Geburtsmonat das erste Kindergeld erhalten.


Elterngeld

Das Elterngeld ist für denjenigen Partner bestimmt, der die Elternzeit in Anspruch nimmt. Ganz gleich, ob Sie das Elterngeld in Anspruch nehmen möchten oder Ihre Partnerin, der Elterngeldantrag ist zeitnah nach der Geburt zu stellen, da Elterngeld rückwirkend höchstens für 3 Monate ausgezahlt wird. Berechnet man die Antrags- und Bewilligungsdauer, sollte man direkt nach Erhalt der Geburtsbescheinigung zur Vorlage bei der Elterngeldkasse den Antrag stellen.

Diesem Antrag sind beizufügen:

-    Antrag, unterschrieben von beiden Elternteilen (außer bei alleinigem Sorgerecht)
-    Einkommensnachweise
-    Bescheinigung über eventuelle Mutterschaftsgeldzahlungen
-    Bescheinigung über evtl. Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
-    Geburtsbescheinigung des Standesamtes zur Vorlage bei der Elterngeldkasse


Arbeitgeberinformation

Ihre Arbeitgeber (sowohl der Ihrer Partnerin als auch Ihrer) sollten innerhalb kürzester Zeit über die Geburt informiert werden, zwecks Berechnung der Elternzeit und aufgrund von etwaigem Sonderurlaub.