Was gerade noch ein Urlaub mit dem Kind war, wird schnell zur Kindesentziehung; pixabay.com © cocoparisienne (Creative Commons CC0)

Mein Partner setzt sich mit dem Kind ins Ausland ab – was tun?

Ein Albtraum für jede Mutter und jeden Vater: Der (ehemalige) Partner bringt das gemeinsame Kind nach einer vereinbarten Zeit nicht wieder zurück. Vielleicht ist auch vereinbart worden, dass das Kind von der Schule abgeholt wird – doch das Kind taucht nicht mehr auf. Die quälende Unsicherheit darüber, wo sich die Tochter oder der Sohn nun befindet, ist extrem belastend. Befindet sich das Kind im Ausland, müssen neben staatlichen Behörden oft auch andere zivile Institutionen hinzugezogen werden.

Gerade durch die gestiegene Anzahl von Elternschaften mit unterschiedlichen Nationalitäten haben die Streitigkeiten um den Aufenthalt der Kinder zugenommen. Wenn nun das gemeinsame Kind nach einem Urlaub mit einem Elternteil nicht wieder zurückgebracht wird, geht es ganz schnell um eine Kindesentführung.

Wenn beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht haben, handelt es sich bei einer Kindesentziehung um eine Straftat. Das hat das „Haagener Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung“ 1980 so festgelegt. Das Bundesamt für Justiz hat dazu entsprechende Hinweise herausgebracht. Es regelt die Konfliktlage, wenn ein Elternteil den Staat des gemeinsam gewählten Wohnsitzes eigenmächtig verlässt.
 
Bei grenzüberschreitenden Sorgerechtskonflikten und internalen Kindesentführungen bieten folgende Stellen eine umfassende Beratung für Betroffene an: 
 

Ab wann spricht man von Kindesentführung?

Kindesentzug, Kindesmitnahme oder Kindesentführung – mit den verschiedenen Begriffen wird unterschieden zwischen der Entführung durch fremde Täter und der Tat des Vaters oder der Mutter. Handelt es sich bei der Tat eines Fremden um einen hochkriminellen Akt, wirkt sich dies bei einem Elternteil natürlich ebenfalls strafrechtlich aus. Die Grenzen zur Kindesentführung sind allerdings fließend.
 
Kindesmitnahme liegt dann vor, wenn ein Elternteil ohne alleiniges Sorgerecht ohne Wissen und Einwilligung das Kind ins Ausland oder Heimatland bringt. Bei Kindesmitnahme handelt es sich um eine Sorgerechtsverletzung. Selbst wenn das gemeinsame Kind zeitweise bei dem Elternteil lebt: Wird das Kind nach einem Aufenthalt nicht zurückgebracht, handelt es sich um Kindesentführung.
 

Das Ergebnis schwerer innerfamiliärer Konflikte

In der Regel liegen solchen Kindesentführungen ins Ausland schwerwiegende Konflikte in der Familie zugrunde. Vielleicht sind schon offen darüber Drohungen ausgesprochen worden, oder ein Elternteil hat sich im Geheimen einen Plan gemacht. Meist liegen Ohnmachtsgefühle im Vorfeld als Motiv einer Handlung vor. 
 
Fast immer treten Kindesentziehungen ins Ausland beim Thema Trennung und Scheidung auf. Vielleicht hat der ausländische Elternteil schon lange das Gefühl von Ausgrenzung in Deutschland erfahren. Vielleicht will der ehemalige Partner mit solch einer Aktion Druck ausüben, um die Trennung wieder rückgängig zu machen. Sie sind jedoch nicht immer das Ergebnis einer akuten Krisensituation, sondern oft wohlüberlegte und geplante Handlungen.
 
In vielen Fällen ist es die Mutter, die nach einer Trennung den Umgang mit dem gemeinsamen Kind verbietet und den Vater dabei komplett ausschließt. Wenn die Mutter nach einer Trennung oder Scheidung dem Vater das Besuchsrecht verweigert, ist das eine harte Belastung für den Verschmähten. Aus der konsequenten Ablehnung kann eine solche Frustration darüber erwachsen, dass daraus eine Verzweiflungstat erwächst.
 

Die Suche nach dem eigenen Kind

Für den verlassenen Elternteil ist die Feststellung des Verschwindens des Kindes natürlich ein riesiger Schock. Oft meldet sich der Vater oder die Mutter aus dem Ausland und erklärt seine Tat oder stellt Forderungen. Daran kann dann wenigstens angeknüpft werden. Manchmal ergibt sich über eine solche Kommunikation sogar eine Einigung und eine Rückkehr. Der schlimmere Fall ist, wenn es keine genauen Infos über den Aufenthaltsort des Kindes gibt.
 
Nach dem eingetretenen Fall einer Kindesentführung sind den deutschen Behörden oft die Hände gebunden. Gilt das Haagener Abkommen und das Europäische Sorgerechtsabkommen noch für das europäische Ausland, wird es beim vermuteten Aufenthalt außerhalb Europas schwieriger. 
 
Das große Problem besteht dann darin, dass der Aufenthalt des Kindes ermittelt werden muss. Hier ist es sinnvoll, Spezialisten für Kindesrückführung zu beauftragen. Um herauszufinden, wo sich das Kind aktuell befinden könnte, ist Detektivarbeit nötig und die Erfahrung von Detekteien immer wieder erfolgreich.
 

Die Rückführung des Kindes organisieren

Gemeinsam mit Detektiven werden der Tagesablauf und die Gewohnheiten des Kindes genauso aufgenommen wie alle greifbaren Informationen zum letzten bekannten Aufenthaltsort. Sowohl die Erfahrungen mit dem Verhalten der „Entführer“ und bereits bestehende Kontakte ins Ausland als auch die Kenntnis der landeseigenen Rechtssituation ist von Vorteil. Auch muss eine geplante Rückführung gewissenhaft vorbereitet werden, denn oft bleibt den Ermittlern vor Ort nur wenig Zeit für eine solche Aktion. 
 
Natürlich ist hier als allererstes das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. In jedem Fall muss vermieden werden, dass das Kind die Rückführung als traumatisches Erlebnis wahrnimmt. Das Elternteil sollte idealerweise natürlich das Kind im Ausland selbst empfangen können oder es sind Familienangehörige vor Ort, die das Kind kennt und entsprechend bevollmächtigt sind.
 
Der Idealismus und das unbedingte Engagement der Beteiligten sind entscheidend. Nicht nur Detekteien können den entscheidenden Hinweis geben. Es gibt inzwischen viele seriöse Suchportale wie die Initiative Vermisste Kinder, die mit einem europaweit gespannten Netzwerk beim Wiederfinden helfen kann.
 

Nach einem Kindesentzug muss die Seele des Kindes gepflegt werden

Die hier genannten Gesetzestexte haben vornehmlich das Kindeswohl im Zentrum. Selbst wenn das „entführende“ Elternteil Teil der Familie ist, wirkt sich eine solche Entführung immer auch auf das Kind aus. Es ist höchst problematisch, wenn ein Kind als Spielball für eine unerfüllte Ehe herhalten muss oder, ein ehemaliger Partner keine andere Option mehr sieht als das eigene Kind zu entführen. 
 
Ist es zu dieser Verzweiflungstat gekommen, muss auch im Nachhinein alles getan werden, um ein mögliches Trauma zu behandeln. Auch die zerstrittenen Eltern sollten die Gräben überbrücken lernen und sich mit Hilfe von Mediation oder Therapie so gut einigen wie es geht.
 
Es muss sich allerdings ein erstes Verdachtsmoment auch nicht immer bewahrheiten. Bei den 100.000 Kindern und Jugendlichen, die jedes Jahr in Deutschland als vermisst gemeldet werden, tauchen 99 Prozent wieder auf. 
 
 
 
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