Ganz bestimmt haben auch Sie diesen Satz schon einmal auf einem leuchtend gelben Schild an einer Baustelle gelesen. Natürlich entspricht die Aussage nicht der tatsächlichen Rechtslage. Wie bei so vielen anderen Rechtsmythen, die sich hartnäckig halten.

Nach §1631 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) haben Eltern die Pflicht, für ihre Kinder zu sorgen. Dies beinhaltet ebenso die Aufsichtspflicht, die zum einen die Kinder, zum anderen aber auch Dritte schützen soll. Wird die Aufsichtspflicht fahrlässig verletzt, kann das weitreichende Konsequenzen haben.

Wer ein Kind erwartet, muss viele Sachen neu kaufen. Aber nicht immer hält ein Artikel auch das, was er verspricht. Viele Menschen wissen überhaupt nicht, welche Rechte sie bei Reklamationen haben.

„Unfug wird´s von ganz allein“, wusste schon Michel aus Lönneberga. Ein Kind kann die besten oder zumindest keine bösen Absichten haben und plötzlich ist der Schaden da. Grundsätzlich sind die Eltern in der Haftung, entscheidend sind jedoch auch die Art des Schadens und das Alter des Kindes.