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Wer haftet, wenn Kinder Blödsinn machen?

„Unfug wird´s von ganz allein“, wusste schon Michel aus Lönneberga. Ein Kind kann die besten oder zumindest keine bösen Absichten haben und plötzlich ist der Schaden da. Grundsätzlich sind die Eltern in der Haftung, entscheidend sind jedoch auch die Art des Schadens und das Alter des Kindes.

Kinder machen Blödsinn – das gehört zum Leben dazu. Manchmal ist es besagter Unfug, manchmal ein Streich und selten ein böswillig herbeigeführter Schaden. Wann und in welchem Umfang Eltern für den Schaden, den ihr Kind anrichtet, haften, ist in der privaten Haftpflichtversicherung, aber auch im Jugendschutzgesetz geregelt.

Eltern haften für ihre Kinder

Diesen Satz findet man auf nahezu jeder Baustelle und grundsätzlich stimmt er auch. Im BGB §832 (Bürgerliches Gesetzbuch) ist festgelegt, dass Eltern ihre gesetzliche Aufsichtspflicht erfüllen müssen. Wird die Aufsichtspflicht verletzt, hat das Konsequenzen. Dafür hat man als Familie die private Familienhaftpflichtversicherung, die sowohl im Rahmen zivil- als auch strafrechtlicher Schäden haftet. Die Aufsichtspflicht wiederum ist abhängig vom Alter des Kindes, seinem Verhalten in ähnlichen Situationen und auch von den herrschenden Umständen. Wenn Eltern nachweisen können, dass sie die Aufsichtspflicht nicht verletzt haben, entfällt dementsprechend auch die Haftung. Gerade die Baustellensituation ist hier gar nicht so eindeutig, wie das Schild „Eltern haften für ihre Kinder“ vielleicht vermitteln mag. Denn auch wenn das Schild das Betreten untersagt, muss der Baustellenbetreiber doch seiner sogenannten Verkehrssicherungspflicht nachkommen, das heißt er muss dafür sorgen, dass Kinder (die ja eventuell noch gar nicht lesen können), die Baustelle nicht betreten können.

Unter folgendem Link finden sich zwei interessante Urteile in Sachen Haftung:

http://www.anwaltseiten24.de/rechtsirrtuemer/teil-2.html

Im Klartext bedeutet das: Wenn Ihr Kind einen Schaden angerichtet hat, nehmen Sie nicht gleich alle Schuld auf sich, weil Sie denken, Sie wären ohnehin in der Haftung. Erkundigen Sie sich lieber beim Anwalt, wie die Sachlage in Ihrem konkreten Einzelfall gehandhabt wird.

Wenn Kinder Streiche spielen

Fantasie unserer Kinder ist grenzenlos kreativ – leider entwickelt sie sich manchmal in Richtungen, die uns nicht besonders gefallen und die mit den herrschenden Vorstellungen von Recht und Ordnung nicht ganz übereinstimmen. Trotzdem gilt: Solange kein wirkliches Gesetz gebrochen und kein Schaden entstanden ist, gibt es auch keinen Grund für eine Haftung. Ein harmloser Streich, wie zum Beispiel Knallfrösche unter Nachbars Abstreifer deponiert, bedeutet noch nicht gleich einen Rechtsstreit über die Haftungsfrage. Ist niemandem ein Schaden entstanden, reicht vielleicht einfach ein ernsthaftes Gespräch mit Ihrem Kind und eine anschließende ehrlich gemeinte Entschuldigung beim Nachbarn.

Streiche, die böse enden

Neben den harmlosen Streichen von Kindern, über die man vielleicht sogar heimlich schmunzeln kann, gibt es solche, über die man nun wirklich nicht mehr lachen kann. Ein vorgetäuschter Notfall, den zwei Jungs vor einiger Zeit auf einer Umgehungsstraße simuliert hatten, endete in einem Auffahrunfall mit einem Schadenswert von etwa 6.000 Euro. Die beiden Jungen waren elf und zwölf Jahre alt. Auf den ersten Blick ist man sich hier fast sicher, dass die Eltern haften. Allerdings gilt das nur dann, wenn die zwei Jungs bereits auffällig geworden sind und schon öfter durch groben Unfug geglänzt haben. Ist das nicht der Fall, sind die Eltern von der Haftung befreit, denn mit einem derartigen Verhalten haben sie zum einen nicht rechnen können, zum anderen wäre es ihnen auch nicht möglich gewesen, dies zu verhindern.

Wenn Ihr Kind also Unfug anrichtet oder anderen einen Streich spielt, erkundigen Sie sich erst einmal ob und in wie weit Sie in der Haftung sind. Im Zweifelsfall helfen hier eine Rechtsberatung oder ein Anwalt weiter. Handelt es sich um eine Missetat, bei der kein echter Schaden entstanden ist, sollten Sie Ihr Kind aber dazu auffordern, sich zu entschuldigen.