Nach §1631 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) haben Eltern die Pflicht, für ihre Kinder zu sorgen. Dies beinhaltet ebenso die Aufsichtspflicht, die zum einen die Kinder, zum anderen aber auch Dritte schützen soll. Wird die Aufsichtspflicht fahrlässig verletzt, kann das weitreichende Konsequenzen haben.

„Unfug wird´s von ganz allein“, wusste schon Michel aus Lönneberga. Ein Kind kann die besten oder zumindest keine bösen Absichten haben und plötzlich ist der Schaden da. Grundsätzlich sind die Eltern in der Haftung, entscheidend sind jedoch auch die Art des Schadens und das Alter des Kindes.