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Krankes Kind – Diese Rechte haben Väter dem Arbeitgeber gegenüber

Wenn ein Kind krank ist, haben beide Elternteile Anspruch auf eine Freistellung von ihrer Arbeit. Allerdings sind Väter bei der Krankenpflege der Kinder häufig zweite Wahl – zum einen, weil dies von jeher Frauensache war, zum anderen, weil die Arbeitgeber bei Vätern leider oft noch weniger Verständnis für eine Freistellung haben als bei Müttern.

Grundvoraussetzungen für eine Freistellung

Damit ein Vater bei seinem kranken Kind bleiben kann und gleichzeitig seinen Lohn erhält, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Pflege eines kranken Kindes beträgt pro Elternteil und Kind 10 Tage pro Jahr, bei Alleinerziehenden Elternteilen verdoppelt sich diese Anzahl. Wenn mehr als zwei Kinder vorhanden sind, gibt es allerdings eine Obergrenze für die Freistellung: Insgesamt können die Eltern dann maximal 50 Tage pro Jahr von der Arbeit freigestellt werden.

  • Das Kind muss jünger als 12 Jahre sein.
  • Meist verlangt der Arbeitgeber ein ärztliches Attest.
  • Der Arzt hält eine häusliche Betreuung des kranken Kindes durch die Eltern für notwendig.
  • Elternteil und Kind müssen krankenversichert sein.
  • Es gibt keine weiteren im Haushalt lebenden Personen, die die Betreuung übernehmen könnten.

Diese Regelung gilt auch für die Betreuung von Stiefkindern, allerdings nur dann, wenn die Partner verheiratet sind oder in einer Lebenspartnerschaft leben. Bei Beamten ist die Freistellung im Krankheitsfall individuell geregelt, sowohl die Dauer der Freistellung als auch die Lohnfortzahlung variieren und müssen bei der Dienststelle erfragt werden.

Wer zahlt bei einem kranken Kind

Grundsätzlich wird zwischen bezahlter und unbezahlter Freistellung unterschieden. Gesetzlich hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Freistellung, viele Arbeitgeber schließen diese Freistellung jedoch im Tarif- oder Arbeitsvertrag aus. Ist dies der Fall dann besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung, die Lohnkosten zahlt in dieser Zeit die Krankenkasse (§ 45 SGB V).

Aus diesem Grund ist das ärztliche Attest für das Kind bereits ab dem ersten Krankheitstag erforderlich. Der zur Pflege freigestellte Elternteil erhält fünf Tage lang den vollen Lohn. Anschließend besteht die Möglichkeit, für weitere fünf Tage Kinderkrankengeld zu beantragen. Dieses wird auf Antrag gewährt und beträgt in der Regel 75 Prozent des Gehaltes. Voraussetzung für den Bezug ist die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse und ein Anspruch auf Krankentagegeld.

Wurde die Krankheit des Kindes durch einen Unfall in Schule oder Kindergarten verursacht, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Zahlung des Kinderkrankengeldes. Bei Arbeitslosen springt die Arbeitsagentur ein, wenn aufgrund eines kranken Kindes eine Stellensuche nicht möglich ist. Bei Beamten ist die Freistellung im Krankheitsfall individuell geregelt, sowohl die Dauer der Freistellung als auch die Lohnfortzahlung variieren und müssen bei der Dienststelle erfragt werden.

Der Vater als Krankenpfleger – wenig Akzeptanz beim Arbeitgeber

Noch immer ist die Pflege eines kranken Kindes Frauensache. Arbeitgeber und auch die Umgebung haben oft wenig Verständnis dafür, wenn der Vater zuhause bleibt. Dies lässt sich allerdings manchmal gar nicht vermeiden: hat die Mutter ihre Anspruchstage auf Freistellung bereits ausgeschöpft oder ist ein Vater alleinerziehend, bleibt meist gar keine andere Möglichkeit. Gerade für Väter in stressigen und verantwortungsvollen Positionen kann dies schnell zum Problem werden. Lassen Sie sich davon jedoch nicht abschrecken! Die Rechtslage ist klar und ein krankes Kind sollte immer über der beruflichen Karriere stehen.