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Mehr Netto vom Brutto: wie Sie einen Nebenjob steuerlich optimal gestalten

Gerade Väter wissen, dass das Leben mit Kindern viel Geld kostet und die Wünsche mit den Jahren immer größer werden. Ein Nebenverdienst kann das Familienbudget spürbar verbessern.
Wer in seiner Freizeit arbeitet, sollte auch möglichst viel davon behalten dürfen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie die steuerlichen Weichen bei einem Nebenjob richtig stellen.

 

Vorher den Chef fragen

Bevor Sie eine Nebenbeschäftigung aufnehmen, sollten Sie sich erkundigen, ob Sie eine Erlaubnis des Hauptarbeitgebers einholen müssen. Hierzu können Sie auch einen Blick auf Ihren Arbeitsvertrag werfen, ob dieser eine entsprechende Klausel enthält. Zum einen geht es Ihrem Chef nämlich darum, ob Sie trotz Nebenjob Ihren eigentlichen Beruf noch richtig ausüben können. Beispielsweise dürfte es problematisch werden, wenn Sie bis spät in die Nacht als Türsteher jobben wollen und anschließend zur Frühschicht in den Betrieb müssen. Zum anderen dürfen durch den Nebenjob keine Interessenskonflikte entstehen. Das wäre etwa dann der Fall, wenn Sie nebenbei für ein Konkurrenzunternehmen arbeiten.

Die Versteuerung entscheidet, was am Ende übrig bleibt

Selbstverständlich soll vom Nebenjob möglichst viel auf dem eigenen Konto und nur wenig beim Fiskus landen. Das können Sie beeinflussen, indem Sie die richtige Versteuerungsform wählen:

Selbstständigkeit
Auch im Nebenjob können Sie selbstständig tätig werden. Allerdings nicht in jedem Fall: eine Selbstständigkeit im steuerlichen Sinne liegt nur dann vor, wenn Sie ein eigenes Unternehmerrisiko tragen und nicht in den Betrieb eines Auftraggebers eingeliedert sind. Beispielsweise kann ein Autor selbstständig tätig sein, während dies bei einer Gaststättenbedienung sicherlich nicht der Fall ist. Wird ein an sich abhängiges Beschäftigungsverhältnis als Selbstständigkeit deklariert um Sozialabgaben zu sparen, so spricht man von Scheinselbstständigkeit.
Als Selbstständiger müssen Sie einmal jährlich eine Gewinnermittlung (Bilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung) erstellen und zusammen mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Dadurch können Sie bestimmte Ausgaben (Arbeitszimmer, Computer, Fahrtkosten, etc.) steuermindernd geltend machen. Auf den eigentlichen Gewinn werden dann Einkommen- und möglicherweise auch Umsatz- und Gewerbesteuer fällig. Berücksichtigen Sie aber bei Ihren Überlegungen, dass Sie zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten unter Umständen auf die Dienste eines Steuerberaters angewiesen sind.

Minijob
Der Minijob (landläufig auch 450-Euro-Job genannt) ist der Klassiker unter den Nebentätigkeiten. Er ist für dauerhafte Beschäftigungen gedacht, bei denen man regelmäßig nicht mehr als 450 Euro monatlich verdient. Typische Beispiele sind Aushilfen an Tankstellen, Bedienungen in Gaststätten oder Verkaufspersonal im Einzelhandel. Bei einem Minijob werden rund 30 Prozent pauschale Abgaben (u. a. Kranken- und Rentenversicherung sowie  Lohnsteuer) fällig, die allerdings komplett vom Arbeitgeber zu tragen sind. Sie bekommen also brutto für netto ausbezahlt. Auch bei einem Minijob haben Sie die Möglichkeit, durch eigene Beiträge Ihr Rentenkonto aufzustocken. Sofern Sie bereits eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben, können Sie daneben nur einen einzigen Minijob ausüben.

Kurzfristige Aushilfstätigkeit
Eine Nebentätigkeit, die nur gelegentlich und höchstens 18 Tage am Stück beim selben Arbeitgeber ausgeübt wird, kann pauschal mit 25 Prozent (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) besteuert werden. Die Abgaben werden vom Arbeitgeber übernommen, so dass Sie den Lohn komplett ausbezahlt bekommen. Sozialversicherungsbeiträge fallen in diesem Fall ebenfalls nicht an. Weitere Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung unvorhersehbar ist (z. B. Krankheitsvertretung) und Sie höchstens 12 Euro pro Stunde bzw. 68 Euro pro Tag verdienen. Typische Anwendungsfälle für eine kurzfristige Aushilfstätigkeit sind Erntehelfer, Kellner auf Volksfesten oder Inventurhilfen.

Mit Lohnsteuerkarte
Wenn die ersten drei Möglichkeiten ausscheiden, können Sie den Nebenjob notfalls auch nach Lohnsteuerklasse abrechnen lassen, was jedoch die denkbar schlechteste Alternative ist. Der Grund dafür sind hohe Steuern und Sozialabgaben. Falls Sie schon einen Hauptberuf haben, bedeutet dies Steuerklasse sechs. Eventuell bekommen Sie die Lohnsteuer zwar teilweise wieder mit der jährlichen Einkommensteuererklärung erstattet. Zunächst müssen Sie aber damit leben, dass vom Bruttoverdienst nicht allzu viel übrig bleibt. Eine Versteuerung nach Steuerklasse führt auch immer zur Sozialversicherungspflicht, wobei die Beiträge jeweils zur Hälfte von Ihnen und dem Arbeitgeber bezahlt werden müssen.

Ehrenamt als interessante Alternative

Falls Sie sich gerne gemeinnützig engagieren, kann eine ehrenamtliche Nebentätigkeit eine sinnvolle Alternative darstellen, die auch steuerlich äußerst attraktiv ist. Möglich macht dies der als "Übungsleiterpauschale" bekannte Freibetrag, mit dem Sie bis zu 2.100 Euro im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei dazuverdienen können.

Möglich ist das unter folgenden Voraussetzungen:

  • Die Tätigkeit muss nebenberuflich sein. Hierbei gilt, dass diese nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitjobs einnehmen darf. Außerdem muss sich die Nebenbeschäftigung inhaltlich deutlich von der Hauptbeschäftigung abgrenzen. Selbstverständlich bekommen Sie den Freibetrag auch dann, wenn Sie gar keine Hauptbeschäftigung haben - also beispielsweise als Student oder Arbeitssuchender.
  • Die Tätigkeit muss im weitesten Sinne entweder pädagogisch oder künstlerisch ausgeprägt sein. Außerdem ist die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen begünstigt. Typische Beispiele sind Trainer im Sportverein, Dozenten an einer Volkshochschule oder Organisten in der Kirche.
  • Die Tätigkeit muss für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (Stadt, Industrie- und Handelskammer, etc.) oder gemeinnützige Institution (Wohlfahrtsverbände, Kirchen, etc.) erfolgen und im mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Bereich liegen.

Wenn Sie zwar für eine gemeinnützige Organisation tätig sind, ohne dass die Tätigkeit die zweite Voraussetzung erfüllt, dann bekommen Sie zumindest den sog. Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von 720 Euro im Jahr. Damit wären beispielsweise auch Tätigkeiten als Platzwart im Sportclub oder Vereinsvorstand erfasst.