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Steuerliche Nachteile für Väter: Wenn die Scheidung teuer wird

Geschiedene Väter werden steuerlich keinesfalls benachteiligt! So zumindest sehen es die deutschen Gerichte, wenn man sie zu dem Sachverhalt befragt. Und auf den ersten Blick gibt es auch keinen Grund, von Steuernachteilen auszugehen. Doch wenn man die Sachlage ein wenig genauer betrachtet, kommen schon eher Zweifel auf. 

Es gibt zwar Ausnahmen, doch meistens leben Kinder nach der Scheidung bei der Mutter. Der Vater ist zwar nicht aus der Welt, aber eben doch an einem anderen Ort. Er hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, sich um den Nachwuchs zu kümmern und regelmäßig Zeit mit ihm zu verbringen. Genau das kann allerdings eine recht anspruchsvolle Angelegenheit werden. Konkret kann das bedeuten, dass die Arbeit in einer anderen Stadt, zuweilen sogar in einem anderen Land aufgenommen werden muss. Die Folge sind häufige Auto- oder Bahnfahrten, um die Möglichkeit zu erhalten, das Kind oder die Kinder zu sehen. Das ist eine außergewöhnliche Belastung für Väter. Doch sieht das Finanzamt das ebenso?

 

Der ganze normale Wahnsinn

Ein Mann, der eine größere Wohnung anmietet, damit auch das Kind, das bei der Mutter lebt, dort ein Zimmer bekommt, ist zunächst einmal ein guter Vater. Doch größere Wohnungen kosten mehr Miete. Ein Mann, der in regelmäßigen Abständen sein Kind besucht, nimmt dafür zeitlichen und finanziellen Aufwand in Kauf. Auch das ist ein Zeichen dafür, dass es sich um einen sorgenden Vater handelt, dem das Zusammensein mit seinem Kind wichtig ist. Will er nun aber diese Kosten beim Finanzamt geltend machen, bekommt er einen unangenehmen Dämpfer. Denn das sieht gar nicht ein, seine Aktivitäten als außergewöhnliche Belastungen zu akzeptieren. Vielmehr handelt es sich bei den Fahrten zum Kind oder dem Anmieten einer größeren Wohnung um etwas ganz „Normales“ und damit nicht um etwas, das steuerlich geltend gemacht werden könnte. Der Vergleich mit einem Pendler macht die Absurdität dieser Aussage deutlich. 

 

Pendeln: Zwei Seiten der Medaille

Wer pendelt, hat es laut Finanzamt mit einer außergewöhnlichen Belastung zu tun. Er muss seine Frau die ganze Woche entbehren und kann erst am Wochenende zu ihr fahren. Jedes Finanzamt, das diese außergewöhnliche Belastung als „normal“ bezeichnen würde, hätte ganz schnell ein Problem. Das Bundesverfassungsgericht würde es zurückpfeifen mit dem Hinweis auf den Schutz der Ehe und Familie. Doch es heißt nicht umsonst „Ehe und Familie“, und ein geschiedener Vater bleibt doch ein Vater, also Teil der Familie. Fährt er am Wochenende zu seiner Frau, ist das steuerlich anerkannt, fährt er zu seinem Kind, ist das nicht der Fall. 

 

Pflicht erfüllt?

Die Belastungen, mit denen ein Vater zu kämpfen hat, wenn er regelmäßig sein Kind besucht, sind finanziell bereits abgegolten. So argumentieren sowohl Finanzämter als auch Gerichte. Die Begründung ist denkbar einfach. Schließlich erhalten Väter, die sich haben scheiden lassen, das der Ex-Frau zustehende Kindergeld meist zur Hälfte. Wenn man jedoch bedenkt, dass dieses anteilige Kindergeld je nach Einzelfall weniger als 100 Euro ausmacht, braucht man keinen Rechenschieber, um darauf zu kommen, dass diese Einnahmen in keinem Verhältnis zu den Ausgaben stehen, die ein Vater auf sich lädt, um sein Kind zu besuchen. Die Argumentation, durch das Kindergeld sei alles im grünen Bereich, erscheint also zumindest diskussionswürdig.

 

Opfer Kind

Es bleibt bemerkenswert. Ein Mann, der pendelt und seine Frau nur selten sieht, ist zwar ein Ehemann und verdient daher offenbar besonderen Schutz. Wenn derselbe Mann jedoch geschieden ist, fällt der Begriff der Familie aus steuerlicher Betrachtung heraus einfach weg. Faktisch jedoch kann er als Pendler nur über einen gewissen Teil seines Gehalts verfügen, nämlich über den, der übrig bleibt, nachdem er die Kosten für die Fahrten abgezogen hat. Dabei sollte es eigentlich egal sein, wohin ihn seine Fahrt bringt, zum Kind oder zur Frau. Fair wäre es also eigentlich, wenn geschiedene Väter nur auf das Gehalt Steuern zahlen müssen, das ihnen nach dem Pendeln übrig bleibt. Bei der Regelung, die derzeit praktiziert wird, ist es Vätern mit überschaubarem Gehalt oft nicht möglich, so oft ihre Kinder zu sehen, wie es gewünscht und gut wäre. Letztlich leiden also unter der Auslegung der Begrifflichkeiten „außergewöhnliche Belastungen“ und „Normalität“ im Extremfall die Kinder, die in einem Scheidungshaushalt leben. Die können das nicht verstehen, so wie es niemand verstehen kann. 

 

Nichts Besonderes

Genau betrachtet geht es nicht um eine Forderung, die die sowieso schon klammen Haushaltskassen belasten würde. Es geht nicht darum, etwas neu zu installieren oder ein neues Gesetz zu formulieren. Anders als bei anderen Sachlagen würde es hier reichen, den Grundsatz des Schutzes von Familie und Ehe gleichberechtigt zu leben. So gesehen also wirklich nichts Besonderes. Doch solange die Gerichte und die Finanzämter davon ausgehen, dass besondere Belastungen nur die Ehe, nicht aber die Familie betreffen, wird sich an der gängigen Praxis wohl nichts ändern.