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Wenn die Ex-Partnerin mit dem Kind wegziehen möchte

Manchmal reicht eine Katastrophe scheinbar nicht aus. Nachdem eine Trennung, die eigentlich schon schlimm genug ist, gerade mehr oder weniger verarbeitet wurde, kann es passieren, dass durch die Ankündigung des Umzuges der Ex-Partnerin die Welt aufs Neue ins Wanken gerät. Die Vorstellung, sein Kind nicht mehr oder nur noch sehr selten zu sehen, kann als „Worst Case“ für jeden Vater bezeichnet werden. Hat man als Vater die Chance, etwas gegen einen Umzug zu unternehmen? Die Situation ist nicht einfach. 

Nur scheinbar auf der sicheren Seite sind Väter, wenn sie regelmäßig Unterhalt an Ihre Ex-Partnerin zahlen, wenn sie ein gemeinsames Sorgerecht und ein gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht haben. Im Zweifel wird es für Väter eng.

 

Besuch mit dem Fahrrad

Alles in allem kann sich Peter B. nicht beklagen. Die Ehe ist zwar gescheitert, er lebt seit 2 Jahren getrennt von seiner Ex-Frau. Aber man hat sich im Laufe der Zeit befriedet. Die beiden Töchter, 7 und 10 Jahre alt, freuen sich, dass ihr Vater alle 14 Tage mit ihnen das Wochenende verbringt, auch Besuche zwischendurch sind möglich. Schließlich wohnen Vater und Kinder gerade einmal 2 Kilometer voneinander entfernt, hin und wieder kommt er spontan mit dem Fahrrad vorbei. Peter B. hatte sich nach der Trennung ganz bewusst entschieden, so nah wie möglich bei seinen Töchtern zu bleiben. An einem sonnigen Herbsttag aber ist Schluss mit der Idylle. Seine Ex-Frau teilt ihm mit, dass sie ein Jobangebot in einer anderen Stadt bekommen hat, rund 400 Kilometer vom Heimatort entfernt. Peter B. ist schockiert und entsetzt. Schnell kommt es zum Streit, die friedlichen Zeiten nach der Trennung sind Lichtjahre entfernt. Zum Schluss der Auseinandersetzung kündigt B. juristische Schritte an. Schließlich hat auch er das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Sorgerecht sowieso. So einfach kommt ihm seine Ex-Partnerin nicht davon, meint er. 

 

Gerichte erwarten Einigung

Peter B. erlebte ein böses Erwachen. Er konnte nichts gegen den Umzug seiner Ex-Frau unternehmen. Die Richter begründeten Ihr Urteil folgendermaßen:

  • Grundsätzlich haben zwar im Beispiel beide Elternteile das Recht, über den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen. 
  • Wenn dieses Recht jedoch zu Streitigkeiten führt, kann die Ex-Frau das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht auf sich übertragen lassen. Voraussetzung dafür sind sogenannte „vernünftige und nachvollziehbare Erwägungen“.
  • Das Jobangebot in der anderen Stadt, das für die Frau zu erheblichen finanziellen Verbesserungen führte, sahen die Richter als vernünftig und nachvollziehbar an. 

Der Fall von Peter B. ging trotzdem glimpflich aus. Nachdem die ersten wütenden Reaktionen abgeklungen waren und der Richterspruch gefallen war, suchte B. erneut das Gespräch mit seiner Ex-Frau. Er bot ihr an, seine Unterhaltszahlungen zu erhöhen. So sollte sich seine Ex-Partnerin finanziell verbessern können, ohne mit den beiden Mädchen wegzuziehen. Die Ex war einverstanden, es änderte sich also nichts an den Rahmenbedingungen. Der Gedanke daran, dass seine Ex-Partnerin mit den Kindern umziehen könnte, war allerdings jetzt in das Denken von Peter B. fest eingepflanzt worden, er machte sich seit dieser Sache immer wieder Gedanken. Zu Recht übrigens, denn seine Ex-Frau hätte jederzeit ihre Entscheidung neu überdenken und doch wegziehen können, trotz der neu vereinbarten Unterhaltszahlungen. Es war eine Einigung zwischen den ehemaligen Eheleuten, so hatte es das Gericht gefordert. Juristisch wäre es im Zweifel jedoch belanglos. 

 

20 Kilometer sind zu viel

Ein anderer Fall erscheint auf den ersten Blick ähnlich, hat aber völlig andere Konsequenzen. Auch hier wollte die Ex-Frau umziehen, der neue Job und die neue Wohnung lagen gerade einmal 20 Kilometer entfernt vom ursprünglichen Heimatort. Mit einem wesentlichen Unterschied: Es befand sich eine Grenze dazwischen. Durch den Umzug siedelte die Frau nach Österreich um. Das bedeutete, dass der Vater dem Umzug zustimmen musste. Und das, obwohl die Entfernung eigentlich kein ernsthaftes Problem darstellte. Bedingung ist das gemeinsame Sorgerecht. 

 

Und was will das Kind?

Ein Umzug ins Ausland, selbst wenn er eine Distanz von nur 20 Kilometern bedeutet, geht über sogenannte „alltägliche Angelegenheiten“ hinaus. Ein Umzug innerhalb Deutschlands, der einen räumlichen Abstand von 400 Kilometern zur Folge hat, tut dies nicht. Das klingt widersprüchlich, ist aber sicher kein Einzelfall, das deutsche Recht ist zuweilen nur schwer nachvollziehbar. Fakt ist jedoch, dass auch die Kinder ein Mitspracherecht haben, wenn es um einen Umzug geht. Das gilt zwar nicht, wenn der Nachwuchs noch nicht in der Lage ist, die Sachlage zu verstehen, ab einem gewissen Alter aber eben doch. Allerdings birgt genau dieses Mitspracherecht eine große Gefahr. Wenn die Fronten mit der Ex-Partnerin verhärtet sind, kann es dazu kommen, dass Kinder für die eigene Argumentation eingesetzt werden. Die Meinung des Kindes kann so in den Hintergrund rücken, es wird von beiden Seiten instrumentalisiert, um die eigene Position durchzusetzen. Das schadet in erster Linie dem Kind, aber auch der Situation insgesamt. 

 

Der Einzelfall entscheidet

Letztlich haben Väter in vielen Fällen schlechte Karten, wenn die Ex-Partnerin in eine andere Stadt ziehen will. Und es ist sicher leichter gesagt als getan, sich zu einigen, statt es auf einen Streit oder sogar ein Gerichtsverfahren ankommen zu lassen. Aber wenn es zu keiner Einigung kommt, können schwere Zeiten bevorstehen. Man muss allerdings einen sehr wichtigen Punkt bedenken. Jeder Fall ist anders gelagert, es gibt kein automatisiertes Verfahren im Umgang mit der Problematik. Wenn eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, bedeutet das nicht zwingend, dass man als Vater scheitern muss. Und manchmal sind es die Gerichte selbst, die zu einer gütlichen Lösung beitragen können.