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Wenn Mütter das Besuchsrecht verweigern

Leider ist das kein Einzelfall: Nach einer Trennung macht die Partnerin alle Türen zu und sperrt den Ex-Partner aus dem Leben der gemeinsamen Kinder aus. Das ist leidvoll für die verschmähten Männer, vor allem aber auch für die Kinder, die plötzlich ohne Vater auskommen müssen.

Lehnt eine Frau nach der Trennung oder Scheidung es beharrlich ab, dem Vater Kontakt zu seinem Kind zu gewähren, beginnt eine anstrengend leidvolle Zeit. Häufig landen diese Fälle vor dem Familiengericht, oft resignieren die Väter aber irgendwann auch einfach und finden sich damit ab, dass ihr Kind aus ihrem Leben verschwunden ist. Vaterfreuden erklärt, welche Möglichkeiten Vätern offenstehen, um den Umgang mit ihrem Kind durchzusetzen.


Begriffsdefinitionen: Sorgerecht, Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht

Beim Umgang mit Kindern sind diese drei Begriffe relevant und häufiger Streitpunkt bei einer Trennung. Im Einzelnen bedeuten sie folgendes:

  • Das Sorgerecht ist das Recht und die Pflicht der Eltern, sich um das persönliche Wohl des Kindes und seine Angelegenheiten zu kümmern. Die gesetzliche Grundlage findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §1626. Seit Juli 1998 wird bei einer Scheidung grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht für beide Elternteile erteilt. Möchte ein Elternteil das alleinige Sorgerecht beantragen, muss dies gerichtlich entschieden werden. Seit Juli 2010 können auch ledige Väter das Sorgerecht für ihr Kind beantragen, selbst wenn die Mutter dagegen ist. Zuvor wurde der Mutter in diesem Fall automatisch das alleinige Sorgerecht übertragen.
  • Das Umgangsrecht beschreibt den Anspruch eines Kindes auf den Umgang mit seinen Eltern. Auch dieses Recht ist im BGB, §1626, geregelt. Dieses Recht besagt grundsätzlich, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, dem Kind den Umgang mit dem anderen Elternteil ermöglichen muss. Kommt es hier zu keiner Einigung, kann die Frage des Umgangsrechtes vor dem Familiengericht geklärt werden. Weigert sich der erziehende Elternteil kann das Familiengericht Maßnahmen anordnen, die vom betreuten Umgang (auch begleiteter Umgang) bis hin zur Verordnung von Zwangsgeldern reichen können.
  • Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist mit dem Sorgerecht verknüpft. Der Sorgeberechtigte hat demnach das Recht, frei über den Wohnort des Kindes zu entscheiden. Bei einem gemeinsamen Sorgerecht getrennt lebender Eltern kann vor dem Familiengericht ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt werden. Dann sind Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht voneinander getrennt. Ist dies nicht festgelegt, dann muss der ebenfalls sorgepflichtige getrennt lebende Elternteil allen Aufenthaltsänderungen des Kindes zustimmen.

Kommt es bezüglich eines oder mehrerer dieser Rechte nach der Trennung zum Streit, können verschiedene Möglichkeiten in Betracht gezogen werden, um die rechtlichen Fragen zu klären und zu einer einvernehmlichen Einigung zu kommen, die vor allem dem Kind entspricht.


Mediatoren als Vermittler

Wenn Diskussionen zu nichts führen und die Mutter sich nachhaltig weigert, Ihnen ein Besuchsrecht zu gewähren oder sich nicht an getroffene Vereinbarungen hält, kann das Einschalten eines Mediators eventuell zu einer Lösung führen. Unter Mediation versteht man eine außergerichtliche, freiwillige Einigung eines Konfliktes. Die beiden streitenden Parteien – in diesem Fall die Elternteile – versuchen mit Hilfe einer neutralen dritten Person eine Lösung zu finden, die für alle lebbar ist. Entscheidend bei der Mediation ist, dass der Mediator keine Entscheidungen trifft, sondern nur das Gespräch steuert und vermittelt. Die Mediation geht davon aus, dass für die Konfliktlösung und den Umgang miteinander entscheidend ist, was die beiden Parteien voneinander denken. Ziel ist es also auch, die negative Sichtweise auf den Anderen zu verändern und mehr Verständnis füreinander zu erlangen.

Die Kosten für eine Mediation tragen die beiden Parteien jeweils zur Hälfte. Je nach gewähltem Mediator werden 80 bis 200 Euro pro Stunde fällig. Wendet man sich an eine öffentliche Beratungsstelle kann eine Mediation auch auf Spendenbasis erfolgen. Die Ergebnisse der Mediation werden schriftlich festgehalten. Diese Abschlussvereinbarung ist rechtsverbindlich und muss von beiden Parteien eingehalten werden.

Hier finden Sie geeignete Mediatoren: http://www.bafm-mediation.de/


Systemische Familienaufstellung als einseitiger Lösungsansatz

Wenn sich die Mutter total verweigert, Gesprächen nicht zugänglich ist und auch eine Mediation verweigert, kann vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine systemische Familienaufstellung versucht werden. Dieses Verfahren stellt in einer Simulation das Familiensystem nach. Durch Veränderungen innerhalb dieser Simulation werden Veränderungen im realen System angeschoben. Was auf den ersten Blick ungewöhnlich und vielleicht sogar ein wenig esoterisch erscheint, ist eine mittlerweile weltweit anerkannte Methode der Problemlösung, die nicht nur im familiären Bereich als Familienaufstellung, sondern auch in Unternehmen als Struktur- oder Organisationsaufstellung hocheffizient angewandt wird.

http://www.gesundheit.de/familie/freizeit-und-zuhause/familie-und-muttertag/systemische-familienaufstellung-wie-funktioniert-das

http://syst.info/


Hilfe durch das Jugendamt

Vor dem Gang zum Gericht können Sie Hilfe beim Jugendamt suchen. Wichtig ist hier, dass Sie Ihr Anliegen sachlich und fair vortragen, damit im Falle einer späteren Stellungnahme für das Gericht keine für Sie nachteiligen Punkte vermerkt sind. Wichtig ist es, immer Gesprächs- und Kooperationsbereitschaft zu signalisieren und nicht über die Kindsmutter herzuziehen oder sie schlechtzumachen. Das Jugendamt bearbeitet den Fall, eine zuständige Sachbearbeiterin versucht in gemeinsamen Gesprächen eine Einigung zwischen den Eltern hinsichtlich der Umgangsregelungen zu finden.

 

Unterstützung durch Väterorganisationen

Väter, denen  der Umgang mit ihren Kindern verwehrt wurde, haben sich in den letzten Jahren vermehrt zu Vereinen zusammengeschlossen, um sich gegenseitig zu unterstützen. Der größte dieser Vereine ist der Väteraufbruch für Kinder e.V. (VafK), der über rund 90 lokale Gruppen verfügt. In diesen werden betroffene Väter betreut, beraten und bei Bedarf auch zum Familiengericht begleitet.

 

Der Gang zum Familiengericht

Wenn alle außergerichtlichen Versuche gescheitert sind, bleibt Vätern irgendwann nur noch der Gang zum Familiengericht. Dort wird nach Rechtsmeinung entschieden, was für das Kind das Beste ist, die Besuchsregelungen werden richterlich und rechtsverbindlich festgelegt. Um ein Verfahren anzuschieben, wendet man sich am besten an einen Anwalt, der auf Familienrecht spezialisiert ist. Dieser stellt dann einen Antrag beim zuständigen Gericht, das nach Sachlage und zum Wohl des Kindes eine Umgangsregelung für einen begrenzten Zeitraum festlegt. Das Jugendamt wird ebenfalls am Verfahren beteiligt. Zu bedenken ist hier allerdings, dass die Gerichte nicht wirklich immer zum Wohl des Kindes bzw. im Sinne des Vaters entscheiden. In bestimmten Fällen kann vor dem Gang zum Gericht eine Prozesskosten-Beihilfe beantragt werden.


Wenn es Streit in Sachen Sorge- oder Umgangsrecht gibt, sollten Sie immer das Wohl des Kindes im Auge haben. Ein regelmäßiger Umgang mit beiden Elternteilen ist enorm wichtig für eine gesunde Entwicklung. Eine schnelle und verantwortliche Regelung ist deshalb besonders wichtig.