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Thema Scheidung – Das müssen Sie wissen

Egal wie glücklich eine Beziehung einmal begann – Menschen verändern sich und aus der einstmals großen Liebe kann ein Gerangel um Geld und Kinder werden. Doch auch wenn mit harten Bandagen gekämpft wird, gibt es Regeln, die beachtet werden müssen. Vor Kurzem wurde die Gesetzgebung im Scheidungsrecht geändert.

Lange Zeit war das Scheidungsrecht in Deutschland nicht an die Realität angepasst - nämlich daran, dass fast die Hälfte aller Ehen geschieden werden und so Familien oft schon nach wenigen Jahren wieder auseinanderfallen. Mit der neuen Gesetzgebung hat sich einiges verändert – wenn es auch nicht unbedingt leichter geworden ist. Die Änderungen beziehen sich vor allem auf den sogenannten Versorgungsausgleich.

 

Wer kann sich scheiden lassen?

Wer verheiratet ist, kann sich auch scheiden lassen und das laut BGB dann, wenn die Ehe als gescheitert anzusehen ist. Heute ist es im Gegensatz zum alten Recht unerheblich, wer schuld daran ist, dass die Ehe nicht mehr funktioniert. Laut Gesetz müssen die Ehepartner vor der Scheidung mindestens ein Jahr getrennt leben. Vorzeitig eingereichte Anträge können vom Gericht zurückgewiesen werden, die Kosten trägt dann der Antragsteller. Sollte es besondere Gründe geben, warum die Scheidung vorzeitig stattfinden muss, dann setzt man dies am besten mit Hilfe eines Anwaltes durch.

„Getrennt leben“ heißt in diesem Zusammenhang tatsächlich, dass die Ehepartner in getrennten Wohnungen wohnen, eine Trennung innerhalb der Wohnung oder des Hauses ist möglich, wenn die beiden Ehepartner eine wirtschaftliche Trennung vornehmen. Das heißt auch, dass jeder extra abrechnet, selbst einkauft und seine Wäsche alleine wäscht. Sind sich die Partner über den Beginn des Trennungsjahres einig, wird in der Regel vom Gericht kein Nachweis gefordert. Wenn Sie vermuten, dass es Probleme geben könnte, sollten Sie den Beginn der Trennung mit Ihrer Partnerin schriftlich festhalten und unterzeichnen.

Wenn die Partnerin nicht mitmacht

Nicht immer sind beide mit der Scheidung einverstanden. Weigert sich Ihre Partnerin, sich von Ihnen scheiden zu lassen, dann sind Sie in der Beweispflicht. Sie müssen nachweisen, dass die Ehe hoffnungslos zerrüttet ist. Erkennt das Gericht die Gründe nicht an, dann kann die Ehe erst nach drei Jahren geschieden werden, folgt das Gericht Ihrer Beweisführung, dann können Sie sich auch gegen den Willen der Partnerin scheiden lassen.

Wo reicht man die Scheidung ein?

Das passiert beim zuständigen Familiengericht am letzten gemeinsamen Wohnsitz der Familie, bzw. des Paares. Sind minderjährige Kinder vorhanden, wird der Antrag bei dem Gericht eingereicht, das für den Wohnort des Ehepartners, bei dem die Kinder wohnen, zuständig ist. Eine Scheidung ist nur mit Vertretung durch einen Anwalt möglich, das ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Kosten für die Scheidung setzen sich aus Gerichts- und Anwaltskosten zusammen. Wer sich das nicht leisten kann, hat die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Die Scheidung und das liebe Geld

Ein wichtiges Thema bei einer Scheidung ist das Finanzielle, denn keiner der Ehepartner soll finanziell benachteiligt werden. Auch hier regelt das Scheidungsgesetz die Handhabung.

  • Schon in der Trennungszeit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Unterhalt. Ist einer der Partner nicht in der Lage, zu arbeiten (zum Beispiel, weil er die Kinder alleine betreut), dann ist der andere Partner unterhaltspflichtig. Wie hoch der Anspruch ist, hängt von den Lebensverhältnissen während der Ehe ab. Der Unterhaltsanspruch in der Trennungszeit kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden, nach der Scheidung ist dies allerdings möglich.
  • Auch steuerlich ändert sich bereits im Trennungszeitraum einiges: Im auf den Beginn der Trennung folgenden Kalenderjahr muss bereits die Steuerklasse gewechselt werden. Wer sich also am 31.Dezember trennt, muss bereits ab Januar in die ungünstigere Klasse, selbst wenn das Trennungsjahr gerade erst begonnen hat.
  • Im Rahmen der Scheidung wird ein sogenannter Versorgungsausgleich durchgeführt, das bedeutet, dass die Rentenansprüche, die die Ehepartner erworben haben, geteilt werden. Der Versorgungsausgleich kann von den Partnern auch ausgeschlossen werden. Ist dies nicht der Fall, müssen beide Ehepartner einen Fragebogen ausfüllen. Erst wenn diese Formulare beim Gericht vorliegen und der Versorgungsausgleich daraus berechnet ist, wird der Scheidungstermin angesetzt. Ausführliche Informationen zum Versorgungsausgleich finden Sie hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Navigation/Rente/Scheidung_node.html
  • Gibt es keinen Ehevertrag, so lebten die Ehepartner in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass bei einer Scheidung der Ehepartner, der während der Ehe mehr erwirtschaftet hat, dem anderen die Hälfte davon abgeben muss. Dies lässt sich im Vorfeld durch eine Gütertrennung ausschließen.
  • Wenn es um Unterhalt nach der Scheidung geht, hat der Unterhalt für minderjährige Kinder jetzt absoluten Vorrang. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen nicht ausreichen, um alle Ansprüche zu erfüllen. Die Kinder kommen zuerst, ganz gleich, ob sie aus der aktuellen oder aus einer früheren Beziehung stammen. Die Höhe des Unterhaltes berechnet sich nach der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“.

Gemeinsame Konten – gemeinsame Schulden

Wenn die Ehepartner ein gemeinsames Konto führen, dann sollte dieses schon während der Trennungszeit aufgelöst werden. Das Gleiche gilt auch für Geldanlagen wie Wertpapierdepots. Denn räumt einer der Verfügungsberechtigten das Konto leer, ist er zwar zur Rückzahlung verpflichtet, im Ernstfall muss das aber in einem eigenen Verfahren gerichtlich eingefordert werden. Gibt es gemeinsame Schulden, zum Beispiel durch gemeinsam unterzeichnete Kredit- Kauf- oder Mietverträge, dann müssen diese auch nach der Scheidung gemeinsam zurückgezahlt werden.

Auch nach der Scheidung gut versichert

Je nachdem, ob die Partner gesetzlich oder privat versichert sind, gibt es nach der Scheidung verschiedene Mitteilungspflichten, um die Krankenversicherung nicht zu verlieren.

  • Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung beim Ehepartner mit familienversichert war, muss innerhalb von drei Monaten nach dem Scheidungstermin einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung stellen. Verpasst man diese Frist, ist die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nur noch möglich, wenn man andere Gründe, zum Beispiel eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder der Bezug von Arbeitslosengeld, vorweisen kann.
  • In der privaten Krankenversicherung entfällt der Anspruch für den mitversicherten Partner, wenn der Hauptversicherte über die Beihilfe krankenversichert war (zum Beispiel bei Beamten). Man sollte sich frühzeitig für eine Beratung an die private Krankenversicherung wenden.

 

Das neue Scheidungsrecht gilt für alle Ehen, die nach dem Inkrafttreten im September 2009 geschieden wurden. Allerdings können die Regelungen, insbesondere für den Unterhalt, an die neue Gesetzgebung angepasst werden. Ob dies im einzelnen Fall möglich ist, sollte mit einer Rechtsberatung beim Anwalt geklärt werden.

 

Zum Weiterlesen:
http://www.elternforen.com/Fachinformationen/Scheidungsrecht.htm