© Deklofenak - Fotolia.com

Wie trennen Sie sich richtig?

Gibt es überhaupt ein richtig und falsch, wenn es um Trennung geht? Ob eine Trennung richtig oder falsch für Sie ist, müssen Sie selbstverständlich selbst entscheiden. Wir können Ihnen an dieser Stelle lediglich aufzeigen, wie Sie sich einvernehmlich sowie rechtssicher trennen (richtig) oder was Sie möglichst bei einer Trennung unterlassen sollten (falsch).

Um den richtigen Weg der Trennung herauszukristallisieren, müssen Sie zunächst einmal danach differenzieren, ob Sie eine nichteheliche Lebensgemeinschaft beenden wollen oder eine Ehescheidung durchführen möchten. In beiden Fällen gibt es rechtlich gesehen nur wenige Unterschiede. 

 

 

Allgemeines zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Ironiker würden behaupten, dass die Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wohl das Einfachste darstellt, was man sich vorstellen kann, da keine eherechtlichen Gesetze greifen, die sowohl die Trennung  regeln als auch die Scheidungsfolgesachen (Unterhalt, Zugewinn etc.). Aber auch wenn Sie keine Heiratsurkunde unterschrieben haben, ergeben sich aus Ihrer Trennung gegebenenfalls rechtliche Diskrepanzen, die es zu klären gilt.

 

Wer behält den Hausstand? Wer zieht aus der gemeinsamen Wohnung aus? Wie verhält es sich, wenn man Eigentum gekauft hat und gemeinsam im Grundbuch aufgeführt wird?

 

Grundsätzlich ist zu bemerken, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft - ganz gleich welcher Geschlechterkonstellation - vor dem Gesetz der Ehe sehr ähnelt. Beispielsweise wird sozialrechtlich angenommen (erst recht dann, wenn Kinder vorhanden sind), dass die nichtehelichen Partner gegenseitigen Unterhalt leisten, völlig egal, ob dies in der Realität der Fall ist oder nicht. Die Auswirkungen zeigen sich im Sozialgesetzbuch sehr gravierend, wenn es um ALG2 geht und im BGB, wenn es um Kindes- und Trennungsunterhalt geht.

 

Wie verhalten Sie sich richtig?

Grundsätzlich, egal ob nichteheliche Lebensgemeinschaft oder Ehe, sollte man eine einvernehmliche Trennung anstreben, um langwierige Streitperioden inklusive Anwälten und mögliche Gerichtsverfahren zu vermeiden - erst recht wenn Kinder im Spiel sind.

 

So formell es auch klingen mag, aber im besten Fall haben Sie einen Partnerschaftsvertrag (  http://www.familienrecht-ratgeber.de/familienrecht/gemeinschaft/content_03.html) geschlossen oder setzen sich nach Trennung mit Ihrer Partnerin an einen Tisch und schreiben mindestens folgende Punkte nieder:

 

  • Wie werden gemeinsame Anschaffungen aufgeteilt?
  • Wer zieht aus der Wohnung aus? Bei Eigentum: wer bleibt Eigentümer, wer wird ggfs. ausbezahlt?
  • Welcher "freiwillige" Unterhalt wird gezahlt, sowohl für Ex-Partnerin als auch für das eventuell vorhandene Kind?

 

Versuchen Sie, mit Ihrer Ex-Partnerin sachlich zu sprechen und vermeiden Sie "Ausschweifungen" zum wenn und aber!

 

Wie verhalten Sie sich falsch?

Suchen Sie sich für das "abschließende und klärende Gespräch" eine ruhige Minute und nicht direkt den Zeitpunkt der Trennung aus. Vermeiden Sie es, Ihrer Ex-Partnerin Vorwürfe zu machen und entgegnen Sie evtl. Vorwürfen von Ihrer Ex-Partnerin mit Ruhe und Gelassenheit. Keinesfalls sollten Sie aufgrund Eifersucht, Wut und Enttäuschung einen "Rosenkrieg" herbeiführen, erst recht dann nicht, wenn Sie ein Kind mit Ihrer Ex-Partnerin haben.

 

Mögliche Trennungsfolgen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Wenn Sie sich von Ihrer Partnerin trennen möchten, gibt es entgegen der Regelungen bei der Ehescheidung keine Trennungszeit, keinen Scheidungsantrag, keinen Versorgungsausgleich und auch keinen Zugewinnausgleich.

 

Sie sind sofort getrennt und gehen Ihre eigenen Wege. Dennoch können unterhaltsrechtliche Fragen aufgeworfen werden:

 

Kindesunterhalt:

Vor dem Gesetz ist es völlig egal, ob Sie eine Ehe eingegangen sind oder in einer eheähnlichen Beziehung, also einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, der Kindesunterhalt muss geleistet werden. Aufgrund der Tatsache, dass es sich in der Regel so verhält, dass das Kind bei der Kindesmutter verbleibt, werden Sie gegenüber Ihrem Sprössling unterhaltsverpflichtet sein.

 

Sorgerechtsfragen:

In der Regel - das dürfte nichts Neues sein - erlangen Sie als unehelicher Vater eines Kindes nicht automatisch (entgegen der Regelungen beim ehelichen Kind) das geteilte Sorgerecht, so dass Ihre Partnerin von Geburt an zunächst einmal das alleinige Sorgerecht trägt. Dies schließt selbstverständlich nicht Ihr Besuchsrecht aus. Von Vorteil wäre es, wenn man in der Beziehung bereits das geteilte Sorgerecht beantragt hätte, da man sich dann die eventuell eintretenden Sorgerechtsstreitigkeiten sparen könnte. Aber auch nach Beendigung einer nichtehelichen Beziehung können Sie das geteilte Sorgerecht beantragen - auch mit Aussicht auf Erfolg.

 

Trennungsunterhalt / Unterhalt für die Ex:

Auch wenn Sie mit Ihrer Partnerin nicht verheiratet waren, können Sie unter Umständen ihr gegenüber unterhaltsverpflichtet sein, jedenfalls dann, wenn Ihre Partnerin (unter Absprache mit Ihnen oder sogar auf Ihren Wunsch hin) ihre Berufstätigkeit eingeschränkt oder gänzlich aufgegeben hat, um Hausfrau zu sein. Auch wenn Ihre Ex-Partnerin aufgrund der Geburt eines Kindes nicht mehr arbeiten kann oder will, um ganz und gar für das Kind da zu sein, können Sie zu Unterhaltszahlungen ihr gegenüber verpflichtet sein.

 

"Zugewinnausgleich" / Hausratsteilung:

Bei der Trennung einer nichtehelichen Gemeinschaft gibt es keinen Zugewinnausgleich, dies bedeutet, dass derjenige, der nachweislich einen gewissen Gegenstand während der Beziehung gekauft hat, diesen auch nach der Trennung behalten darf. Ebenso verhält es sich bei der Hausratsteilung.
Schwierig wird es dann, wenn Hausratsgegenstände oder auch Wertgegenstände gemeinsam gekauft wurden. Sofern hier keine Klarheit besteht, wer welche Gegenstände behält, ist ein Streit vor Gericht wohl kaum zu vermeiden.

 

Wenn man bereits vor Beginn der nichtehelichen Lebensgemeinschaft einige Dinge bedenkt, dann kann man auch einer Trennung gelassen entgegensehen: http://www.finanztip.de/recht/familie/nichtehe.html