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Zum ersten Mal Eltern - Das sollten Sie nach der Geburt unbedingt erledigen

Die Freude ist groß, wenn der Nachwuchs das Licht der Welt erblickt hat. Das erste Kind ist für Eltern eine aufregende Zeit, in der sie sich mit vielen neuen Dingen beschäftigen müssen. Dazu zählt auch der bürokratische Aufwand, der mit der Geburt eines Kindes verbunden ist.

Damit Sie diese ganz besondere Zeit trotzdem genießen können, haben wir eine kurze Checkliste mit den wichtigsten Schritten nach der Geburt erstellt. In ihr finden Sie alle wichtigen Informationen und Tipps, wie Sie den “Papierkram” möglichst schnell hinter sich kriegen. Auf dem ersten Blick sehen die einzelnen Punkte sehr kompliziert aus, letztendlich können Sie aber alle Schritte mit mäßigem Zeitaufwand bewältigen. 

 

Anerkennung der Vaterschaft

Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nur notwendig, wenn die Eltern des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind. In diesem Fall greift keine gesetzliche Vaterschaftsvermutung; deshalb muss die Vaterschaft sowohl vom Vater als auch von der Mutter beim zuständigen Standes- oder Jugendamt bestätigt werden. Dies kann schon vor der Geburt des Kindes geschehen. Das hat den Vorteil, dass der Vater bereits in die Geburtsurkunde eingetragen werden kann.

 

Gemeinsames Sorgerecht

Mit der anerkannten Vaterschaft besteht kein verbürgtes Sorge- bzw. Umgangsrecht. Ledige Mütter haben zunächst das alleinige Sorgerecht. Mit der Zustimmung beider Elternteile kann das Sorgerecht geteilt werden. Dadurch werden beide Eltern erziehungsberechtigt. Um zusätzliche Behördengänge zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Sorgerechtserklärung gemeinsam mit der Anerkennung der Vaterschaft zu erledigen. Beides kann bereits vor der Geburt des Kindes geschehen.

 

Anmeldung beim Standesamt

Bevor Sie die weiteren Schritte in unserer Checkliste abarbeiten können, müssen Sie Ihr Kind ordnungsgemäß beim zuständigen Standesamt anmelden. Diese Mitteilung sollte innerhalb der ersten Woche nach der Geburt erfolgen. Dabei können Sie auch den zukünftigen Namen Ihres Kindes festlegen. Falls Sie sich noch nicht für einen Namen entschieden haben, können Sie diesen innerhalb eines Monats nachreichen. Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt erfolgt in der Regel automatisch durch das Standesamt. 

Um Ihr Neugeborenes anzumelden, brauchen die Behörden einige Unterlagen, die Auskunft über die Eltern des Kindes geben. Dazu zählen die Ausweise und die Geburtsurkunden beider Elternteile. Verheiratete Paare müssen die Eheurkunde, Unverheiratete eine Anerkennung der Vaterschaft und ggf. die Sorgerechtserklärung vorlegen. Die Eintragung eines Vaters ist allerdings nicht verpflichtend. Außerdem benötigen Sie von der Klink oder Hebamme eine Bescheinigung über die Geburt Ihres Kindes.

Oftmals wird die Anmeldung auch von Ihrem Krankenhaus bzw. der Geburtsklinik vorgenommen. In diesem Fall können Sie sich zurücklehnen und die fertige Geburtsurkunde beim Standesamt abholen. Sobald die Geburtsurkunde vorliegt, können Sie weitere Formalitäten, wie die Beantragung von Krankenversicherung und Elterngeld, erledigen.

 

Antrag auf Elterngeld

 Wenn Sie ihr Kind vornehmlich selbst betreuen möchten, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Elterngeld. Dieser orientiert sich in seiner Höhe nach Ihrem bisherigen Einkommen. Das Elterngeld Plus bietet Ihnen die Möglichkeit auch bei halbtägiger Arbeit in den Genuss finanzieller Unterstützung zu kommen. Den nötigen Antrag müssen Sie bei der zuständigen Elterngeldstelle abgeben. Da Sie Elterngeld maximal drei Monate rückwirkend erteilt bekommen, sollte der Antrag innerhalb der ersten drei Monate nach der Geburt erfolgen. 

 

Anmeldung bei der Krankenkasse

Bis das Kind eine eigene Krankenversicherung hat, bleibt es bei der Mutter mitversichert. Sobald Sie die Geburtsurkunde haben, sollten Sie die Anmeldung bei einer Krankenversicherung vornehmen. Dies sollte innerhalb der ersten beiden Monate nach der Geburt erfolgen. Grundsätzlich kann ein Kind sowohl bei der Krankenkasse der Mutter als auch bei der des Vaters angemeldet werden. Bei unverheirateten Eltern muss jedoch eine Anerkennung der Vaterschaft vorliegen. Andernfalls kann das Kind nur bei der Krankenkasse der Mutter versichert werden

Ist ein Elternteil privat versichert, das andere aber bei einer gesetzlichen Krankenkasse, müssen Sie genaue Rücksprache mit den Krankenkassen halten. Hat der Privatversicherte das höhere Einkommen, kann es vorkommen, dass Ihr Kind ausschließlich privat versichert werden kann.

 

Elternzeit beantragen

Damit man sich in den Monaten nach der Geburt voll und ganz auf das neue Familienmitglied konzentrieren kann, gibt es die sogenannte Elternzeit. Dazu müssen Sie Ihrem Arbeitgeber Zeitpunkt und Dauer Ihrer Abwesenheit mitteilen. Mütter müssen die Elternzeit spätestens 7 Wochen vor Ablauf ihres Mutterschutzes beantragen. Für Väter ist der Beginn der Elternzeit ausschlaggebend. Wollen Väter die Elternzeit mit der Geburt ihres Kindes beginnen, müssen sie diese spätestens 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beantragen. Ein passendes Formular für Mütter und Väter finden sie hier.

Die meisten Eltern benötigen nach der Elternzeit einen geeigneten Kinderbetreuungsplatz. Da es in vielen Städten zu wenige Kindergartenplätze gibt, sind die Wartezeiten oftmals sehr lang. Deshalb sollten Sie sich rechtzeitig um einen Kitaplatz bemühen. Vielerorts lohnt es sich schon während der Schwangerschaft einen geeigneten Platz für Ihr Kind zu reservieren. 

 

Kindergeld beantragen

Das Kindergeld können Sie bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Für den Antrag benötigen Sie neben der eigenen auch die Steueridentifikationsnummer Ihres Kindes. Die Bearbeitung des Antrags kann bis zu 2 Monate dauern. Das Kindergeld steht Ihnen allerdings schon ab der Geburt des Kindes zu. Sobald der Antrag bearbeitet ist, erhalten Sie das Geld rückwirkend bis zu 6 Monate.
Für Ihr erstes und zweites Kind erhalten Sie derzeit 194 Euro im Monat (ab 01.07.2019: € 240 Euro im Monat). 

Abhängig von Ihrem Einkommen wird das Kindergeld auch mit dem sogenannten Kinderfreibetrag verrechnet. Das Finanzamt überprüft in diesem Fall, ob die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag höher als das Kindergeld ausfällt. Sollte dies zutreffen, sind die monatlichen Kindergeldzahlungen nur noch eine Vorauszahlung des Kinderfreibetrags. In jedem Fall wird die Lösung angewendet, die für Sie finanziell am besten ist. 

Für einkommensschwache Familie gibt es zusätzlich zum Kindergeld auch den Kinderzuschlag. Die Voraussetzungen dafür können Sie bei der Bundesagentur für Arbeit einsehen.
 

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