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Das Erbrecht: Ein verworrenes Rechtsgebiet

Der juristische Laie, der sich mit dem weitläufigen Feld des Erbrechts konfrontiert sieht, bedarf vielfach einer externen Unterstützung. Zum ohnehin komplexen Regelwerk tritt häufig noch eine emotionale Belastung hinzu, welche eine zielführende Beschäftigung mit dem Thema weiter erschwert. Wo also anfangen? Was wird denn eigentlich konkret durch das Erbrecht geregelt? Der folgende Text stellt diese schwierige Thematik in ihren Grundzügen vor.

Das Erbrecht summiert sämtliche Normen unter sich, die sich mit dem Übergang von Rechten und Pflichten sowie des Nachlasses eines Dahingeschiedenen auf den oder die benannten Erben beschäftigen. Dieses Rechtsgebiet findet seine Grundlage im Artikel 14 Abs. 1 GG: Hier wird das Vererbungsrecht verfassungsrechtlich garantiert. Es wird die sogenannte Testierfreiheit festgehalten, die es allen in der BRD lebenden Personen frei stellt, ein Testament aufzusetzen. Der bzw. die Erben dürfen hierbei nach eigener Wahl benannt werden. Daneben besteht das Recht, einzelne Vermögensobjekte an Dritte zu hinterlassen. Dies wird als „Vermächtnis“ bezeichnet. Ein weiteres Merkmal des deutschen Erbrechts stellt die Universalsukzession, auch genannt Gesamtnachfolge, dar. Hiervon spricht man, wenn kein konkretes Testament ausgearbeitet und keine Übertragungsakte angelegt wurde – das Vermögen geht dann in vollem Umfang auf den bzw. die Erben über.

Die Bestimmungen über das Erbrecht finden ihre Konkretisierung in diversen Gesetzesbüchern. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verkörpert dabei das allgemeine zivilrechtliche Regelwerk, welches die juristischen Verhältnisse zwischen Privaten regelt. Auch hier findet das Erbrecht seinen Eingang, denn das fünfte Buch des BGB befasst sich in den §§ 1922 – 2385 mit dieser Materie. Zudem ist das Erbrecht mit vielen weiteren Rechtsgebieten verknüpft – etwa mit dem Verwandtenerbrecht, dem Ehegattenerbrecht und dem Erbrecht des nichtehelichen Kindes. Darüber hinaus ist das ErbStG, das Erbsteuer- und Schenkungsgesetz, von herausragender Bedeutung. Auf dasjenige Vermögen, welches im Wege der Vererbung hinterlassen wird, muss eine entsprechende Steuer entrichtet werden. Schenkungen, die als unentgeltliche Vermögensübertragungen zu definieren sind, werden in Abgrenzung zur Erbschaft von lebendigen Personen praktiziert. Sowohl Schenkungen als auch Vererbungen unterliegen einer Besteuerung. Hierbei ist es letztlich aber gleichgültig, um welche der beiden rechtlichen Übertragungsmöglichkeiten es konkret geht. In beiden Fällen errechnet sich die zu erhebende Steuer in Relation zum Verwandtschaftsgrad des bzw. der Begünstigten zum Erblasser, wobei insgesamt drei Steuerklassen unterschieden werden.

Entscheidend ist zunächst die Erbfähigkeit des Erben. Diese ist zu bejahen, sofern es um eine natürliche sowie rechtsfähige oder um eine juristische Person geht. Zum Zeitpunkt des Todesfalls des Erblassers muss der Begünstigte indes lebendig sein. Zu differenzieren ist dann zwischen dem Erbe im Wege eines Testaments bzw. eines Erbvertrages und der gesetzlich vorgeschriebenen Erbenberufung. Letztere liegt vor, wenn testamentarische Regelungen abwesend sind und gilt, gegenüber der präzisen Benennung eines Erben, als subsidiäre Auffangnorm. Diese Regelung greift ebenso, wenn das erlassene Testament unwirksam ist.

 

Wichtige Begriffe des Erbrechts - kurz erklärt

Essentielle Begriffe sind überdies die des Erbanteils, des Pflichtteils sowie der Enterbung. Ersteres definiert sich als denjenigen Anteil des Nachlasses eines Dahingeschiedenen, der auf den Erben übertragen werden soll. Eine Begrenzung in der Höhe besteht hier nicht, die Entscheidungsgewalt liegt letztlich beim Erblasser. Der sogenannte Pflichtteil ist jedoch gesetzlich vorgeschrieben: Er dient dem Schutze naher Angehöriger –  Erben erster Ordnung -, welche im Testament mitbedacht werden müssen. Damit legt er für diese ein Minimum im Rahmen des Anteils am entsprechenden Nachlass fest. Grundsätzlich gestaltet sich der Pflichtteil als rein finanzieller Anspruch, der fünfzig Prozent des gesamten Erbteils beträgt. Ein Anrecht auf Nachlassgegenstände wird allerdings nicht begründet. Darüber hinaus kann unter speziellen Umständen auch eine Enterbung stattfinden – etwa aufgrund der Zufügung physischer Misshandlungen durch die entsprechende Person oder deren sittenlose Lebensführung. Kommt es indes anlasslos zu einer Enterbung, so kann der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden.

Wie aber verhält es sich, wenn der Betroffene sein Erbe nicht antreten möchte? Im Wege einer Universalsukzession geht das entsprechende Vermögen unmittelbar, also ohne Aktivwerden des Erben, auf diesen über. Eine Annahme ist hierfür per se nicht erforderlich. Dem Erben steht jedoch weiterhin das Recht zur Ausschlagung des ihm Hinterlassenen zu. Hierfür gilt eine gesetzlich festgelegte Frist von insgesamt sechs Wochen ab Kenntnis des Versterbens des Erblassers. Wird ein Erbe ausgeschlagen, so tritt an die Stelle des Verzichtenden diejenige Person, die den Rang nach ihm in der gesetzlichen Erbfolge einnimmt. Wurde das Erbe bereits explizit angenommen, so ist ein nachträgliches Ausschlagen ausgeschlossen. Da der Erbende für sämtliche ihn vermachten Verbindlichkeiten haftet, muss er ebenso für etwaige Schulden des Verstorbenen einstehen. Die konkrete Ausgestaltung dieser Haftung richtet sich danach, ob ein beschränktes oder unbeschränktes Einstehen vorliegt. Ersteres zieht eine auf den jeweiligen Nachlass begrenzte Haftung nach sich, im letzteren Falle aber steht der Erbe mit seinem gesamten Privatvermögen ein. Nur im Wege einer Nachlassverwaltung oder einer Nachlassinsolvenz lässt sich eine limitierte Schuldenhaftung bewirken. Diese ist gegeben, wenn ein vom Gericht bestellter Pfleger die Administration des Nachlasses zur Zufriedenstellung des Nachlassgläubigers, also derjenigen Person, bei welcher der Erblasser finanzielle Rückstände aufweist, übernimmt. Dagegen haftet bei einer Nachlassinsolvenz der Erbe nicht mit seinem vollständigen Privatvermögen; vielmehr bleibt die Haftung auf den Nachlass begrenzt. Unabdingbar für die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens ist allerdings die schnellstmögliche Anzeige der Zahlungsunfähigkeit aus dem Nachlass.


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