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Expertenartikel - Das Testament frischgebackener Väter

Vor der Geburt machen sich viele werdende Väter Sorgen über das Wohl der Partnerin und des ungeborenen Kindes. Wird unser Kind gesund sein? Übersteht meine Partnerin die Geburt gut und ohne Komplikationen? An das Wohlergehen des (künftigen) Vaters denkt Mann in dieser Phase allenfalls am Rande. Auch in den ersten Monaten nach der Geburt ist die Verletzlichkeit und Sterblichkeit des Vaters kein Thema. Die Verantwortung des Familienvaters seiner Familie gegenüber umfasst aber auch die Risikovorsorge für den Fall seines Ablebens. 

Mit einem Testament kann der frischgebackene Vater dafür sorgen, dass im Katastrophenfall seines Ablebens die Familie versorgt und sein Nachlass seinen Wünschen entsprechend verteilt wird. Verstirbt er ohne Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge und führt in vielen Fällen zu ungewollten Ergebnissen. 

 

A. Gesetzliche Erbfolge bei verheirateten Eltern

Sind die Eltern verheiratet, erbt die Ehefrau nach dem gesetzlichen Erbrecht nicht etwa alles, sondern nur Teile des Nachlasses ihres Ehegatten. Die Höhe dieser Erbquote hängt vom ehelichen Güterstand ab. Wurde kein Ehevertrag abgeschlossen, bestand eine sog. Zugewinngemeinschaft  (gesetzlicher Güterstand). Der überlebende Ehegatte erbt dann insgesamt zu ein Halb, bestehend aus einem erbrechtlichen Viertel und einem Viertel, das dem pauschalen erbrechtlichen Ausgleich eines (ggf. fiktiven) Zugewinns dient. Die andere Hälfte geht an das oder die Kinder des werdenden oder frischgebackenen Vaters, d. h. an das Ungeborene (nasciturus), Neugeborene oder Kleinkind, und ggf. an weitere Abkömmlinge des Vaters. Das gesetzliche Erbrecht regelt bestimmte Situationen nur unzureichend:

Da das Kind noch nicht geschäftsfähig ist und die Mutter es bei Rechtsgeschäften mit sich selbst (Bsp. Veräußerung Eigentumswohnung der Erbengemeinschaft, zuvor des Erblassers) nicht wirksam vertreten kann, muss für solche Geschäfte ein Ergänzungspfleger bestellt werden. Dieser entscheidet anstelle des minderjährigen Kindes für dieses und kann Entscheidungen auch gegen den Willen der Mutter treffen.

Die Ehefrau und Mutter hätte langfristig mehr als die Hälfte des Nachlasses für ihre eigene Versorgung benötigt. Wegen einer Versorgung des Kindes kann sie u. U. selbst nicht ihren Lebensunterhalt bestreiten. Ihr „Anteil“ ist dann ggf. schnell aufgebraucht.  

Das Kind kann mit Vollendung des 18. Lebensjahres über seinen Anteil am Nachlass frei - und entgegen dem ausdrücklichen Willen der Mutter frei verfügen. Ein schnelles Motorrad oder der Urlaub in der Karibik sind leider häufig Ausgaben, welche die Erbschaft schnell erheblich schrumpfen lassen, wenn Sicherungsvorkehrungen fehlen. 

 

B. Gesetzliche Erbfolge bei unverheirateten Elternteilen

Lebten die Eltern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ohne Trauschein zusammen, genießt die Kindesmutter nicht einmal den Schutz des gesetzlichen Ehegattenerbrechts. Kraft Gesetzes erben nur die Abkömmlinge des Vaters als Verwandte ersten Grades. Die Partnerin des Verstorbenen hat weder ein gesetzliches Erbrecht noch Pflichtteilsansprüche. 

 

C. Testament des frischgebackenen Vaters als Mittel zur Risikovorsorge

Ein Testament des frischgebackenen Vaters entschärft diese Probleme. Er kann beispielsweise seine (unverheiratete) Partnerin oder seine Ehefrau großzügiger bedenken als nach der gesetzlichen Erbfolge. Ferner kann er Vorkehrungen treffen, um einer Verschleuderung seines Nachlassvermögens vorzubeugen, etwa eine Dauertestamentsvollstreckung anordnen. Auch eine Regelung, wer für das Kind sorgt (sog. Vormundschaft), falls beide Elternteile versterben, sollte im Testament nicht fehlen. Im Einzelfall kann eine ganze Reihe weiterer Anordnungen sinnvoll sein, insbesondere bei sog. Patchworkfamilien. 

Da werdende Eltern generell andere Sorgen haben, als zum Anwalt oder zum Notar zu gehen, kann der frischgebackene Vater selbst sein Testament für den Notfall errichten: Er schreibt seinen letzten Willen selbst komplett handschriftlich auf und datiert und unterschreibt das Testament jeweils ebenfalls eigenhändig. Dann ist sein Testament formwirksam und für die Verteilung gilt das, was der frischgebackene Vater in seinem Testament angeordnet hat.

Der erste Schritt zu einem eigenen Testament ist stets, sich eingehende Gedanken darüber zu machen, welche zentralen Punkte man in welcher Art und Weise regeln möchte. Legt der frischgebackene Vater diese Überlegungen dann noch in einem eigenhändigen Testament formwirksam nieder, kann dieses bereits als Absicherung für den Katastrophenfall dienen. 

Sind die frischgebackenen Eltern nach der Geburt und nach den ersten Monaten „aus dem Gröbsten raus“, sollte diese „Absicherung für Notfälle“ von einem Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Erbrecht überprüft werden. Am besten man notiert sich dafür sogar einen Termin im Kalender. Sonst bleibt es leider oft für immer beim „Testament Marke Eigenbau von damals“ mit allen Schwächen und Unsicherheiten, die sog. Laientestamente oftmals aufweisen. 

Auf Basis dieser professionellen Beratung kann im Anschluss ein Testament errichtet werden, das voraussichtlich die nächsten Jahre halten wird. Eine auch in diesem Fall eigenhändige Testamentserrichtung beugt Hemmungen vor späteren Änderungen vor, die bei notariell beurkundeten Testamenten erfahrungsgemäß deutlich größer sind. Mit dem Testament übernimmt der frischgebackene Papa Verantwortung und sorgt für seine Familie vor. 

 
© Dr. Marcus A. Hosser
 
 
 
Dr. Marcus Hosser ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Trust and Estate Practitioner. Seine Kanzlei, DR. HOSSER Rechtsanwalt, hat Büros in Frankfurt am Main und Karlsruhe. Tätigkeitsschwerpunkte sind das Erbrecht und die Testamentsgestaltung. Weitere Informationen finden Sie unter www.dr-hosser.de