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Geschieden im Hartz IV Bezug – so hilft Ihnen der Staat jetzt weiter

Die Hartz IV – Leistungen sind knapp bemessen, keine Frage. Daher gibt es vom Staat auch ergänzende Zahlungen, wenn sogenannte „Mehrbedarfe“ bestehen. Auch Alleinstehende, die Hartz IV beziehen, haben das Recht auf zusätzliche Leistungen, um ihnen den Kontakt zu und den Umgang mit ihren Kindern zu ermöglichen. Diese können durchaus erheblich sein – bis hin zum Anrecht auf eine größere Wohnung.

Wer als geschiedener Vater Zeit mit seinen Kindern verbringen möchte, tut ihnen und ihrer Entwicklung allein damit schon eine Menge Gutes. Allerdings ist die gemeinsame Zeit oftmals eine teure Angelegenheit – vor allem, wenn die Kinder und die Expartnerin nicht in der gleichen Stadt wohnen. Wer berufstätig ist und über ein entsprechendes Einkommen verfügt, muss aufgrund der Tatsache, dass er ein guter Vater sein möchte, durchaus auf die eine oder andere Annehmlichkeit im Leben verzichten. Wer aber kein eigenes Einkommen hat und womöglich alleinstehend im Hartz IV Bezug ist, der hat keine Reserven an denen er etwas abknapsen könnte, um so die Fahrten zu den Kindern zu finanzieren oder um die Kinder zu versorgen und zu bespaßen, wenn sie zum Übernachten zum Papa kommen möchten. Doch auch wenn die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), die im Volksmund gern auch als Hartz IV Leistungen bezeichnet werden, immer wieder deutlicher Kritik ausgesetzt sind – diesen Personenkreis hat der Gesetzgeber bei der Schaffung des Gesetzbuches nicht vergessen.

 

So greift der Staat Ihnen als Scheidungsvater unter die Arme

Leistungen nach dem SGB II sollen diejenigen, die nicht in der Lage sind, aus eigenem Einkommen oder Vermögen ihren Lebensunterhalt sicher zu stellen, unterstützen. Dabei gibt es die Kosten der Unterkunft, mit der die Miete finanziert werden sollen, und die Regelleistung, mit der das „normale Leben“ vom Einkaufen von Lebensmitteln über das notwendige Busticket bis hin zum Kinobesuch finanziert werden soll. Dass die Regelleistungen recht knapp bemessen sind, ist kein Geheimnis – deshalb werden die Leistungen nach dem SGB II aber auch als Existenzminimum bezeichnet. Zusätzlich können für besondere Ausgaben und für Personen in besonderen Verhältnissen Mehrbedarfe gewährt werden. So soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass letztlich nicht jeder Haushalt gleich behandelt werden darf. Klar ist aber, dass ein Scheidungsvater von dem ihm zur Verfügung stehenden Existenzminimum einiges für den Kontakt mit den Kindern ausgeben müsste, wenn es keine andere Lösung gäbe. Doch zum Glück hat der Gesetzgeber hier in allen Bereichen der zu gewährenden Leistungen einige Punkte eingebaut, die Vätern an dieser Stelle weiterhelfen.

 

Die Kosten der Unterkunft

Wer Leistungen nach dem SGB II erhält, hat Anspruch auf eine angemessene Wohnung. Was genau angemessen ist, ist von Stadt zu Stadt verschieden. Das macht auch Sinn, denn jede Stadt hat ihren eigenen Mietspiegel und die Mieten in Düsseldorf kosten nicht dasselbe, wie die Mieten in Dortmund, Leipzig, München oder Berlin. Und so ist es letztlich Sache der jeweiligen Stadt oder des Kreises festzulegen, wie teuer eine Wohnung tatsächlich sein darf, damit sie als angemessen gilt. Neben dem Preis der Wohnung spielt bei der Frage nach der Angemessenheit immer auch die Größe der Wohnung eine Rolle. Während man als Scheidungsvater, wenn man entsprechende Besuchskontakte der Kinder nachweisen kann, zwar keinen Anspruch auf eine Wohnung mit einer teureren Grundmiete hat, hat man zumindest doch Anspruch auf eine größere Wohnung. Als Alleinstehender liegt die Angemessenheitsgrenze in Sachen Größe in der Regel bei 50 Quadratmetern. Diese kann sich, wenn regelmäßige Besuchskontakte zu erwarten sind, auf 65 Quadratmeter oder mehr erhöhen. Das hat den Vorteil, dass damit auch die Summe an Nebenkosten, die das Amt trägt ohne von unangemessenen Nebenkosten zu sprechen, deutlich steigt.

 

Die Regelleistung – wenn die Kinder regelmäßig kommen gibt es einen Zuschlag

Wer seine Kinder regelmäßig zur Übernachtung zu Hause hat, kann die Berechnung einer sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft beantragen. Das bedeutet, dass die Kinder dann für den Zeitraum, in dem sie im Haushalt des Vaters sind, als Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft gewertet werden – deshalb temporär. Ein Beispiel: Ein Vater hat zwei Kinder, den Sohn Matthias und die Tochter Christina. Beide Kinder sind jedes zweite Wochenende von Freitag zwölf Uhr bis Sonntagabend bei ihrem Vater. Wenn der Vater eine schriftliche Vereinbarung hierüber schon bei der Antragstellung seinem Sachbearbeiter vorlegt, werden die Kinder für die von vorn herein festgesetzten Termine in die Bedarfsgemeinschaft aufgenommen. Das bedeutet, dass der Vater die Regelleistungen für die Kinder für die Tage, an denen die Kinder in seinem Haushalt sind, ausgezahlt bekommt. So soll er in die Lage versetzt werden, für ausreichend Lebensmittel zu sorgen oder auch einmal etwas mit den Kindern zu unternehmen. Wenn Ferienzeiten dazwischen sind und die Kinder mehrere Wochen im Haushalt des Vaters sind, macht sich das bei der Berechnung der Leistungen durchaus bemerkbar und entlastet so das Haushaltsgeld des Vaters merklich.

 

Mehrbedarfe – eine Möglichkeit, zusätzliche Kosten aufzufangen

Leben Kinder überwiegend im Haushalt des Vaters, hat der Vater sogar Anspruch auf einen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Dieser wird ihm zusätzlich zu seinen Regelleistungen gewährt und soll es ihm ermöglichen, auch mal einen Babysitter zu finanzieren oder eben ein paar Euro mehr für die Betreuung und Versorgung der Kinder zur Verfügung zu haben.

Doch auch Väter, die ihre Kinder nur an den Wochenenden sehen können, haben die Möglichkeit, die Unterstützung durch einen Mehrbedarf in Anspruch zu nehmen. Und zwar gibt es hier den Mehrbedarf für wiederkehrende Mehraufwendungen. Als solche werden beispielsweise Fahrtkosten gewertet, die entstehen, damit das Umgangsrecht des Vaters mit den Kindern wahrgenommen werden kann. Wenn bei dem zuvor genannten Beispielfall der Vater beispielweise in Hannover wohnt, die Mutter mit den beiden Kindern aber in Hamburg, sind die Fahrtkosten, die für die Wahrnehmung des Umgangsrechts anfallen, als Mehrbedarf zu werten. Sind die Kinder bereits älter, wird das Jobcenter die Kosten für jeweils eine Zugfahrt der Kinder zu ihrem Vater übernehmen. Die Kosten für die Rückfahrt trägt die Mutter. Sind die Kinder noch jünger, werden auch die Kosten für die Fahrten des Vaters nach Hamburg übernommen, wenn kein Auto zur Verfügung steht. Steht ein solches zur Verfügung, werden die gefahrenen Kilometer mit einer Pauschale abgerechnet.

 

Fazit: Hartz IV Empfänger werden mit den Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts nicht allein gelassen

Der Gesetzgeber bietet sowohl alleinerziehenden Vätern als auch den Vätern, die nach einer Trennung von ihrer Partnerin zwar nicht die hauptsächliche Erziehung übernehmen, aber trotzdem einen großen Anteil am Leben ihrer Kinder haben möchten, eine ganze Reihe hilfreicher Zusatzleistungen. Nutzen Sie die Chancen, die sich dadurch bieten – denn unabhängig von allem anderen ist die Zeit mit den Kindern unbezahlbar.