© Monkey Business - Fotolia.com

Rechtliches zum Thema Vererben und Schenken

Steuern sparen ist gerade DAS Thema. Wer Erbschaftssteuer sparen möchte, der kann schon zu Lebzeiten sein Hab und Gut an die Kinder oder Enkelkinder verschenken. Allerdings sollte man sich vorab gründlich informieren, was generell zum Thema Vererben und Schenken zu beachten ist. Wir geben hier einen groben Überblick.

Geld kann man nicht mit ins Grab nehmen, das Eigenheim oder andere Investitionsgüter auch nicht. Also wird vererbt - und auf das Erbe erhebt der Staat mit einer extra Steuer seinen Anspruch. Wer die Erbschaftssteuer - deren Höhe je nachdem was vererbt wird, beträchtlich sein kann - sparen will, verschenkt seinen Besitz an die Kinder oder auch Enkelkinder, solange er noch lebt. Juristen nennen dieses Vorgehen vorgezogene Vermögensübertragung, im Volksmund spricht man etwas makaber „vom Geben aus warmer Hand“. Sind die Freibeträge, die der Staat auf das Erbe gibt, ausgeschöpft, dann sollte man tatsächlich über eine Schenkung nachdenken.

Erbschaftssteuer sparen – sinnvoll bei großen Vermögenswerten

Der Gesetzgeber hat fürs Erben verschiedene Freibeträge festgelegt. Werden diese überschritten, kann eine Schenkung zu Lebzeiten an die eigenen Kinder, aber auch an Neffen, Geschwister oder Enkelkinder Sinn machen. Für nähere Verwandte gelten im Falle einer Vererbung für 2012 folgende Freibeträge:

  • Für den Ehepartner 500.000 Euro
  • Für Kinder 400.000 Euro
  • Für Enkel 200.000 Euro
  • Für eingetragene Lebenspartnerschaften 500.000 Euro
  • Wird Hausrat vererbt, gilt ein Freibetrag von 41.000 Euro.

Werden die Freibeträge überschritten, dann langt der Fiskus hin. Begründung für die Erhebung der Steuer ist, dass ein Erbe als Erwerb angesehen wird und dieser nun mal steuerpflichtig ist. Wie hoch die jeweilige Steuer ist, richtet sich nach dem konkreten Einzelfall.

Eine Sonderregelung gibt es, wenn Immobilien vererbt werden. Dieses Erbe ist steuerfrei, allerdings nur dann, wenn der Erbe die Immobilie mindestens zehn Jahr nutzt, ohne sie zu vermieten oder zu verkaufen. Überschreitet der Wohnraum die Größe von 200 m² nicht, gilt diese Regelung auch für Kinder.

Auch Schenkungen sind nicht steuerfrei!

Wer nun glaubt, mit einer Schenkung an die Kinder zu Lebzeiten käme er aus der Nummer mit der Steuer heraus, irrt sich allerdings. Auch Schenkungen sind steuerpflichtig, Freibeträge gibt es hier allerdings ebenfalls. Werden die Freibetragsgrenzen überschritten, dann wird die Schenkung auf den persönlichen Einkommenssteuersatz angerechnet, die Schenkung wird also wie ein normales Einkommen gewertet. Auch auf alle Sozialleistungen wie ALG I oder II wird eine Schenkung (ebenso wie ein Erbe) angerechnet.

Im Bereich der Schenkung gibt es einige weniger bekannte Möglichkeiten, die helfen, Steuern zu sparen. So kann zum Beispiel ein selbstbewohntes Eigenheim unter Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern steuerfrei verschenkt werden, Anschaffungszeitpunkt und Wert spielen hier keine Rolle. Die zehnjährige Wohnpflicht besteht hier ebenfalls nicht. Das Eigenheim darf verkauft werden, ohne dass dann Schenkungs- oder Erbschaftssteuer fällig werden. Manchmal sind Steuerersparnisse bei Schenkungen auch durch Umwege möglich. Bevor man sich zu solchen Winkelzügen entschließt, sollte man sich allerdings gründlich bei einem Fachmann für Steuer- und Schenkungsrecht informieren, um das günstigste individuelle Vorgehen zu finden.

Was man bei Schenkungen noch bedenken sollte

Schenkungen können Steuern sparen. Dennoch gibt es einige Punkte, die man wohl bedenken sollte, bevor man sich zu einer Schenkung an die Kinder oder auch Enkelkinder entschließt. So kann eine Schenkung nur unter großen Schwierigkeiten wieder rückgängig gemacht werden. Der Schenkungsvertrag muss aufgelöst werden und das ist nur in Ausnahmefällen möglich, zum Beispiel dann, wenn der Schenkende plötzlich nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ein weiterer Grund ist sogenannter „grober Undank“ seitens des Beschenkten, der aber beweisbar sein muss. Dabei muss es sich aber schon um wirklich grobes Fehlverhalten wie Misshandlungen oder andere Verfehlungen handeln. Wenn man also schenkt, sollte man sich darüber im Klaren sein, dass das eine mehr oder weniger endgültige Sache ist. Dieser Endgültigkeit entgegenwirken kann man bedingt durch sogenannte Rückfallklauseln, die zum Beispiel regeln, dass die Schenkung rückgängig gemacht wird, wenn das beschenkte Kind in Insolvenz geht oder vorzeitig stirbt. Wenn man die Schenkung an den Ehepartner geleistet hat, sollte man auch für den Fall einer Ehescheidung mit einer entsprechenden Klausel vorsorgen. Weiterhin ist wichtig zu wissen, dass die Freibeträge für Schenkungen einmal in zehn Jahren genutzt werden können. Haben Sie also viel zu verschenken, sollten Sie dies über mehrere Jahrzehnte aufteilen.

Nießbrauchrecht oder Wohnrecht?

Überträgt man sein Eigenheim durch eine Schenkung an die eigenen Kinder, sollte man sich unbedingt ein Nießbrauchrecht einräumen lassen. Das sichert zu, dass man nach der Schenkung die Wohnung noch bewohnen und auch vermieten kann. Beim reinen Wohnrecht ist es nur möglich, in der verschenkten Immobilie zu wohnen, andere Rechte stehen einem dann nicht mehr zu.

Schenkungen an Minderjährige

Sollen Schenkungen an minderjährige Kinder gehen, dann wird hier in der Regel ein Ergänzungspfleger eingesetzt. Dieser vertritt das Kind bei der Schenkung und soll dafür sorgen, dass es nicht zum Missbrauch der Schenkungsmöglichkeiten oder zu Interessenkonflikten kommt. Minderjährige sind nur beschränkt geschäftsfähig, der Ergänzungspfleger vertritt also das Kind als Vertragspartner der Eltern. Auf einen solchen Vermittler kann verzichtet werden, wenn das Kind durch die Schenkung nur Vorteile hat. Dies gilt zum Beispiel für eine Geldschenkung innerhalb der Freibetragsgrenzen. Ob im konkreten Fall ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss oder nicht, richtet sich stets nach den individuellen Vorgaben.

Grundsätzlich sind Schenkungen eine gute Möglichkeit, um die Steuerlast bei einem Erbe zu verringern, aber eben auch nicht unkompliziert. Wir wollten hier einige Anregungen und Tipps gegeben, die jedoch auf keinen Fall eine Rechtsberatung darstellen. Wir empfehlen vor einer Schenkung immer, einen fachlich kompetenten Berater einzuschalten, damit die Schenkung auch wirklich zum Vorteilsgeschäft für alle Beteiligten wird.