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Familienrecht: Verfassungswidrigkeit der sogenannten „Dreiteilungsmethode“

Seit dem Jahre 2008 wurden vom Bundesgerichtshof bestimmte Grundsätze zur Bemessung und Berechnung des nachehelichen Unterhalts neu entwickelt. Schlagwörter hierfür sind die sogenannten „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse“ sowie die sog. „Dreiteilungs- oder Drittelmethode“.

Auswirkungen hatte dies im Falle der Wiederverheiratung eines geschiedenen, unterhaltspflichtigen Ehepartners. Denn dann wurde der Unterhaltsbedarf des geschiedenen (ersten)Ehegatten so ermittelt, dass seine Einkünfte, die des Unterhaltspflichtigen und dessen neuen Ehepartners zusammengefasst und dann durch drei geteilt wurden. Konsequenz dieser Rechtsprechung war, dass der geschiedene Ehegatte regelmäßig weniger, selten dasselbe, nie aber mehr erhielt als im Wege einer nach den ursprünglichen ehelichen Lebensverhältnissen angestellten Berechnung. Beide Ehegatten sollten auf diese Weise gleich geschützt werden.

Diese Rechtsprechung wurde nun vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10. Denn mit dieser Art der Berechnung löse sich die Rechtsprechung von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts und tausche dieses durch ein eigenes Modell aus. Dadurch werden die Grenzen der richterlicher Rechtsfortbildung überschritten und die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. Der BGH könne nicht die gesetzgeberische Grundentscheidung zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs durch eigene Gerechtigkeitsvorstellungen ersetzen.

Ab sofort muss also wieder das zuvor gültige Recht angewendet werden, zumindest bis zu einer Änderung durch den Gesetzgeber. Gegen Unterhaltsregelungen aus den letzten Jahren, bei welchen die Dreiteilungsmethode angewandt wurde, kann die Abänderung verlangt und können gfs. beim Familiengericht Abänderungsanträge gestellt werden.

©Sibylle Cavar-Weigl, Reinald Harnisch

 

Reinald Harnisch ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht. Gemeinsam mit Sibylle Cavar-Weigl, ebenfalls Fachanwältin für Familienrecht, betreibt er das "anwaltskontor" in München, eine auf Familienrecht spezialisierte Kanzlei. Mehr Informationen finden Sie unter www.anwaltskontor.com
 

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