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Eltern ohne Trauschein – über die wichtigsten Unterschiede zwischen Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Noch vor wenigen Jahrzehnten erregte es die Gemüter, wenn Eltern eines Kindes in „wilder Ehe“ zusammenlebten. Mittlerweile ist diese Lebensform weit verbreitet und gesellschaftlich akzeptiert. Das belegen die Erhebungen des statistischen Bundesamtes, wonach im Jahre 2012 neun Prozent aller Kinder in nichtehelichen Lebensgemeinschaften aufwuchsen.

Im Gegensatz zur Ehe ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft im rechtlichen Sinne weitgehend unverbindlich. Das liegt auch daran, dass diese Lebensform beim Entstehen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im letzten Jahrhundert schlichtweg nicht vorgesehen war. Unverheiratete Paare werden in vielen Lebensbereichen wie einander Fremde behandelt. Das kann zu erheblichen Nachteilen führen – besonders dann, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind. Es ist daher wichtig, dass man die wichtigsten Unterschiede kennt.

 

Sorgerecht

In einer intakten Beziehung ist die elterliche Sorge meistens kein Thema. Konflikte gibt es erst bei einer Trennung.

  • Bei einem ehelichen Kind steht die elterliche Sorge beiden Elternteilen gemeinsam zu. Trennt sich das Paar, besteht diese fort. Das Familiengericht überträgt das Sorgerecht auf Antrag einem Elternteil alleine, wenn entweder der andere Elternteil zustimmt oder die Alleinsorge dem Kindeswohl dient.
  • Das Sorgerecht für ein nichteheliches Kinder hat die Mutter inne. Unverheiratete Eltern können aber (auch schon vor der Geburt) beim Jugendamt erklären, dass sie gemeinsam für das Kind sorgen wollen. Bei einer Trennung kann der Vater die gemeinsame elterliche Sorge – sofern diese nicht schon besteht – beim Familiengericht beantragen. Falls die Mutter diese ablehnt, muss sie binnen 6 Wochen widersprechen und ihre Gründe vorbringen. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage kann ein Vater die gemeinsame elterliche Sorge nunmehr auch gegen den Willen der Mutter durchsetzen.

Namen

Das deutsche Namensrecht erlaubt im Gegensatz zu früher zahlreiche Varianten. Paare mit Kindern sollten sich frühzeitig um den Familiennamen Gedanken machen.

  • Eheleute können ihre eigenen Namen behalten oder einen Familiennamen führen. Auch Doppelnamen sind möglich. Gemeinsame Kinder bekommen entweder den Namen eines Elternteils oder den Familiennamen – Doppelnamen sind bei Kindern nicht erlaubt.
  • Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft behalten jeweils ihren eigenen Namen. Bei gemeinsamen Kindern hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht – somit bekommt das Kind automatisch auch ihren Namen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Soll es den Namen des Vaters tragen, ist es ratsam, bereits vor der Geburt eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben. Eine Namensänderung nach der Geburt ist nämlich nur noch unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Künstliche Befruchtung

Wenn es mit dem Kinderwunsch nicht funktionieren will, gibt es zum Glück medizinische Möglichkeiten, um dem Klapperstorch doch noch auf die Sprünge zu helfen.

  • Ehepaare bekommen üblicherweise die Hälfte der Kosten von ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung erstattet, sofern bestimmte Voraussetzungen (Höchstalter, etc.) erfüllt sind.
  • Unverheiratete Paare müssen die Kinderwunschbehandlung aus eigener Tasche bezahlen, da die Richtlinien der Krankenkassen die Ehe als zwingende Voraussetzung für die Kostenübernahme betrachten. Wenn man bedenkt, dass selbst Ehepaare je nach Behandlungsmethode noch etwa 10.000 Euro Eigenanteil tragen müssen, stellt eine künstliche Befruchtung für Unverheiratete oftmals eine erhebliche finanzielle Hürde dar.

Rente

Ob ein Paar verheiratet ist oder nicht hat auch Auswirkungen auf die künftige Altersversorgung.

  • Wenn ein rentenversicherungspflichtiger Ehegatte stirbt, bekommt der Überlebende unter Umständen eine Witwenrente. Bei Beamten gibt es eine entsprechende Hinterbliebenenversorgung vom Dienstherrn. Lässt sich ein Ehepaar vorher scheiden, führt das Familiengericht einen obligatorischen Versorgungsausgleich durch. Hierbei wird festgestellt, welche Versorgungsanwartschaften (gesetzliche Rente, Pensionen, Betriebsrenten, Lebensversicherungen, etc.) jeder Ehegatte während der Ehezeit erworben hat. Der Ehegatte mit den höheren Ansprüchen muss dem anderen die Hälfte der Differenz abtreten.
  • Ohne Trauschein bekommt man nach dem Tod des Partners keine Hinterbliebenenversorgung. Unverheiratete Paare haben im Falle einer Trennung auch keine gegenseitigen Ausgleichsansprüche.

Erben

Grundsätzlich kann jeder Mensch mit einem Testament frei entscheiden, was nach dem Tod mit seinem Vermögen geschehen soll. Falls kein Testament existiert, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

  • Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft erben neben Abkömmlingen des Verstorbenen zur Hälfte. Wer enterbt – also im Testament nicht erwähnt - wurde, kann zumindest einen Pflichtteil einfordern. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei der Erbschaftssteuer kommen Ehegatten in den Genuss des höchsten Freibetrages von 500.000 Euro.
  • Wer als Unverheirateter von seinem verstorbenen Partner nicht testamentarisch bedacht wurde, kann keinerlei Ansprüche geltend machen. Hat man geerbt, muss man sich hinsichtlich der Erbschaftssteuer wie ein Fremder mit einem Freibetrag von lediglich 20.000 Euro begnügen.

Adoption

Viele Paare, die keine Kinder bekommen können, denken früher oder später über eine Adoption nach.

  • Ehepaare können immer nur gemeinsam ein Kind adoptieren
  • Bei unverheirateten Paaren darf die Adoption mit allen Rechten und Pflichten nur durch einen Partner erfolgen, während der andere passiv bleibt.

In der Praxis ist es so, dass Ehepaare eindeutig die besseren Chancen auf ein Adoptivkind haben. Das liegt daran, dass bei einer Adoption nicht die Wünsche der Eltern, sondern das Wohl des Kindes im Vordergrund steht. Bei Ehepaaren gehen die Behörden schlichtweg davon aus, dass die Beziehung stabiler ist und bessere wirtschaftliche Verhältnisse herrschen.

Vermögen

Im Idealfall regeln Paare ihre finanziellen Angelegenheiten einvernehmlich. Zu Streitigkeiten kommt es meistens erst im Falle einer Trennung – denn beim Geld hört bekanntlich die Freundschaft auf.

  • Auch wenn es die landläufige Meinung ist: Ehepaaren gehört nicht alles gemeinsam und bei einer Scheidung wird auch nicht alles durch zwei geteilt. Ebenso steht das Vermögen eines Ehegatten ab der Hochzeit nicht automatisch dem anderen zur Hälfte zu. Richtig ist, dass es in einer Ehe kein gemeinsames Vermögen gibt. Zumindest in einer Zugewinngemeinschaft – in der immerhin die meisten Paare leben – ist es so, dass jeder Partner sein eigenes Vermögen behält. Scheitert die Ehe, muss der besser situierte Partner lediglich die Hälfte seines Zugewinns abgeben. Das ist der Betrag, der zwischen Eheschließung und Trennung erwirtschaftet wurde. Ebenso ist es eine Mär, dass Eheleute gegenseitig für ihre Schulden haften. Mit Ausnahme von Schulden zur Deckung des täglichen Lebensbedarfes muss niemand für die Schulden seines Ehepartners einstehen, wenn dieser einen Kreditvertrag alleine unterschrieben hat. Das gilt insbesondere für Schulden aus vorehelichen Zeiten. Dass in der Praxis viele Kreditverträge gemeinsam unterschrieben werden bzw. Eheleute sich gegenseitig als Bürgen einsetzen, ist eine andere Sache. In diesem Fall gibt es natürlich eine Haftung des Ehegatten, die aber mit der Ehe an sich nichts zu tun hat.
  • Unverheiratete Paaren haben kein gemeinsames Vermögen im rechtlichen Sinne. Nach einer Trennung kann keiner von beiden irgendwelche Ausgleichsansprüche geltend machen.

Trennung

Jeder Mensch - ob verheiratet oder nicht – hat das Recht, sich jederzeit ohne Angabe von Gründen wieder von seinem Partner trennen.

  • Ehepaare können sich trennen, ohne sich zwingend scheiden lassen zu müssen. Wer allerdings einen sauberen Schlussstrich ziehen will – beispielsweise um erneut zu heiraten – muss das gerichtliche Scheidungsverfahren durchlaufen. Eine Scheidung kann bekanntlich ganz schön ins Geld gehen und darf erst nach Ablauf eines Trennungsjahres erfolgen.
  • Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft können die Beziehung ohne irgendwelche Formalitäten beenden.

Unterhalt

Bereits in einer intakten Beziehung kann das Thema Geld für reichlich Zündstoff sorgen. Kommt es zur Trennung, lassen Unterhaltsforderungen meistens nicht lange auf sich warten.

  • Ehegatten sind sich nach der Trennung und eventuell auch nach der Scheidung gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. In der Trennungszeit bekommt derjenige Geld, der weniger verdient. Nach der Scheidung kommt es darauf an, ob ein Ehegatte bedürftig ist und einen der gesetzlichen Unterhaltstatbestände (Arbeitslosigkeit, Kinderbetreuung, Krankheit, etc.) erfüllt. Man bekommt also nicht deshalb Unterhalt, weil man verheiratet war, sondern weil man aus einem wichtigen Grund nicht selbst für sich sorgen kann.
  • Bei unverheirateten Paaren kommen Unterhaltsansprüche nur ausnahmsweise in Betracht. Nämlich dann, wenn ein Partner wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes nicht arbeiten gehen kann. Geld gibt es dann maximal drei Jahre lang – das entspricht der Bezugsdauer für den Betreuungsunterhalt bei Ehegatten.

Keine Unterschiede zwischen verheirateten und unverheirateten Paaren gibt es hingegen beim Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. In dieser Hinsicht sind nämlich bereits seit Ende der 1990er-Jahre alle Kinder gleichgestellt.

Einkommensteuer

Niemand sollte aus finanziellen Gründen heiraten. Zugegebenermaßen ist die Ehe aber ein profitables Steuersparmodell.

  • Ehepaare können eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr zumindest einen Tag zusammenlebten – deshalb gibt es Paare, die noch schnell an Silvester zum Standesamt gehen. Ihre Einkünfte werden zusammenaddiert und mit dem günstigen Splittingtarif versteuert. Auf diese Weise zahlt man deutlich weniger Steuern als ein Alleinstehender.
  • In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft muss jeder seine eigene Steuererklärung abgeben. Die Versteuerung erfolgt wie bei einem Alleinstehenden mit dem teuren Grundtarif.

Krankenversicherung

Jeder Mensch braucht eine Krankenversicherung. Zwischen den beiden Systemen in Deutschland bestehen erhebliche Unterschiede.

  • In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es die Möglichkeit einer kostenlosen Familienversicherung. Steht ein Ehegatte in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis, kann der andere Ehegatte sowie die gemeinsamen Kinder unter Umständen beitragsfrei mitversichert werden. Bei Unverheirateten gibt es diese Familienversicherung nicht. Hier muss jeder Partner selbst für seinen Versicherungsschutz sorgen. Bestenfalls für die gemeinsamen Kinder ist eine Mitversicherung möglich.
  • In der privaten Krankenversicherung (z. B. Beamte, Unternehmer) ist keine kostenlose Familienversicherung vorgesehen. Vielmehr muss man für jedes Familienmitglied einen eigenen Beitrag bezahlen – was durchaus kostspielig werden kann.

Fazit

Von einer Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Gemeinschaften in Deutschland kann nicht die Rede sein. Es gibt zahlreiche Unterschiede – und nichteheliche Partnerschaften werden in vielen Punkten schlechter gestellt als Ehepaare.