Alle Jahre wieder gibt es Änderungen in der deutschen Gesetzeslandschaft. In vielen Fällen sind auch Familien mit Kindern betroffen. Eine der bekanntesten Änderungen betrifft sicher die neuen Regelungen zum Kindergeldbezug. Jedoch ändert sich auch steuerlich einiges und das betrifft nicht nur Familien, sondern alle Steuerzahler.
Das ändert sich für Familien im Jahr 2016
Hätten Sie’s gewusst? Das Kindergeld ist ab September 2015 um vier Euro pro Kind gestiegen. Damit erhalten Eltern für das erste und zweite Kind 188 Euro, für das dritte Kind 194 Euro und ab dem vierten Kind für jedes weitere 219 Euro. Zum Januar 2016 werden nochmals jeweils zwei Euro draufgelegt. Neben dieser erfreulichen Änderung müssen Eltern für den fortlaufenden Kindergeldbezug jetzt eine Steuer-Identifikationsnummer des Kindes bei der Familienkasse vorlegen.
Kindergeld nur noch mit Steuer-ID!
Ab Januar 2016 wird Kindergeld von den Familienkassen nur noch bei Vorliegen einer Steuer-ID des Kindes gewährt. Auch der Elternteil, der das Kindergeld bezieht, muss die Identifikationsnummer vorlegen. Ziel dieser Änderung ist die Vermeidung von Doppelbeantragungen und Doppelzahlungen des Kindergeldes. Diese Regelung gilt für alle Kinder. Falls Sie nicht wissen, ob bei der Familienkasse die entsprechenden Informationen zur ID vorliegen, können Sie eine Anfrage stellen und zwar unter der kostenlosen Rufnummer 8000 45 55 530, Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr.
Sie können auch selbst prüfen, ob die ID bereits vorliegt: Auf der elektronischen Lohnbescheinigung des Arbeitgebers ist die Nummer zu finden. Muss die Identifikationsnummer nachgereicht werden, sollten Sie dies schriftlich tun.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann eine Steueridentifikationsnummer für Ihr Kind beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nur schriftlich angefordert werden (http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Steuerliche_Identifikationsnummer/ID_Eingabeformular/ID_Node.html) – und das kann dauern. Aktuell wird von Bearbeitungszeiten zwischen zwei und drei Monaten ausgegangen. Aber keine Angst: Für eine Übergangszeit zeigen die Kassen Kulanz und zahlen das Kindergeld weiter, laut Angaben des BZSt noch das komplette Jahr 2016.
Änderungen rund ums Geld
Neues gibt es im Bereich Bafög wie auch in Sachen Unterhaltszahlungen für Trennungskinder. Die neuen Regelungen gelten seit August 2015 und besagen folgendes:
- Auch bei einer vorläufigen Zulassung zum Masterstudium ist der Bafög-Bezug möglich. Allerdings muss innerhalb eines Jahres die verbindliche Zusage durch die Universität erfolgen. Ist dies nicht der Fall, dann wird das erhaltene Bafög komplett zurückgefordert. Durch die Gesetzesänderung soll die Finanzierungslücke geschlossen werden, von der viele Studenten zwischen Bachelor- und Masterstudium betroffen waren.
- Mehr Unterhalt für Trennungskinder gibt es seit dem 01. August 2015. Die Düsseldorfer Tabelle des OLG Düsseldorf wurde seit 2010 erstmals wieder aktualisiert. Für die Erziehungsberechtigten bedeutet dies im Durchschnitt 3,3 % mehr Unterhalt.
Das geht uns alle an – und zwar schon heute!
Die nachfolgenden „Kleinigkeiten“ betreffen uns alle, also auch Familien, zum Teil sind die Änderungen bereits seit diesem Jahr in Kraft, nämlich seit 01. September und wirken sich auch auf die nächsten Jahre aus:
- Ab September 2015 ändert sich für alle Flugreisenden etwas: Zum einen wird die Flugsicherheit erhöht, das heißt, dass Sie als Passagier mit stärkeren Kontrollen an den Flughäfen rechnen müssen.
- Inline Skater verlieren ihren Status und sollen künftig den Fußgängern gleichgestellt werden. Skaten ist dann nur noch auf Fußwegen erlaubt oder dort, wo ein Schild ausdrücklich darauf hinweist.
- Die Abgasnormen für Kfz werden verschärft. Das erhöht die Kosten für die Autohersteller, der Preis für erstzugelassene Fahrzeuge wird vermutlich ansteigen.
- Im Baugewerbe steigt der Mindestlohn für ungelernte Arbeiter auf 10,80 Euro im Westen und 9,25 Euro im Osten.
Zum Schluss geht es noch einmal um die Familie, bzw. deren Auflösung. Das Scheidungsrecht hat sich verändert: Gewinne, die in der Ehe entstanden sind, müssen bei einer Scheidung gleichmäßig aufgeteilt werden. Das gilt allerdings nicht für die Schulden, die einer der Partner mit in die Ehe gebracht hat. Diese werden nicht mehr mit dem Zugewinn aufgerechnet.