Der Staat hat ein Interesse daran, dass Kinder geboren werden. Aus diesem Grund unterstützt er Eltern finanziell, um einen Teil zu den erheblichen Kosten, die die Erziehung eines Kindes mit sich bringt, beizutragen. Was und wie viel steht frischgebackenen Eltern aber im Wirrwarr von Kindergeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld zu?
Geld vom Staat für junge Eltern
Konrad Adenauer meinte noch: "Kinder kriegen die Leute sowieso". Was aber im Nachkriegsdeutschland galt ist heute beileibe nicht mehr selbstverständlich. Aus diesem Grund hat der Staat im Laufe der Jahre Rechtsgrundlagen geschaffen, auf deren Basis Eltern mit Kindern finanziell unterstützt werden sollen. Hier ein Überblick über die wichtigsten Leistungen, die ihnen von Staat oder Versicherungen zustehen.
Mutterschaftsgeld
Das Mutterschaftsgeld ist für berufstätige Mütter bestimmt. Sie sollen in der Zeit des Mutterschutzes, der von sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis acht Wochen nach der Geburt dauert, unterstützt werden. In dieser Zeit wird durch das Mutterschaftsgeld und den Zuschuss des Arbeitgeber sichergestellt, dass die werdende Mutter in der Zeit des Mutterschutzes weiterhin das gewohnte Nettogehalt erhalten. Das Mutterschaftsgeld wird sowohl von gesetzlichen wie privaten Krankenkassen gezahlt. Geringfügig Beschäftigte erhalten eine einmalige Zahlung von 210 Euro vom Bundesversicherungsamt.
Zusammenfassung: Im Mutterschutz wird dafür gesorgt, dass erwerbstätige Mütter weiterhin ihr Nettogehalt erhalten (Mutterschaftsgeld und Zuschuss). Alle anderen Mütter bekommen ein Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Tag von ihrer gesetzlichen Krankenkasse oder alternativ 210 Euro pauschal vom Bundesversicherungsamt.
Kindergeld
Kindergeld ist wohl die bekannteste Sozialleistung des Staates an Familien. Es ist unabhängig vom Einkommen und wird mindestens bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt. Die Höhe des Kindergeldes beträgt je 194 Euro pro Monat für das erste und zweite Kind, 200 Euro pro Monat für das dritte und 225 Euro pro Monat für das vierte Kind. Das Geld steht allen Eltern zu, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und wird in der Regel an den Elternteil ausgezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt. Das Kindergeld ist schriftlich bei der Kinderkasse der Agentur für Arbeit zu beantragen.
Zusammenfassung: Für ihr erstes und zweites Kind steht ihnen zumindest bis zu dessen 18. Geburtstag ein Betrag von 194 Euro monatlich zu.
Elterngeld
Das Elterngeld ist der Nachfolger des Erziehungsgeldes. Durch das Elterngeld soll es auch einem erwerbstätigen Elternteil ermöglicht werden, sich in den ersten Lebensmonaten ausschließlich um das Kind zu kümmern. Das Elterngeld beträgt 67% eines Nettogehalts des Elternteils, das zu Hause bleibt, maximal jedoch 1.800 Euro monatlich (bei Gehältern unter 1.000 Euro netto gilt ein höherer Prozentsatz). Der Minimalbetrag von 300 Euro wird auch an nicht berufstätige Elternteile ausgezahlt, die sich ausschließlich um das Kind kümmern. Dieses Geld wird zusätzlich zu möglichen anderen staatlichen Leistungen des gezahlt. Das Elterngeld steht einem Elternteil 12 Monate zu. Die Bezugsdauer kann auf 14 Monate verlängert werden, wenn sich beide Elternteile die Erziehungszeit teilen. Hierbei sind Überscheidungen in der Zeit, die beide Eltern zu Hause bleiben, möglich. Alleinerziehende können die vollen 14 Monate in Anspruch nehmen. Teilzeitarbeit ist in der Elternzeit möglich. Nach der Rückkehr aus der Elternzeit hat ein Arbeitnehmer den Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz.
Zusammenfassung: Als Elterngeld erhalten berufstätige Eltern, die nach der Geburt zu Hause bleiben, um sich um ihr Kind zu kümmern, 12 Monate lang 67% des letzten Nettogehalts bis zu einem Maximalbetrag von 1.800 Euro monatlich.
Diese Leistungen stehen allen Eltern mit einem Wohnsitz in Deutschland zu. Einige weitere Leistungen sind nur für bestimmte Gruppen vorgesehen:
Bedürftigen Eltern zahlt die ARGE der jeweiligen Stadt einen Zuschuss für Schwangerschaftsbekleidung und Babyerstausstattung. Die Beträge unterscheiden sich von Stadt zu Stadt. Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Leistungen wie etwa einen Zuschlag zur Sozialhilfe ab der 13. Schwangerschaftswoche. Erkundigen sie sich im Bedarfsfall bei der zuständigen ARGE.
Der Kinderzuschlag steht Familien von Kinder unter 25 Jahren zu, wenn das Familieneinkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt ausreichend zu sichern. Er beträgt maximal 140 Euro pro Monat.
Auf Unterhaltsvorschuss haben Alleinerziehende Anspruch, die vom anderen Elternteil keinen Unterhalt oder nicht zumindest den Regelunterhalt gezahlt bekommen. Der Unterhaltsvorschuss beträgt 133 Euro bei Kindern unter sechs Jahren, 180 Euro bei Kindern zwischen sechs und einschließlich 11 Jahren.
Die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen zahlen auch weiterhin ein reduziertes Erziehungsgeld auf Landesebene, welches das Elterngeld ergänzt.
Weitergehende Informationen:
www.mutterschaftsgeld.de
www.arbeitsagentur.de/kinderzuschlag (auch für Kindergeld)
Die Rechtsprechung zum Thema Elternzeit wird in regelmäßigen Zeitabständen geändert. Gerade für Arbeitnehmer, die im Personalbereich tätig sind, ist es sinnvoll, ihr Wissen zum Thema Elternzeit auf dem jeweils neuesten Stand zu halten.