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Kinder kosten viel Geld - mit diesen finanziellen Hilfen können Eltern rechnen

Der Nachwuchs ist da! Endlich dürfen Sie Ihren kleinen Schatz im Arm halten und möchten ihn am liebsten gar nicht mehr loslassen. Dennoch sollten Sie sich bei aller Freude auch um Ihre finanziellen Angelegenheiten kümmern. Schließlich bedeutet ein Kind in den meisten Fällen, dass weniger Geld zur Verfügung steht.

Nach Berechnungen des statistischen Bundesamtes kostet ein Kind seinen Eltern bis zur Volljährigkeit etwa 120.000 Euro. Mögliche Einkommenseinbußen aufgrund der Kinder sind hier noch nicht einmal berücksichtigt. Da ist es gut zu wissen, dass man für die Sprösslinge eine ganze Reihe finanzieller Leistungen und Vergünstigungen erhält. Allerdings kommt das Geld nicht von alleine – Sie müssen schon selbst tätig werden.


Elterngeld

Diese Sozialleistung stellt in vielen Familien die wohl wichtigste Einnahmequelle dar, wenn ein Elternteil zeitweise aus dem Beruf aussteigt. Das Elterngeld beträgt ungefähr 65 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens in den letzten 12 Monaten vor der Geburt, maximal jedoch € 1.800. Den dafür notwendigen Antrag sollten Sie zügig stellen, denn rückwirkend wird es für höchstens 3 Monate gezahlt. Die zuständige Bearbeitungsstelle finden Sie unter elterngeld.com.


Mutterschaftsgeld

Frauen, die sich in einem ungekündigten Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis befinden und der gesetzlichen Krankenversicherung angehören, haben einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Während der Mutterschutzfristen (6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt) zahlt die Krankenkasse auf Antrag bis zu 13 Euro pro Kalendertag. Der Arbeitgeber stockt das Mutterschaftsgeld gegebenenfalls noch auf, so dass man ungefähr auf das durchschnittliche Nettogehalt der letzten 3 Monate kommt.

Vorsicht:
Sowohl Eltern- als auch Mutterschaftsgeld sind Lohnersatzleistungen und unterliegen bei der Einkommensteuer dem sog. Progressionsvorbehalt. Sie sind damit zwar grundsätzlich steuerfrei, aber wirken sich trotzdem auf den persönlichen Steuersatz aus. Somit bezahlen Sie – wenn auch durch die Hintertür – letztlich doch Steuern darauf.

Verheirate Elternpaare können unerwartete Nachzahlungen vermeiden, indem sie sich im betreffenden Jahr nicht gemeinsam, sondern ausnahmsweise einzeln zur Einkommensteuer veranlagen lassen. Beim Ehegatten in Elternzeit wird dann vermutlich gar keine Steuer anfallen, weil seine Einkünfte in der Regel unterhalb des Grundfreibetrages liegen. Der andere versteuert seine Einnahmen im Gegenzug zum etwas höheren Einzeltarif. Ob sich das Ganze tatsächlich rechnet, lassen Sie am Besten vom Fachmann prüfen.


Kindergeld

Derzeit bekommen Sie für die ersten beiden Kinder jeweils 192 Euro Kindergeld pro Monat. Für das dritte gibt es 198 Euro und für alle weiteren Kinder jeweils 223 Euro. Wer bereits Kinder hat, für die er das Kindergeld nicht selbst erhält, kann eventuell den sog. Zählkindervorteil nutzen. Zu beantragen ist das Kindergeld bei der Familienkasse. Sofern Sie im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, ist der Dienstherr dafür zuständig.


Kindergeldzuschlag

Wer zwar für sich selbst, aber nicht seine Kinder sorgen kann, kann einen Kindergeldzuschlag beantragen. Die Einkommensgrenzen entsprechen dabei im Wesentlichen denen der Grundsicherung („Hartz IV“). Der Zuschlag beträgt monatlich bis zu 160 Euro pro Kind. Zuständig für die Bearbeitung sind ebenfalls die Familienkassen.


Wohngeld

Damit will der Staat bedürftige Mieter und Eigenheimbesitzer unterstützen, wenn sie ihre Wohnkosten nicht aus eigener Kraft bestreiten können. Der Anspruch auf Wohngeld hängt neben dem Einkommen vor allem von der Anzahl der Familienmitglieder ab. Mit der Geburt eines Kindes haben Sie die Chancen auf Wohngeld somit erheblich erhöht.

Nähere Infos sowie zuständige Stellen finden Sie auf
http://www.wohngeldantrag.de/index.html


Geld gibt es auch dort, wo man es nicht vermutet

Dass man sich nach der Geburt um das Eltern- und Kindergeld kümmern sollte, ist hinreichend bekannt. Was aber häufig übersehen wird: es gibt auch noch zahlreiche andere Möglichkeiten, wie Eltern finanziell entlastet werden:

  • Verheirate Elternpaare können die Lohnsteuerklassen wechseln. Wer bisher nach vier/vier versteuert wurde, sollte nach der Geburt eine Änderung auf drei/fünf beim Finanzamt beantragen. Der erwerbstätige Elternteil bekommt auf diese Weise mehr Nettogehalt, während der andere – in der Regel die Mutter – seine Lohnsteuerklasse in der Elternzeit nicht benötigt. Sie müssen sich jedoch darüber im Klaren sein, dass die jährliche Einkommensteuererstattung in diesem Fall ausfällt und Sie eventuell sogar nachzahlen müssen. Allerdings haben Sie während des Jahres das Geld zunächst einmal zur Verfügung und gewähren dem Fiskus kein zinsloses Darlehen.
  • Wer für ein Kind oder einen früheren Ehegatten aufkommen muss, kann den Unterhalt aufgrund der Geburt möglicherweise verringern oder sogar ganz einstellen. Denn der Kindesunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle richtet sich neben dem Einkommen auch nach der Anzahl der Unterhaltsberechtigten. Wenn mehr Berechtigte ein Stück vom Kuchen – sprich vom verfügbaren Einkommen – abbekommen wollen, dann ändert sich logischerweise auch der Zahlbetrag. Der frühere Ehegatte könnte sogar komplett leer ausgehen, weil minderjährige Kinder und betreuende Elternteile stets Vorrang genießen. Falls ein vollstreckbarer Unterhaltstitel existiert, müssen Sie vorher aber in jedem Fall dessen Abänderung beim Familiengericht beantragen.
  • Bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Pflegeversicherung entfällt durch die Geburt der Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25 Prozent. Dadurch erhöht sich das Nettogehalt. Die Elterneigenschaft müssen Sie dem Arbeitgeber anhand geeigneter Unterlagen (z. B. Geburtsurkunde) nachweisen.
  • Wer vom Eigenheim träumt, könnte seinem Ziel durch die Geburt ein Stück näher kommen. Viele Kommunen gewähren Kindernachlässe, wenn Sie dort ein Grundstück kaufen. Außerdem gibt es eine ganze Reihe von Förderprogrammen, die beispielsweise mit zinsgünstigen Baudarlehen oder Bürgschaften den Weg ins eigene Häuschen erleichtern.
  • Arbeitnehmer sollten ihren Chef bitten, anstelle einer fälligen Gehaltserhöhung lieber einen Kinderbetreuungszuschuss zu bezahlen. Der Vorteil liegt darin, dass dieser steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Die Behörden erkennen solche Zuschüsse aber nur an, wenn diese zusätzlich zum normalen Lohn gezahlt werden. Es ist also beispielsweise nicht erlaubt, das vertragliche Urlaubsgeld in einen steuerfreien Zuschuss umzuwandeln. In jedem Fall müssen Sie Ihrem Arbeitgeber nachweisen, dass Sie den Zuschuss zweckgebunden verwenden (z. B. Rechnung der Tagesmutter).
  • Beamte zahlen ab dem zweiten Kind eventuell weniger für ihre private Krankenversicherung. Das liegt daran, dass sich der Beihilfesatz von 50 auf 70 Prozent erhöht und man weniger privat versichern muss. Genaueres regeln die jeweiligen Beihilfevorschriften – je nachdem, ob man Kommunal-, Landes- oder Bundesbeamter ist.
  • Wer einen Anwalt braucht oder ein Gerichtsverfahren betreiben muss, kommt durch großzügige Kinderfreibeträge möglicherweise in den Genuss der staatlichen Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Man erhält dann – je nach Einkommen – einen kostenlosen Anwalt und muss Prozesskosten entweder gar nicht oder nur ratenweise an die Staatskasse bezahlen.
  • Viele Versicherer gewähren einen Rabatt in der Kfz-Versicherung für Leute mit Kindern. Man geht nämlich davon aus, dass Eltern einen eher vorsichtigen Fahrstil haben und damit weniger häufig an Unfällen beteiligt sind.