© Franz Pfluegl - Fotolia.com

Wohngeld für Familien

Gerade in Gegenden mit hohen Mieten stehen Familien mit Kindern vor einem Problem. Die Wohnung muss eine gewisse Größe haben, das Geld reicht aber nicht aus. Für Familien mit geringem Einkommen können die Mietkosten bezuschusst werden. Für Familien mit eigenen Heim gibt es den sogenannten Lastenzuschuss.

Ob und wie viel Wohngeld gezahlt wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Das Gesamteinkommen der Familienmitglieder ist ebenso entscheidend wie die Anzahl der Bewohner und die Höhe der Miete bzw. der finanziellen Belastung bei eigenem Wohnraum. Wer sogenannte „Transferleistungen“ wie ALG II, Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, hat kein Anrecht auf Wohngeld.

 

Haben wir einen Wohngeldanspruch?

 

Diese Frage ist pauschal nicht zu beantworten. Das vom Staat gezahlte Wohngeld soll das angemessene und familiengerechte Wohnen wirtschaftlich absichern. Dass diese Absicherung erforderlich ist, muss erst einmal nachgewiesen werden. Die Beantragung des Wohngeldes findet bei der Wohngeldstelle der Amts- oder Stadtverwaltung statt, dort wird auch Auskunft über die Anspruchsvoraussetzungen gegeben. Um vorab zu prüfen, ob eventuell ein Wohngeldanspruch besteht, können Online-Berechnungsprogramme genutzt werden. In der Regel müssen dort die Anzahl der Haushaltsmitglieder, die Miete, das Einkommen und eventuelle Freibeträge eingegeben werden. Das Ergebnis ist nicht verbindlich, gibt aber erste Anhaltspunkte über den Anspruch. Weitere Hinweise bieten die Wohngeldtabellen, allerdings sind diese nur aussagekräftig, wenn man als Antragsteller das Gesamteinkommen genau kennt.

 

Berechnungsgrößen des Wohngeldes

 

In Abhängigkeit von verschiedenen Größen errechnet sich am Ende die Höhe des Mietzuschusses bzw. des Lastenzuschusses. Im Wohngeldgesetz §§ 4 bis 6 steht dazu sinngemäß folgendes:

Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Höhe der Miete und dem Gesamteinkommen aller Familienmitglieder. Vom Einkommen ausgenommen sind Kindergeld und -zuschlag und der Mindestbetrag von 300 Euro beim Bezug von Elterngeld. Als berücksichtigungsfähiges Haushaltsmitglied gelten:

 

  • der Ehegatte oder Lebenspartner eines Haushaltsmitgliedes
  • in Wohngemeinschaften lebende Haushaltsmitglieder, wenn sie „Verantwortung füreinander tragen und füreinander einstehen“
  • Verwandte ersten, zweiten oder dritten Grades
  • Pflegekinder
  • Pflegeeltern

 

 Bei der Wohngeldberechnung werden alle Haushaltsmitglieder mitberücksichtigt. Stirbt einer der Bewohner, wird das Wohngeld in gleicher Höhe für 12 Monate weitergezahlt, wenn kein neuer Bewohner hinzukommt oder die Wohnung aufgegeben wird. Bei Mischhaushalten, also in Haushalten, in denen nicht alle Bewohner wohngeldberechtigt sind, wird die Miete pro Kopf errechnet. Ob die jeweilige Wohn- und Lebensgemeinschaft den Bezug von Wohngeld berechtigt, wird individuell entschieden.

 

Welche Kosten werden berücksichtigt?

 

Ein Faktor, der über den Bezug von Wohngeld entscheidet, ist die monatliche Miete. Allerdings werden hier oft nicht die tatsächlichen Kosten, sondern Höchstbeträge oder Pauschalen angerechnet. Folgende Posten werden berücksichtigt:

 

  • die Kaltmiete
  • Mietkosten für Garage, Stellplatz oder Hausgarten
  • Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen
  • Betriebskosten zum Beispiel Müllabfuhr, Schornsteinfeger, Heizungswartung

 

Nicht berücksichtigt werden Betriebskosten für Heizung und Warmwasser, ist die Wohnung ganz oder teilweise möbliert, wird die anrechenbare Miete um 20% bzw. 10% gemindert. Ein weiterer relevanter Faktor sind die Mietenstufen der Gemeinde. Je nach Region werden die Kommunen in 6 Stufen eingeordnet, die Stufen geben die jeweiligen Miethöchstbeträge an, die für die Wohngeldberechnung herangezogen werden.

 

Die Antragstellung

 

Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Antragsformulare, die ausgefüllt und bei der Wohngeldstelle abgegeben werden müssen. Alle Angaben müssen mit entsprechenden Unterlagen belegt werden. Dies können aktuelle Verdienstnachweise, Rentenbescheide, Bescheide über den Bezug von Mutterschaftsgeld, BAföG-Bescheide und vieles mehr sein. Auch Freibeträge, die mit in den Antrag einfließen (zum Beispiel bei schwerbehinderten Haushaltsmitgliedern) müssen schriftlich nachgewiesen werden. Um die Miete bzw. die Kosten für das Eigenheim nachzuweisen, kommen unter anderem Mietverträge, Nachweis der Mietzahlungen, Kaufvertrag für das Eigenheim und Fremdmittelbescheinigungen in Betracht.

Wer seinen Wohngeldantrag erstellt hat und ihn vor Abgabe noch einmal überprüfen will, der kann verschiedene kostenpflichtige Angebote im Internet nutzen. Teilweise erklären sich auch die Wohngeldstellen selbst bereit, die Anträge noch einmal durchzugehen.

 

Zum Weiterlesen:

http://www.geldsparen.de/inhalt/rechner/Soziales/Wohngeldrechner.php

http://www.bild.de/BILD/ratgeber/geld-karriere/2009/08/25/wohngeld/so-holen-sie-sich-den-mietzuschuss.html

http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/stichwortverzeichnis,did=44026.html

http://www.wohngeldantrag.de/antrag/index.html