Bis zu 10 Infekte pro Jahr gelten bei Kindern noch als normal. Für berufstätige Eltern kann gehäuftes Kranksein allerdings zum Problem werden. Wer kümmert sich ums Kind? Wer keine Hilfe durch Freunde oder Verwandte hat, muss selbst zuhause bleiben. Dazu gibt es gesetzlich eine Freistellung sowie das sogenannte Kinderkrankengeld.
Freistellung und Kinderkrankengeld – Wenn das Kind krank ist
Pro Elternteil, Kind und Kalenderjahr können bis zu 10 Krankheitstage in Anspruch genommen werden. Für Alleinerziehende verdoppelt sich der Zeitraum. Eltern haben dafür einen gesetzlich geregelten Freistellungsanspruch für die Betreuung des kranken Nachwuchses. Leben im Haushalt mehrere Kinder, sind die Krankheitstage auf maximal 25 begrenzt. Dieser Anspruch gilt nicht nur bei eigenen, sondern ebenso für Adoptiv- und Stiefkinder.
Diese Voraussetzungen müssen für Krankentagegeld erfüllt sein
Damit Sie im Falle eines Falles die Krankentage zur Betreuung Ihres Kindes in Anspruch nehmen können und dennoch weiterhin Lohn erhalten, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ihr Kind ist nicht älter als 12 Jahre.
- Sie bzw. Ihre Partnerin sind gesetzlich krankenversichert.
- Ab dem 1. Krankheitstag muss ein ärztliches Attest vorliegen.
- Der Kinderarzt muss die Notwendigkeit der Betreuung attestieren.
- Die Krankenkasse benötigt zur Berechnung des Kinderkrankengeldes eine Verdienstbescheinigung vom Arbeitgeber.
Im fünften Sozialgesetzbuch (SGB) sind diese Voraussetzungen im § 45 niedergeschrieben. Dort ist auch herauszulesen, dass Sie nur dann Anspruch auf Krankentage haben, wenn es keine anderen Möglichkeiten zur Kinderbetreuung gibt. Sind Sie selbst berufstätig, Ihre Frau aber Zuhause bei den Kindern, dann ist eine Freistellung mit Lohnfortzahlung durch die Krankenkasse nur dann möglich, wenn auch Ihre Frau erkrankt ist und die Pflege nicht übernehmen kann.
Ist Ihr Kind durch einen Unfall erkrankt, dann übernimmt anstatt der Krankenkasse die gesetzliche Unfallversicherung die Lohnfortzahlung. Der Unfall muss jedoch in Hort, Kindergarten oder Schule oder auf den Wegen dorthin passiert sein.
Krankes Kind im Urlaub
Werden Sie während Ihres Urlaubs krank, können Sie sich vom Arzt ein Attest ausstellen lassen und Ihr Urlaub wird in Krankentage umgewandelt. Diese Regelung gilt nicht, wenn Ihr Kind während Ihres Urlaubs erkrankt. Für diesen Fall betreuen Sie Ihr Kind an Ihren Urlaubstagen. Es ist nicht zulässig, dass Sie sich selbst krankschreiben lassen. Das ist im Gegenteil sogar ein Kündigungsgrund für den Arbeitgeber.
Regelungen zum Kinderkrankengeld
Für die Berechnung des Kinderkrankengeldes wird das Nettogehalt des Elternteils zugrunde gelegt. Das Bruttokinderkrankengeld wird in Höhe von 90 % des Nettogehaltes ausgezahlt. Allerdings gibt es eine Einschränkung: Das pro Tag gezahlte Krankengeld darf 70 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen. Gezahlt wird über die Dauer der Freistellungstage, auf die Sie einen Anspruch haben. Ist Ihr Kind länger krank, müssen Sie in vielen Fällen Urlaub nehmen.
Wenn Ihr Kind schwerkrank ist oder bald sterben wird, kann auf Antrag bei der Krankenkasse Krankengeld unbeschränkt gezahlt werden. Das gilt auch, wenn das Kind im Hospiz oder im Krankenhaus liegt.
Selbständig oder privat versichert?
Die genannten Regelungen für Freistellung und Kinderkrankengeld gelten für gesetzlich Versicherte. Sind Sie selbständig und/ oder privat versichert, dann gibt es keine klaren Verordnungen. Selbständige in der gesetzlichen Versicherung erhalten in der Regel ab dem 43. Krankheitstag des Kindes Krankentagegeld. In der privaten Krankenversicherung haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld fürs Kind, können aber eine Zusatzoption in Form einer gesonderten und freiwilligen Kinderkrankentagegeld-Versicherung abschließen. Besonders selbständige Alleinerziehende ohne Betreuungsmöglichkeiten durch Andere sollten diese Variante überdenken.