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Behördengänge rund um die Geburt – was Sie unbedingt erledigen müssen

Von der Wiege bis zur Bahre – Formulare, Formulare.
Dass es sich hierbei keinesfalls nur um eine schöne Redewendung handelt, merken Sie spätestens dann, wenn Sie Vater geworden sind. Denn für frischgebackene Eltern steht in der Tat ein Marathon durch verschiedene Behörden und Institutionen auf dem Programm.

Kaum ist der Nachwuchs auf der Welt, müssen Sie sich auch schon mit zahlreichen Formalitäten befassen. Meistens ist es der Vater, der diese lästige Aufgabe übernimmt.  Fangen Sie am Besten damit an, wenn Ihre Partnerin noch in der Klinik liegt. Dann haben Sie anschließend den Kopf frei, um Ihr neues Vaterglück rundum zu genießen. Zudem können Sie sich viele Vordrucke auch schon lange vor der Geburt besorgen und ausfüllen.


Arbeitgeber


Es versteht sich von selbst, dass Ihr Arbeitgeber als einer der Ersten von Ihrem Vaterglück erfahren sollte – möglichst schon einige Zeit vor dem freudigen Ereignis. Dann gibt es auch keine Probleme, wenn Sie nach der Geburt einen längeren Urlaub nehmen wollen.


Wenn Sie oder Ihre Partnerin in Elternzeit gehen wollen, sollten Sie spätestens 7 Wochen vorher einen Antrag beim Arbeitgeber stellen. Darin müssen Sie sich auch festlegen, wie Sie die nächsten 24 Monate zu gestalten gedenken: wollen Sie die Elternzeit zusammenhängend nehmen oder stückeln? Bleiben Sie komplett zuhause bleiben oder wollen Sie nebenbei Teilzeit arbeiten? Übrigens: eine Zustimmung des Arbeitgebers zur Elternzeit ist nicht erforderlich, denn alle Arbeitnehmer haben unabhängig vom Geschlecht einen Rechtsanspruch auf eine Auszeit bis zu 3 Jahren.


Banken und Versicherungen


Möglicherweise werden Sie nach der Geburt von Vertretern aufgesucht, die Ihnen diverse Ausbildungs-, Lebens- und Unfallversicherungen aufschwatzen wollen. Ob solche Versicherungen für Säuglinge sinnvoll sind, müssen Sie selbst entscheiden. In der Regel braucht Ihr Sprössling zum jetzigen Zeitpunkt aber noch keine eigenen Versicherungen.

  • Sie selbst sollten Ihr Kind aber in Ihre Privathaftpflichtversicherung einschließen – sofern Sie nicht schon ohnehin einen Familientarif haben. Auch wenn es jetzt noch klein ist: es wird größer und kann Schäden verursachen. Denken Sie nur an einen Knirps, der beim Fußballspielen die Fensterscheibe des Nachbarn als Tor benutzt... Außerdem können Sie die Geburt zum Anlass nehmen, um Ihre eigene Lebens- und Unfallversicherung zu überprüfen und gegebenenfalls die Versicherungssummen zu erhöhen. Bei vielen Verträgen ist das sogar ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich. Schließlich sollen Ihre Lieben gut versorgt sein, falls Ihnen etwas zustößt.
  • Wenn Sie einen Riester-Vertrag haben, können Sie durch die Geburt Ihre monatlichen Zahlungen verringern. Denn ab sofort haben Sie nicht nur Anspruch auf eine Grundzulage von 154 Euro, sondern auch auf eine Kinderzulage von satten 300 Euro. Um die volle Zulage zu bekommen, müssen Sie aber im jeweiligen Jahr mindestens 4 Prozent Ihres Vorjahresverdienstes einzahlen. Von dieser Mindestsparleistung werden aber noch die Zulagen abgezogen – Sie müssen also weniger einzahlen mit der Folge, dass Ihr monatliches Budget entlastet wird.
  • Eine sinnvolle Idee ist es, monatlich einen kleinen Betrag auf ein Sparkonto für das Kind anzulegen. Die Betonung liegt dabei auf klein - legen Sie bloß nicht das gesamte Kindergeld beiseite, nur um Ihrem Kind zur Volljährigkeit einmal 50.000 Euro überreichen zu können. Sie tun ihm damit keinen Gefallen, weil es so nicht lernt, dass man für Wünsche sparen muss. Belassen Sie es lieber bei einer kleinen Hilfestellung – auch mit 5.000 Euro kann man den Führerschein machen oder die erste eigene Wohnung einrichten. Geeignete Anlageprodukte dafür sind beispielsweise  Tagesgeldkonten oder Bausparverträge.


Einwohnermeldeamt


Seit 26.06.2012 benötigen alle Kinder – sogar Neugeborene - einen eigenen Reisepass.  Die bisherige Möglichkeit, Kinder in die Ausweispapiere der Eltern eintragen zu lassen, wurde nämlich ohne jede Übergangsfrist gestrichen. Denken Sie also unbedingt daran, frühzeitig einen solchen Reisepass für Ihr Kind zu beantragen, wenn Sie mit ihm verreisen wollen – selbst dann, wenn Sie nur innerhalb der EU unterwegs sind.


Elterngeldstelle


Selbst wenn Sie die 3 Jahre Elternzeit voll ausnutzen – finanzielle Unterstützung vom Staat bekommen Sie inklusive Partnermonate höchstens 14 Monate lang. Rechnen können Sie beim Elterngeld mit ungefähr 65 Prozent Ihres Nettogehaltes des vergangenen Jahres. Den entsprechenden Antrag müssen Sie bei Ihrer zuständigen Bearbeitungsstelle einreichen (www.elterngeld.com). Behalten Sie aber schon jetzt im Hinterkopf, dass das Elterngeld als Lohnersatzleistung im Folgejahr eventuell zu einer Steuernachzahlung führen kann.


Finanzamt


Auch wenn es kurios klingt: jedes Kind wird unmittelbar nach der Geburt steuerlich erfasst und erhält eine Identifikationsnummer, die lebenslang gültig bleibt. Machen müssen Sie dafür nichts – die Finanzverwaltung erfährt automatisch von Ihrem kleinen Erdenbürger. Zwar müssen Sie für Ihren Sprössling noch keine Steuererklärung abgeben – die Identifikationsnummer brauchen Sie jedoch bereits dann, wenn Sie den Kindergeldantrag stellen oder ein Sparkonto eröffnen wollen.

Nach der Geburt können Sie sich einen Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Dadurch wird vom Gehalt etwas weniger Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag abgezogen. Den entsprechenden Antrag stellen Sie bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt. Falls Ihr Arbeitgeber bereits am neuen ELStAM-Verfahren („elektronisches Lohnsteuerabzugsverfahren“) teilnimmt, brauchen Sie nichts zu veranlassen, denn die Daten werden automatisch übermittelt.


Jugendamt


Wenn Sie nicht mit der Mutter Ihres Kindes verheiratet sind, sollten Sie – sofern dem keine Zweifel entgegenstehen – die Vaterschaft beim Jugendamt anerkennen. Vorlegen müssen Sie bei Vaterschaftsanerkennung die Geburtsurkunden und Personalausweise beider Elternteile sowie eine Geburtsurkunde des Kindes. Die Anerkennung ist übrigens auch schon vor der Geburt möglich.

Bei Ehepaaren ist eine Vaterschaftsanerkennung hingegen nicht erforderlich: als Vater eines Kindes gilt der gesetzlichen Fiktion (§ 1592 BGB) zufolge stets der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit dessen Mutter verheiratet ist.


Kindergeldstelle


Das staatliche Kindergeld beträgt derzeit 184 Euro im Monat für die ersten beiden Kinder. Es wird nur auf einen schriftlichen Antrag hin bezahlt, den Sie bei der zuständigen Kindergeldkasse (www.arbeitsagentur.de) stellen müssen. Bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist der Dienstherr für die Bearbeitung und Auszahlung des Kindergeldes zuständig.


Krankenkasse


Noch im Krankenhaus werden die Vorsorgeuntersuchungen U1 und U2 durchgeführt - Ihr kleiner Schatz braucht deshalb ab dem ersten Tag eine eigene Krankenversicherung.

  • Eine kostenlose Familienversicherung ist möglich, wenn beide Elternteile im Rahmen einer gesetzlichen oder freiwilligen Mitgliedschaft der gesetzlichen Krankenversicherung angehören. Normalerweise ist das bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern der Fall. Ist nur ein Elternteil gesetzlich versichert, ist eine beitragsfreie Familienversicherung ausgeschlossen, wenn der nicht gesetzlich versicherte Elternteil mehr verdient und seine monatlichen Einkünfte die jeweils gültige Versicherungspflichtgrenze (Stand 2013: 4.350 Euro) überschreiten.
  • Wenn überhaupt kein Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung ist – also beispielsweise Beamte oder Selbstständige – kommt keine beitragsfreie Familienversicherung in Betracht. In diesem Fall müssen Sie das Kind entweder als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen oder in einer privaten Krankenversicherung anmelden – das kann mitunter sehr ins Geld gehen.


Standesamt


Die Geburt Ihres Kindes müssen Sie innerhalb einer Woche beim Standesamt des Geburtsortes anmelden. Nur dann bekommen Sie eine Geburtsurkunde, die Sie zur Beantragung zahlreicher Geldleistungen (z. B. Kindergeld) benötigen. In der Regel können Sie die Anmeldung gleich im Krankenhaus erledigen und bekommen die Geburtsurkunde später zugeschickt. Denken Sie daran, folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Geburtsbescheinigung der Klinik
  • Personalausweise
  • Heiratsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch


Nicht miteinander verheiratete Eltern brauchen zusätzlich:

  • Geburtsurkunde der Mutter
  • Falls vorhanden: Vaterschaftsanerkennung und Erklärung über die elterliche Sorge


Die Regelungen bezüglich der Geburtsurkunde sind von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Häufig werden auch die Geburtsurkunden beider Eltern verlangt.


Spätestens beim Standesamt sollten Sie sich auch entschieden haben, welchen Vor- und Nachnamen das Kind bekommen soll. Zum Einwohnermeldeamt Ihres Wohnortes brauchen Sie nicht zu gehen – in der Regel wird es vom Standesamt über die Geburt informiert.