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So machen Sie die Kosten für Kinderbetreuung steuerlich geltend

Wer Kinder und Beruf einigermaßen unter einen Hut bringen will, ist in den meisten Fällen auf eine Fremdbetreuung angewiesen. Je nach Betreuungsdauer kann das ein gewaltiges Loch ins monatliche Budget reißen. Wenigstens dürfen Familien mit ein paar steuerlichen Erleichterungen rechnen.

Dank einer Gesetzesnovelle sind die steuerlichen Regelungen in puncto Kinderbetreuungskosten seit 2012 denkbar einfach und leicht verständlich. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Sie Ihre Aufwendungen steuerlich unterbringen können.

 


Erste Möglichkeit: geben Sie die Kosten bei der Steuererklärung an


Die komplizierten Regelungen der Vergangenheit sind abgeschafft und seit 01.01.2012 werden privat bezahlte Kinderbetreuungskosten nur noch als Sonderausgaben berücksichtigt. Hierzu müssen Sie die Aufwendungen bei der jährlichen Einkommensteuer-Erklärung geltend machen, indem Sie diese in das dafür vorgesehene Feld auf der „Anlage Kind“ eintragen. „Sonderausgaben“ bedeutet, dass die Kosten nicht die Steuer direkt, sondern lediglich Ihr steuerpflichtiges Einkommen vermindern. Sie bekommen Ihr Geld also bestenfalls zu einem Bruchteil wieder zurück.


Beachten Sie dabei die wichtigsten gesetzlichen Regelungen:

  • Es ist unerheblich, warum die Betreuungskosten angefallenen sind. Die früheren Voraussetzungen wie Erwerbstätigkeit oder Krankheit sind nicht mehr zwingend erforderlich. Sie können also auch die Kosten für einen Babysitter angeben, wenn Sie nur mal einen Abend ausgehen wollen.
  • Das Kind muss zu Ihrem Haushalt gehören und darf höchstens 14 Jahre alt sein. Außerdem werden Betreuungskosten für Kinder mit geistiger, körperlicher oder seelischer Behinderung anerkannt, wenn diese vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.
  • Das Finanzamt akzeptiert sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Betreuung eines Kindes anfallen. In erster Linie sind damit Kinderkrippen, -horte, und -tagesstätten sowie Tagespflegepersonen gemeint. Daneben werden aber beispielsweise auch Ausgaben für Babysitter oder Hausaufgabenbetreuung von der Regelung erfasst. Die Beamten streichen jedoch alle Kosten, die im Zusammenhang mit Freizeitgestaltung und Unterricht stehen und mit Betreuung nichts zu tun haben (Klavierunterricht, Sportverein, etc.).
  • Berücksichtigt werden lediglich zwei Drittel der Kosten, wobei pro pro Kind und Kalenderjahr ein Höchstbetrag von 4.000 Euro gilt. Wichtig ist, dass Sie eine ordnungsgemäße Rechnung vorweisen können und per Überweisung bezahlt haben. In jedem Fall sollten Sie daher Barzahlungen vermeiden.


Eine Steuerersparnis tritt nur ein, wenn Sie auch tatsächlich Einkommensteuer bezahlen. In manchen Fällen könnte der Steuerspareffekt hingegen ins Leere gehen, weil ohnehin keine Steuer anfällt – beispielsweise wenn Sie keine oder nur geringe Einkünfte unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrages haben oder einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen („450€-Minijob“). Zudem ist es auch nicht mehr möglich, mit Kinderbetreuungskosten einen steuerlichen Verlust zu erzielen.

 


Zweite Möglichkeit: nutzen Sie die Steuerersparnis sofort


Wenn Sie Arbeitnehmer sind, können Sie die Kinderbetreuungskosten schon im laufenden Kalenderjahr geltend machen und beim Finanzamt einen sogenannten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Hierzu gibt es amtliche Vordrucke, die Sie im Internet oder bei der Behörde bekommen.


Lohnsteuerermäßigung bedeutet, dass Ihre voraussichtlichen jährlichen Betreuungskosten durch zwölf geteilt und als Freibetrag vom Monatsgehalt abgezogen werden. Auf diese Weise bezahlen Sie weniger Lohnsteuer und haben mehr Geld zur Verfügung. Nach Ablauf des Jahres müssen Sie jedoch zwingend eine Einkommensteuer-Erklärung abgeben. Nachdem die Betreuungskosten aber schon im laufenden Jahr berücksichtigt wurden, entfällt dann die gewohnte Erstattung und möglicherweise müssen Sie sogar nachzahlen. Sie sparen durch eine Lohnsteuerermäßigung also nicht mehr Steuern, sondern eben nur früher. Die Frage ist lediglich, ob Sie dem Finanzamt ein Jahr lang ein zinsloses Darlehen gewähren wollen.

 


Dritte Möglichkeit: fragen Sie Ihren Chef nach einem Zuschuss


Obwohl diese Möglichkeit nicht neu ist, hat sie sich in deutschen Unternehmen noch nicht so richtig herumgesprochen: Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern nachgewiesene Aufwendungen zur Kinderbetreuung steuerfrei ersetzen. Interessant ist dabei, dass eine Firma solche Zuschüsse als Betriebsausgabe abziehen und somit ihren steuerpflichtigen Gewinn vermindern kann.


Begünstigt sind alle Bar- oder Sachleistungen für die Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in einer Betreuungseinrichtung (Tagesstätte, Tagespflegeperson, etc.). Es genügt also nicht, wenn das Kind nur in Ihrem Haushalt betreut wird.


Eine betragsmäßige Begrenzung gibt es für solche Zuschüsse vom Arbeitgeber nicht. Allerdings müssen Sie in geeigneter Form (Kontoauszug, Vertrag, etc.) nachweisen können, dass Sie diese ausschließlich zweckgebunden verwenden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Zuschüsse zusätzlich zum normalen Lohn gezahlt werden. Gehaltsumwandlungen jeder Art sind nicht erlaubt – so ist es beispielsweise nicht möglich, sich anstatt des vertraglich vereinbarten Urlaubsgeldes steuerfreie Betreuungszuschüsse auszahlen zu lassen.

 


Wenn Oma auf die Kinder aufpasst – bei Angehörigen schaut das Finanzamt ganz genau hin


Was in vielen Familien auf der Hand liegt, wird vom Finanzamt nicht immer ohne weiteres anerkannt. Denn Arbeitsverhältnisse unter Angehörigen akzeptiert der Fiskus nur, wenn diese einem sogenannten Fremdvergleich standhalten. Mit anderen Worten: schließen Sie einen schriftlichen Vertrag ab – und zwar so, wie Sie es mit einer fremden Betreuungsperson tun würden. Wichtig ist dabei insbesondere, dass Sie einen üblichen Lohn vereinbaren, dieser auch tatsächlich fließt und die Zahlungen auf keinen Fall bar erfolgen.


Eines sollten Sie zudem bedenken: Sie selbst können die Zahlungen zwar steuermindernd geltend machen. Allerdings sind diese von Ihrem Angehörigen im Gegenzug als Einnahme zu versteuern. Ob dafür auch tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt von dessen Einkommens- und Lebensverhältnissen ab: befindet sich der Angehörige beispielsweise schon im Ruhestand, wird er mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Steuer mehr bezahlen brauchen, weil sein steuerpflichtiges Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. Wenn Sie vermeiden wollen, dass der Schuss nach hinten losgeht,  sollten Sie im Zweifel einen Fachmann zu Rate ziehen.