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Übernachtungsgäste

Irgendwann wünschen sich Kinder, dass der beste Freund oder die beste Freundin übernachten darf. Dabei ist einiges zu beachten: Ein Gespräch mit den Eltern des Gastkindes ist ebenso wichtig wie klare Regeln für den Übernachtungsbesuch und die Kenntnis bestimmter gesetzlicher Vorgaben über die Aufsichts- und Sorgfaltspflicht.

 

Das Thema Übernachtungen von Freunden tritt etwa ab einem Alter von fünf bis sechs Jahren auf. Die Kinder haben sich schon etwas von den Eltern gelöst, haben viele eigenständige Ideen und trauen sich selbst mehr zu. Einige Grundbedingungen müssen allerdings erfüllt sein, bevor Sie ein fremdes Kind als Übernachtungsgast beherbergen.

Ist ein Kind reif für eine Übernachtung bei fremden Eltern?

Diese Frage sollten Sie vorab mit den Eltern des Übernachtungskindes klären, um größere Probleme zu vermeiden. Denn wenn das Kind dann abends um zehn oder mitten in der Nacht abgeholt werden muss, weil es vor Heimweh nicht einschlafen kann, ist keinem der Beteiligten gedient. Wenn Sie nicht gerade ein sehr vertrautes Verhältnis zu dem Besuchskind haben, sollte es mindestens folgende Fähigkeiten besitzen:

  • Das Kind sollte sich allein an- und ausziehen können.
  • Es sollte allein auf die Toilette gehen können.
  • Das Zähneputzen und die abendliche Wäsche sollte das Kind ebenfalls schon weitgehend allein erledigen können.
  • Allzu große Schüchternheit kann zu Problemen führen, also sollte der Übernachtungsgast einigermaßen aufgeschlossen sein und sich trauen, Ihnen gegenüber Schwierigkeiten zu formulieren.

Klären Sie dies am besten in einem ausführlichen Gespräch mit den Eltern, wenn das Kind jünger als 10 Jahre ist. Sie sollten sich auch über Besonderheiten informieren lassen: Was isst das Kind am liebsten, wo braucht es vielleicht Unterstützung, auf welche Situationen reagiert es zuhause mit Ärger und Wut. Je genauer Sie über das Kind Bescheid wissen, umso reibungsloser wird der Besuch von statten gehen.

Auch dann, wenn das Kind das Übernachten bei Fremden schon gewohnt ist oder wenn es aufgeschlossen und reif wirkt, sollten Sie unbedingt eine Telefonnummer zur Hand haben, unter der die Eltern jederzeit erreichbar sind. Das ist nicht nur nötig, falls das Kind Heimweh bekommt, sondern auch für den Fall, dass es krank wird oder ein Unfall passiert.

Was tun, wenn es Probleme gibt?

Schwierigkeiten mit dem Übernachtungsgast müssen nicht auftreten, in der Regel verhalten sich Kinder bei Fremden meist unauffälliger und kooperativer als zuhause. Trotzdem kann es zu Reibereien kommen und nicht selten äußert das Kind dann doch irgendwann den Wunsch: Ich will zu meiner Mama!

Das Besuchskind ist unkooperativ und meckert an allem herum? Es weigert sich, das Abendessen zu essen, mantscht mit seinem Brot herum und ist anschließend nicht dazu zu bewegen, sich die Hände zu waschen? Hier richtig zu reagieren ist nicht einfach, denn einerseits gilt das Motto: „Der Gast ist König.“, zum anderen aber auch: „Mein Haus, meine Regeln“. Als erstes sollten Sie versuchen, einen Kompromiss zu finden: Wenn das Kind Nudeln und Tomatensoße nicht mag, dann isst es vielleicht die Nudeln pur oder die Tomatensoße mit Toast, notfalls können Sie auch umplanen und einfach für die ganze Familie Brot, Wurst und Käse auftischen – keine Angst, ihr Kind wird Sie nicht für inkonsequent halten und nun immer Extrawürste zu den Mahlzeiten einfordern. Kinder verstehen sehr wohl, dass Regeln in unterschiedlichen Situationen angepasst werden müssen. Es wird Sie in diesem Fall als gastfreundlich und entgegenkommend erleben und eine wichtige Lektion fürs Leben lernen. Ist das Abendessen geschafft und geht es ans Händewaschen ist vielleicht ein neuer Kompromiss gefragt: Wenn Wasser und Seife am Waschbecken kategorisch abgelehnt werden, dann tut es vielleicht ein nasser Lappen, ein Feuchttuch oder einfach die bewährte Küchenrolle. So können Sie für jede problematische Situation einen Kompromiss finden – sie geben nach, bestehen aber trotzdem konsequent auf Ihrem Grundanliegen „saubere Hände“.

Ein wenig anders sieht die Lage aus, wenn das Besuchskind eindeutig frech und unverschämt auftritt. Dagegen sollten Sie sich unbedingt verwehren und notfalls als Konsequenz einen Abbruch der Übernachtung androhen – dies allerdings nur dann, wenn sich das auch wirklich umsetzen lässt. Sind die Eltern 200 Kilometer entfernt auf einer Hochzeit eingeladen, dann müssen Sie da wohl durch. Machen Sie aber sehr klar, dass dieser Besuch dann auch der letzte gewesen sein wird. Oft lassen sich solche unangenehmen Situationen übrigens im Vorfeld umgehen: Sprechen Sie mit dem Besuchskind darüber, dass die Übernachtung nur unter der Bedingung möglich ist, dass das Kind Ihnen gehorcht und Ihre Regeln befolgt. Fordern Sie vom Kind ein eindeutiges Bekenntnis dazu ein.

Und was, wenn das Besuchskind einen schlimmen Anfall von Heimweh erleidet? Dann sollten Sie erst einmal versuchen, es zu beruhigen und abzulenken. Machen Sie noch eine abendliche Kissenschlacht, gehen Sie eine halbe Stunde nach draußen oder spielen Sie zusammen ein besonders spannendes Gesellschaftsspiel. Wenn Sie mit dem Kind vertraut sind, können Sie es auch in den Arm nehmen und so versuchen, es zu trösten. Wenn das alles nichts hilft, dann müssen Sie die Eltern anrufen, damit Sie Ihr Kind abholen – allerdings zeigt die Erfahrung, dass das Kind oft allein durch die Gewissheit, dass die Eltern gleich da sind, so beruhigt wird, dass es bis zu deren Ankunft eingeschlafen ist.

Aufsichts- und Sorgfaltspflicht

Wer ein Kind als Übernachtungsgast bei sich aufnimmt, übernimmt auch Verantwortung und die Aufsichtspflicht über das Kind. Wie sehr das Besuchskind überwacht werden muss, richtet sich wie beim eigenen Kind in erster Linie nach dem Alter. Neben der Pflicht, die Kinder angemessen zu beaufsichtigen, fallen auch die Informationspflicht und die Pflicht zum Eingreifen in Ihre Verantwortung. Richtet das Besuchskind einen Haftpflichtschaden an, muss individuell geklärt werden, wer für den verursachten Schaden haftet. Ob die Haftung durch die Übernahme der Aufsicht über ein fremdes Kind in der Haftpflichtversicherung enthalten ist, erfahren Sie aus den Versicherungsbedingungen. Grundsätzlich gilt für die Haftbarmachung von Kindern folgendes:

  • Kinder unter 7 Jahren sind nicht für einen verursachten Schaden haftbar zu machen.
  • Kinder zwischen 7 und 10 Jahren sind nicht für Schäden haftbar zu machen, die infolge fahrlässigen Verhaltens im Straßenverkehr verursacht werden.
  • Kinder von 7 bis 18 Jahren sind dann in der Haftung, wenn sie die nötige Einsicht zeigen und vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden verursachen.

Wann die Aufsichtspflicht im Falle eines Falles verletzt wird und wann nicht, lässt sich kaum pauschal beantworten. Sie sollten sich in jedem Fall darüber im Klaren sein, dass Sie mit einem Übernachtungsgast eine große Verantwortung mit einigen Pflichten übernehmen.